Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1993, Az.: BVerwG 9 B 100.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 100.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 16.03.1992 - AZ: III BF 30/91
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1d 1. StARegG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 6 BVFG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des 1942 in Polen im damaligen "Generalgouvernement" geborenen Klägers zu 1 und dessen am 22. September 1939 in Polen im nachmaligen "Reichsgau Danzig - Westpreußen" geborener Ehefrau, der Klägerin zu 2, auf Ausstellung des Vertriebenenausweises B verneint: Hinsichtlich des Klägers zu 1 gebe es keine Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2 habe zwar seinerzeit die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben, weil sie zusammen mit ihren Eltern in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste Gotenhafen eingetragen worden sei. Diese habe sie jedoch nicht über den 8. Mai 1945 hinaus behalten, weil sie und ihre Eltern nach dem Kriege vom polnischen Staat als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen worden und auch keine deutschen Volkszugehörigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG seien. Für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter der im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähigen Klägerin gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Ihr Vater, der seit Ende 1942 Soldat in der deutschen Wehrmacht gewesen sei, habe zwar deutsch gesprochen. Er habe aber ebenso die polnische Sprache beherrscht und diese auch überwiegend in Gdingen gebraucht. Auch sonst habe er sich dort nicht als jemand zu erkennen gegeben, der dem deutschen Volk und keinem anderen angehören wolle. In dem Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste könne kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden, weil diejenigen, die sich hätten eintragen lassen, nicht notwendig den Willen gehabt hätten, sie seien dem Volkstum nach schon Deutsche und nicht Polen.
Im Hinblick hierauf wirft die Beschwerde im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG als rechtsgrundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, "ob das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in seiner Bedeutung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder auch über diesen Zeitraum hinaus gefordert werden muß". Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch hinlänglich geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG sind Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) verliehen worden ist, nur dann deutsche Staatsangehörige geworden, wenn sie deutsche Volkszugehörige waren. Wer als deutscher Volkszugehöriger i.S. dieser Bestimmung anzusehen ist, richtet sich nach § 6 BVFG (Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 217.58 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 2; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 1967, 93). Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen - das in dieser Vorschrift geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Ein Bekenntnis nach diesem Zeitpunkt ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. z.B. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] m.w.Nachw.). Der genannte Zeitpunkt ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 1. StARegG maßgebend (Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG 1 C 21.64 - BVerwGE 23, 274 <279>[BVerwG 24.02.1966 - I C 21/64]). Davon ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht abgewichen. Es hat vielmehr ausdrücklich (Urteilsausfertigung S. 17) darauf abgehoben, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein muß; indessen hat es aus den von ihm dargelegten Gründen ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Bekenntnis auch nur eines der beiden Elternteile der Klägerin zu 2 und damit auch eine deutsche Volkszugehörigkeit der frühgeborenen bekenntnisunfähigen Klägerin zu 2 selbst verneint. Die von der Beschwerde zitierten Ausführungen hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm geprüften Frage gemacht, ob die Klägerin zu 2 und ihre Eltern nach dem 8. Mai 1945 vom polnischen Staat als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen worden sind, was es bejaht hat. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, das Berufungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil der Regelung des § 1 Abs. 1 1. StARegG die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde liege, der polnische Staat habe die aufgrund der Deutschen Volksliste Eingebürgerten ausdrücklich nicht in Anspruch genommen, trifft letzteres zwar zu (vgl. BT-Drucks. 2/44 und BT-Drucks. 2/849), ist im vorliegenden Fall jedoch ohne Bedeutung, weil die Klägerin zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine deutsche Volkszugehörige ist und deshalb nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG erfüllt. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, daß das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, die Klägerin zu 2 und ihre Eltern seien vom polnischen Staat als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen worden, auf das polnische "Gesetz vom 28. April 1946 über die polnische Staatsbürgerschaft von Personen polnischer Nationalität, die in den Wiedergewonnenen Gebieten wohnhaft sind" abgehoben hat, obwohl unter den "Wiedergewonnenen Gebieten" - wie die Beschwerde geltend macht - in der Tat die westlich und nördlich der polnischen Staatsgrenze vom 1. September 1939 gelegenen Gebiete zu verstehen sind, die die Wojewodschaften Allenstein, Stettin und Breslau umfaßten (vgl. Runderlaß des polnischen Ministeriums für die Wiedergewonnenen Gebiete vom 11. Mai 1946 sowie die Verordnung des Ministerrats vom 29. Mai 1946 über die vorläufige Verwaltungseinteilung der Wiedergewonnenen Gebiete, abgedruckt in Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Band I/3, S. 200 und 225).
Schließlich beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Im Hinblick auf die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste bzw. der hierauf gerichtete Antrag des Vaters der Klägerin zu 2 könnten nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden, meint die Beschwerde in dieser Hinsicht, das Berufungsgericht hätte ermitteln müssen, ob die Praxis für die Eintragung in die Deutsche Volksliste Abteilung 3 in den Jahren 1942 und 1944 identisch gewesen sei; es hätte alsdann in Erfahrung gebracht, daß 1942 nur Personen in die Wehrmacht eingezogen worden seien, die eindeutig als deutsche Volkszugehörige angesehen worden seien, und sich erst später nach der Kriegswende die Voraussetzungen für eine Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste verringert hätten. Diese Rüge greift nicht durch. Wie der Senat in dem zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - entschieden hat, können angesichts der im Runderlaß des Reichsministers des Inneren betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 enthaltenen diffusen Kriterien für eine Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aus einem solchen Eintrag für sich allein weder Schlußfolgerungen in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten gezogen werden, noch kann ihm eine hinreichende Indizwirkung für ein solches Bekenntnis beigemessen werden, das sich ausschließlich nach § 6 BVFG richtet. Insoweit hatte das Berufungsgericht daher nichts weiter aufzuklären. Weiterhin hat der Senat in dem genannten Urteil - im Ergebnis mit der Auffassung des Berufungsgerichts übereinstimmend - ausgeführt, daß bei Personen, die in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen wurden, nicht generell angenommen werden kann, der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste sei auch von dem für ein Bekenntnis erforderlichen Willen und dem Bewußtsein getragen gewesen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Er hat diese Erkenntnis aus dem Umstand gewonnen, daß nach der historisch belegten praktischen Handhabung des Verfahrens auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste in einer Vielzahl von Fällen - und zwar nicht erst nach der "Kriegswende" - der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig und damit ohne das Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, gestellt wurde. Hätte das Berufungsgericht weitere Ermittlungen zur Aufnahmepraxis vorgenommen, hätte es zu keinem anderen Ergebnis kommen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender, Richter
Dr. Henkel, Richter