Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1993, Az.: BVerwG 2 B 25.93
Beamtenrecht; Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 25.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.12.1989 - AZ: 19 K 2122/88
- OVG Nordrhein -Westfalen - 23.11.1992 - AZ: 6 A 674/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 956 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1993, 227-228
- DÖD 1993, 179
- DÖV 1993, 1051 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1995, 31
- ZBR 1993, 245
- ÖD 1993, 182-183
Amtlicher Leitsatz
Zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nichnt, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die Beschwerde hält im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
| ob mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG der Verwaltung hinsichtlich der Intensität der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten ein so weiter gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zukommt, daß lediglich nur spezifische Fehlertypen gerichtlich nachprüfbar sein sollen, wobei die bisherige verwaltungsgerichtliche Praxis an das Kontrollprogramm bei Ermessensentscheidungen angeknüpft hat, bzw. ob das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung tatsächlicher Grundlagen dienstlicher Beurteilungen nicht die Darlegung und den Nachweis der Tatsachen, auf die Werturteile letztlich zurückzuführen sind, verlangen kann und muß. |
|---|
Der Senat sieht indessen auch im Hinblick auf die zur Kontrolle berufsbezogener Prüfungsentscheidungen ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 und 59) keine klärungsbedürftigen Zweifel an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die dienstliche Beurteilung eines Beamten ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil der für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten darüber zum Inhalt hat, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht und diese Wertung nicht in vollem Umfang durch Dritte nachvollzogen oder gar ersetzt werden kann (vgl. BVerwGE 60, 245 f.). Dies schließt nach wie vor auch ein, daß die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung bedürfen, als der Dienstherr entweder historiscne Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlußfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzel- tatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich soweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, daß das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).
Soweit sich die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl stützen, können sie schon deshalb auf dienstliche Beurteilungen innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses nicht übertragen werden (vgl. auch Beschluß des 1. Wehrdienstsenats vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 96.91 - <Dok.Ber. B 1992, 297, 299 f.> zur dienstlichen Beurteilung von Soldaten). Im übrigen befassen sie sich allein mit Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling über die fachliche Richtigkeit oder doch Vertretbarkeit einer vom Prüfling gegebenen Antwort. Die hierzu aufgezeigten Gesichtspunkte könnten hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen allenfalls insoweit in Betracht kommen, als es ausnahmsweise um die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Beantwortung bestimmter Fragen durch den Beamten im Rahmen seiner Diensttätigkeit, etwa einer bestimmten von ihm bei der Bearbeitung eines oder mehrerer Vorgänge zugrunde gelegten rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen oder sonst fachlichen Auffassung gehen sollte und der Beamte insoweit substantiierte Einwendungen erhoben hätte. Das ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald