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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1993, Az.: BVerwG 7 B 126.92

Selbstverwaltung; Bahnhofsname

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 126.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 29.11.1990 - AZ: 4 A 4337/89
OVG Niedersachsen - 04.05.1992 - AZ: 7 L 3637/91

Fundstellen

  • BayVBl 1993, 571-572
  • DokBer A 1993, 239-240
  • DÖV 1993, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 373 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1994, 235
  • VR 1993, 392-393

Amtlicher Leitsatz

Der Gemeinde steht aufgrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das Recht auf Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger zu, die ihre Infrastruktur gestalten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Gemeinde Isenbüttel wendet sich dagegen, daß die beklagte Deutsche Bundesbahn den Bahnhof "Isenbüttel-Gifhorn" in "Gifhorn" umbenannt hat, und möchte erreichen, daß ihr Name in der Bahnhofsbezeichnung an zweiter Stelle weiterverwendet wird. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete und auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, "unter welchen Voraussetzungen das aus der Selbstverwaltungsgarantie abgeleitete Recht auf Wahrung der kommunalen Identität durch die Änderung der Bezeichnung eines Bahnhofs berührt wird". Diese Frage kann indes die beantragte Revisionszulassung ebensowenig rechtfertigen wie die daran anknüpfenden weiteren Fragen der Beschwerde, die sämtlich gleichfalls darauf abzielen, den Einfluß der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie auf die Benennung von Bahnhöfen zu klären. Vielmehr ist die Rechtslage in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nötigen Umfang bereits durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

3

Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger, hier die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 BbG gestützte Umbenennungsentscheidung der beklagten Deutschen Bundesbahn, können sich auf die der Selbstverwaltung der Gemeinden unterliegenden örtlichen Verhältnisse in mannigfacher Weise auswirken. Solche Auswirkungen hat die betroffene Gemeinde im Grundsatz ohne die Möglichkeit rechtlicher Gegenwehr hinzunehmen, auch wenn sie sich hierdurch in ihren Belangen oder ihrer Eigenart beeinträchtigt sieht. Sie berühren nicht ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition, sondern sind Bestandteil der dieser Rechtsposition vorgegebenen und ständigem Wandel unterworfenen tatsächlichen Lage (BVerfG, DVBl. 1981, 374; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 S. 14). Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde wird mithin durch die Entscheidungen überörtlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt, so etwa dann, wenn der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird (Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - a.a.O.) oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt (BVerwGE 84, 209 [215] m.w.N.). Darüber hinaus sind die Gemeinden nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 77, 128; 77, 134) unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebiets nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. In diesen Fällen steht der betroffenen Gemeinde - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Entscheidungsprozeß des überörtlichen Verwaltungsträgers durch Anhörung und - materiellrechtlich - ein Anspruch darauf zu, daß dieser die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Belange bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt läßt. Eine solche Mitwirkung der Gemeinde an den Entscheidungen überörtlicher Verwaltungsträger kommt namentlich dann in Betracht, wenn es um die Gestaltung ihrer Infrastruktur geht (BVerwGE 77, 128 [133]; 77, 134 [138]).

4

Der vorliegende Rechtsstreit gibt zu weiterführenden rechtlichen Überlegungen keinen Anlaß. Zwar mag die Beklagte mit der umstrittenen Umbenennung des Bahnhofs in die Infrastruktur der Klägerin eingegriffen haben und infolgedessen gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet gewesen sein, die Klägerin - was geschehen ist - zuvor anzuhören und ihre Einwände angemessen zu berücksichtigen. Durch diese Verpflichtungen der Beklagten war jedoch das Ergebnis der ihr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BbG obliegenden Abwägung (vgl. BVerwGE 44, 351 [359 f.]) nicht zwingend im Sinne der Klägerin vorgezeichnet. Insbesondere konnte die Klägerin nicht verlangen, daß ihr Name auch künftig in der Bahnhofsbezeichnung wenigstens an zweiter Stelle verwendet werde. Vielmehr durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen die Selbstverwaltungsgarantie den Namen der Klägerin mit Rücksicht auf die seit der erstmaligen Benennung des Bahnhofs eingetretene wesentliche Veränderung der Verhältnisse sowie im Interesse einer möglichst kurzen, einprägsamen Bezeichnung aus der Bahnhofsbezeichnung streichen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die bebaute Ortslage der Stadt Gifhorn bis an den Bahnhof herangerückt, so daß dieser im Gegensatz zu früher nicht mehr in der freien Landschaft zwischen den beiden Ortschaften Isenbüttel und Gifhorn liegt; demgemäß dient er überwiegend dem Güter- und Personenverkehr von und nach Gifhorn. Die Auswirkungen der Entscheidung der Beklagten für die Verkehrsanbindung der Klägerin sind eher gering zu veranschlagen, weil sie ungeachtet der Nichterwähnung ihres Namens in den Fahrplänen der Beklagten tatsächlich ebenso auf dem Schienenwege erreichbar ist wie bisher. Der von der Beschwerde als "Eigenwert" bezeichnete langjährige Gebrauch der bisherigen Bahnhofsbezeichnung konnte die Beklagte an einer Anpassung dieser Bezeichnung an die veränderten Verhältnisse nicht hindern. Bloße Prestigegesichtspunkte waren für die zu treffende Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer