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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1993, Az.: BVerwG 5 C 34/92

Sozialhilfe; Einmaliger Bedarf; Lebensunterhalt; Einschulung; Schultüte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 34/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 13.02.1992 - 4 A 4479/89
OVG Lüneburg 05.06.1992 - 4 L 1870/92

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 6 - 8
  • DÖV 1993, 780 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1943, 397
  • FamRZ 1993, 954 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1993, 231 (red. Leitsatz)
  • NJW 1993, 2192-2193 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 899 (amtl. Leitsatz)
  • NZS 1993, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der aus Anlaß der Einschulung auftretende Bedarf ist ein einmaliger Bedarf, der nicht durch die laufenden Leistungen nach Regelsätzen abzudecken ist. Hierfür kommen einmalige Leistungen in Betracht.

2. Der Besitz einer Schultüte gehört zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes, das eingeschult wird.

Tatbestand:

1

I. Die Beklagte bewilligte der Klägerin aus Anlaß ihrer Einschulung im Juli 1989 eine einmalige Leistung in Höhe von 147,90 DM zur Abdeckung des auftretenden Einschulungsbedarfs, lehnte u.a. aber eine einmalige Beihilfe für den Erwerb einer Schultüte ab.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Gewährung einer weiteren einmaligen Beihilfe u.a. in Höhe von 40 DM für eine Schultüte samt Inhalt hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere einmalige Leistung in Höhe von 25 DM zu gewähren: Für normal große, von Nichthilfeempfängern unterer Einkommensschichten verwendete Schultüten sei ein Kaufpreis in Höhe von 15 DM zugrunde zu legen. Der für die Füllung der Schultüte mit Süßigkeiten oder anderen Kleinigkeiten erforderliche Betrag sei gleichfalls mit 15 DM anzusetzen. Von dem Gesamtbetrag müsse sich die Klägerin allerdings den Anteil aus dem Regelsatz, der ihr im Monat ohnehin für Süßigkeiten zur Verfügung stehe, nach Auffassung der Kammer 5 DM, anrechnen lassen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. November 1991 - 4 L 2/90 - (info also 1992, 134) ausgeführt:

4

Der Besitz einer Schultüte gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt. Der Einschulungsbedarf werde von den Regelsätzen nicht erfaßt, dafür kämen einmalige Leistungen in Betracht. Dies gelte auch dann, wenn man den Einschulungsbedarf nicht dem in § 12 Abs. 2 BSHG genannten besonderen Bedarf der Kinder und Jugendlichen zuordne, sondern den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 87, 212) halte einer experimentellen Überprüfung nicht stand. Für den von der Beklagten vorgeschlagenen Rückgriff auf § 4 Abs. 2 BSHG sei - rechne ein Gegenstand des Bedarfs zum notwendigen Lebensunterhalt - kein Raum.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt Verletzung der §§ 4 Abs. 2, 12 BSHG. Aufwendungen für eine Schultüte, die zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen sei, seien mit den Regelsatzleistungen für die Mutter bzw. das Kind abgegolten.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach den §§ 11 ff. BSHG ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für den Erwerb einer Schultüte zu, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Entgegen der Ansicht von Revision und Berufungsgericht liegt hierin keine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212). Dort hat der erkennende Senat entschieden, daß nach § 22 BSHG und § 1 Regelsatzverordnung Sozialhilfeleistungen für den Regelbedarf, von nach § 1 Abs. 2 Regelsatzverordnung möglichen Ausnahmen abgesehen, ausschließlich nach Regelsätzen zu bemessen sind und insoweit einmalige Leistungen ausscheiden (BVerwGE 87, 212 (216) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]). Dabei hat er den Regelbedarf umschrieben als den ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden, nicht nur einmaligen Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen. Hierunter fällt der Einschulungsbedarf, der auch nach Ansicht der Beklagten eine Schultüte umfaßt, nicht. Denn er ist ein einmaliger Bedarf, der nicht durch die laufenden Leistungen nach Regelsätzen abzudecken ist. Hierfür kommen vielmehr einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG in Betracht. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 5. November 1992 - (BVerwGE 91, 156) bereits klargestellt und sich dort auch mit den übrigen Einwendungen des Berufungsgerichts gegen das Urteil vom 13. Dezember 1990 auseinandergesetzt; hierauf kann verwiesen werden.

9

Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Besitz einer Schultüte zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes, das eingeschult wird, gehört ... Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212 (214 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88] m. w. N.)). Dabei sind auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 69, 146 (154) [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80]). Der Besitz einer Schultüte gehört nach dem allgemeinen Lebenszuschnitt zur Einschulung und wird in der Öffentlichkeit beachtet. Die Kinder tragen ihre Schultüte am ersten Schultag auf dem Weg zur Schule, weitgehend auch während der Einschulungsveranstaltung und auf dem Heimweg. Aussehen und Inhalt der Schultüten sind gelegentlich Gegenstand der ersten Schulstunden, jedenfalls aber immer von großem gegenseitigen Interesse bei den Erstkläßlern untereinander. Die Zugehörigkeit der Schultüte zur Einschulung zeigt sich auch in ihrer Bedeutung für Gruppen- und Einzelphotographien, mit denen der Einschulungstag als Zäsur im Leben allgemein im Bild festgehalten wird. Schüler, die für die Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts auf die Sozialhilfe angewiesen sind, von derartigen, zum allgemeinen Lebenszuschnitt gehörenden Einschulungsgepflogenheiten auszuschließen, widerspräche der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, es dem Hilfeempfänger zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 5 C 70.86 - (Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4 S. 3)). Denn ohne den Besitz einer Schultüte wären die Kinder in einer für sie ohnehin schwierigen Lebenssituation sozial ausgegrenzt und in ihrem Selbstwertgefühl beeinträchtigt.

10

Ob ein derartiger einmaliger Bedarf zu der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gerechnet werden kann, ist nicht zu entscheiden. Denn die in § 12 Abs. 1 BSHG aufgeführten Bedarfsgruppen stellen, wie sich aus der Beifügung "besonders" ergibt, keine abschließende Aufzählung des notwendigen Lebensunterhalts dar. Darüber hinaus weist § 12 Abs. 2 BSHG ausdrücklich darauf hin, daß der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern auch den besonderen, vor allem - aber nicht nur - den durch das Wachstum bedingten Bedarf umfaßt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)