Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1993, Az.: BVerwG 7 B 158.92
Klageänderung; Parteiwechsel; Auswechseln des Beklagten; Fristversäumnis; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 158.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Erfurt - 17.08.1992 - AZ: 3 K 129/92
Rechtsgrundlagen
- § 91 VwGO
- § 74 Abs. 1 VwGO
- § 82 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 133 Abs. 6 VwGO
- § 17a GVG
- § 17b GVG
- Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. t
- § 133 BGB
- § 157 BGB
Fundstellen
- DVBl 1993, 562-563
- IFLA 1993, 113-114
- SGb 1994, 77 (amtl. Leitsatz)
- ThürVBl 1994, 135-136 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Auswechseln des Beklagten (subjektive Klageänderung) nach Ablauf der Klagefrist macht die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Kreisgerichts Erfurt, Kammern für Verwaltungssachen, vom 17. August 1992 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Weimar zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger erstreben die Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446). Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab ihrem Antrag statt. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid auf und wies die Ausgangsbehörde an, über den Antrag auf Rückübertragung erneut zu entscheiden. Mit einem an das "Kreisgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen" adressierten Schriftsatz haben die Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid des Landesamtes aufzuheben; als Beklagte war die (spätere) Beigeladene aufgeführt. Nachdem die Kläger auf Anfrage erklärt hatten, daß es sich bei der Bezeichnung "Kammer für Handelssachen" anstatt "Kammer für Verwaltungssachen" um ein offensichtliches Schreibversehen handle, erklärte sich das Kreisgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, durch Beschluß für sachlich unzuständig und verwies die Sache an das Kreisgericht Erfurt, Kammer für Verwaltungssachen. Auf entsprechenden Hinweis richteten die Kläger ihre Klage nunmehr gegen das Land Thüringen; die ursprüngliche Beklagte wurde gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Rechtsstreit beigeladen. Das Kreisgericht, Kammer für Verwaltungssachen, hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Klageschrift bei der Kammer für Verwaltungssachen erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen sei; der innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erfolgte Eingang bei der unzuständigen Kammer für Handelssachen habe die Frist nicht wahren können.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß das Kreisgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Wenn das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen verneint hat, begründet dies einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 141; 13, 239; 30, 111 <113>). Der angefochtene Gerichtsbescheid beruht auch auf diesem Verfahrensmangel. Der beschließende Senat macht von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung des Gerichtsbescheids an das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht Weimar zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. Der Senat kann offenlassen, ob dies schon deshalb der Fall war, weil das Kreisgericht ungeachtet der von ihm wahrgenommenen unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten (vgl. Art. 8 des Einigungsvertrags in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. t) als ein einheitliches Gericht anzusehen ist, so daß die in seinen Verfügungsbereich gelangten Schriftsätze auch dann zugegangen sind, wenn sie an einen nach dem einzuschlagenden Rechtsweg nicht zuständigen Spruchkörper gerichtet worden sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Prozeßerklärungen sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Maßgebend ist also der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird; der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck der Prozeßerklärung zurück. Aus dieser objektiven Sicht konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die Klageschrift ungeachtet der Bezeichnung "Kammer für Handelssachen" für die Kammer für Verwaltungssachen bestimmt war. Aus dem Klagantrag und der Begründung ging eindeutig hervor, daß die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Februar 1992 gerichtet war und daß die Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung von Eigentum nach Maßgabe des Vermögensgesetzes geltend machten. Nichts deutete auf eine mögliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen hin. Bei dieser Sachlage war offenkundig, daß es sich bei der Bezeichnung in der Anschrift um ein bloßes Diktat- oder Schreibversehen handelte. Der Verweisungsbeschluß der Kammer für Handelssachen - der nach der zugrunde gelegten Rechtsauffassung allerdings als Rechtswegverweisung gemäß § 17 a Abs. 2 GVG hätte ergehen müssen - war rechtlich ohne Bedeutung. Der beschließende Senat kann deshalb auch offenlassen, ob der im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Berufung auf OVG Koblenz, NJW 1981, 1005 [OVG Rheinland-Pfalz 08.10.1980 - 2 A 28/80] vertretenen Ansicht gefolgt werden könnte, daß die fristwahrende Wirkung einer Verweisung - hier § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG - bei einer versehentlich beim unzuständigen Gericht erhobenen Klage nicht eintritt. Damit ist hier davon auszugehen, daß die Klageschrift am 9. März 1992 und damit innerhalb eines Monats nach der am 10. Februar 1992 erfolgten Zustellung des Widerspruchbescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beim Kreisgericht, Kammer für Verwaltungssachen, eingegangen ist.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert weiter nicht daran, daß die Kläger zunächst die jetzige Beigeladene als Beklagte bezeichnet und erst später ihre Klage richtigerweise gegen das beklagte Land gerichtet haben. Das Auswechseln des Beklagten ist wie eine Klageänderung (§ 91 VwGO) zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1967 - BVerwG 2 B 17.67 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 4; Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228). Die Klageänderung ist zulässig, weil sich die Beteiligten rügelos auf sie eingelassen haben (§ 91 Abs. 2 VwGO).
Die geänderte Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der neue Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist in das Verfahren einbezogen wurde. Denn beim Auswechseln des Beklagten (subjektive Klageänderung) kommt es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist (vgl. schon BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1967 a.a.O.; ferner VGH Mannheim, DÖV 1982, 750 = VBlBW 1982, 258; OVG Lüneburg, OVGE 23 Nr. 10; VG Freiburg, NVwZ 1985, 444). Das gilt jedenfalls bei Sachverhalten wie dem vorliegenden, bei denen der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist.
Zum Wesen der Klageänderung gehört es, daß das Prozeßrechtsverhältnis in geänderter Form fortgesetzt wird. Wird bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage lediglich der Beklagte ausgewechselt, so hat diese Änderung keinen Einfluß auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit. Die Rechtsbehauptung des Klägers, er werde durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), bleibt inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten bestehen, so daß das Prozeßrechtsverhältnis auf diesen übergeht. Wäre es anders, hätte das Institut der Klageänderung bei einem Auswechseln des Beklagten keine Bedeutung, weil dieser Vorgang dann ebenso wie die Erhebung einer neuen Klage behandelt würde. Bestätigt wird dies durch § 82 Abs. 2 VwGO; danach dürfen die in Absatz 1 dieser Vorschrift aufgeführten formellen Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift, wie die Bezeichnung des Beklagten, nachgeholt werden. Diese Bestimmung ergibt nur Sinn, wenn mit der nachträglichen Ergänzung nicht allein der formelle Mangel beseitigt wird, sondern wenn auch die mit dem Eingang einer Klageschrift eintretenden Rechtswirkungen erhalten bleiben (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - und vom 6. Februar 1990 - BVerwG 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10 und Nr. 13). Daher ist sogar eine zunächst ohne Angabe des Beklagten erhobene Klage geeignet, die Rechtshängigkeit zu begründen und im Verhältnis zum Kläger den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes zu verhindern.
Daß ein Wechsel des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis führt, entspricht schließlich auch dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung, im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern zu lassen. Das gilt gerade auch für die im Verwaltungsstreitverfahren oft nicht einfache Feststellung des richtigen Beklagten. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährten Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung das Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer