Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 498/89
Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages; Pflicht zur Angabe des "Streitgegenstandes" im Sinne des § 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Erhebung der Klage auf Aufhebung der Asylanerkennung von Beigeladenen; Nachträgliche Ergänzung einer Klageschrift, so dass sie den Mindestanforderungen genügt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 498/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.06.1989 - AZ: 11 A 97/86
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM und für das Berufungsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nur auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auch insoweit eindeutig und bestimmt, als sie auf die Aufhebung der Asylanerkennung der Beigeladenen zu 2 und zu 3 im Bescheid des Bundesamtes für ausländische Flüchtlinge vom 26. Juli 1984 gerichtet war. Es trifft deshalb nicht zu, daß das Berufungsgericht die Klage insoweit durch Prozeßurteil als unzulässig hätte abweisen müssen.
Nach § 82 VwGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen; sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klageschrift des Bundesbeauftragten vom 6. September 1984 nennt den Kläger und den Beklagten; es fehlt auch nicht an einer ausreichenden Bezeichnung des "Streitgegenstandes" im Sinne des § 82 VwGO. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Klageschrift - über die zwingenden Mindesterfordernisse des § 82 Abs. 1 VwGO hinaus - einen präzisen, keiner weiteren Interpretation bedürftigen Klageantrag enthält: Aufgehoben werden soll "der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 1984". Mit der Formulierung eines eindeutigen und korrekten Klageantrags - in Verbindung mit der Nennung des Klägers und des Beklagten - ist der Pflicht zur Angabe des "Streitgegenstandes" im Sinne des § 82 VwGO genügt. Da der Klageantrag auf Aufhebung des Bundesamt-Bescheides ohne jegliche Einschränkung lautet, ist eindeutig, daß der Prozeß wegen der Asylberechtigung jeder der drei Personen geführt werden sollte, über deren Anerkennung in dem im Antrag genannten und überdies der Klageschrift in Ablichtung beigefügten Bescheid entschieden worden war. Schon wegen der unzweideutigen Formulierung des Klageantrags liegt in der Aufzählung der an dem Asylverfahren vor dem Bundesamt beteiligten und nunmehr zum Rechtsstreit beizuladenden Ausländer durch die Angabe des Namens nur der Mutter und die Nennung der Kinder allein durch das der Nennung des Namens und des Wohnorts der Mutter folgende Kürzel "u.a." keine unzureichende Bezeichnung des Streitgegenstandes im Sinne des § 82 VwGO.
Hiervon abgesehen, wäre die Klage auf Aufhebung der Asylanerkennung der Beigeladenen zu 2 und 3 auch dann nicht unzulässig, wenn sich anhand des Textes der Klageschrift vom 6. September 1984 in der Tat Zweifel ergäben, ob auch die Aufhebung der Anerkennung der Beigeladenen zu 2 und zu 3 als asylberechtigt begehrt wird. Entspricht eine Klage nicht in vollem Umfang den Anforderungen nach § 82 Abs. 1 VwGO, so hat nach § 82 Abs. 2 VwGO der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, daß eine Klageschrift, welche den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Mindestinhalt nicht hat, auch nach Ablauf der Klagefrist mit der Folge ergänzt werden kann, daß die Klage wegen des ursprünglichen Formmangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden darf (Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - <Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10>). Das aber ist jedenfalls durch spätere Schriftsätze des Klägers, etwa derjenigen vom 8. Oktober 1984 und 25. März 1985, geschehen; in ihnen ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß Aufhebung auch der Anerkennung der Beigeladenen zu 2 und zu 3 als Asylberechtigte begehrt wird.
Das Berufungsurteil ermangelt ferner nicht einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügenden Begründung. Nach Ansicht der Beschwerde erforderte es § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, daß im Berufungsurteil ausdrücklich und unter Nennung der dafür als entscheidend angesehenen Gründe ausgesprochen wurde, die Klage des Bundesbeauftragten sei auch insoweit nicht wegen Verfehlung der Formalanforderungen nach § 82 Abs. 1 VwGO unzulässig, als die Aufhebung der Anerkennung der Beigeladenen zu 2 und zu 3 als asylberechtigt durch den Bescheid vom 26. Juli 1984 begehrt werde. Diese Rüge geht jedoch fehl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muß erkennen lassen, daß das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat (Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 <368>[BVerwG 18.02.1981 - 6 C 159/80]). Die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert dagegen nicht, daß sich die Entscheidungsgründe mit jedem einzelnen Gesichtspunkt oder gar mit jedem einzelnen vorgetragenen Argument auseinandersetzen. Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es im einzelnen darlegt, daß und warum das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Beigeladenen zu 2 und zu 3 zu Recht aufgehoben hat, konkludent ausgesprochen, daß die Klage des Bundesbeauftragten auch insoweit, als sie gegen die Anerkennung der Beigeladenen zu 2 und zu 3 im Bescheid vom 26. Juli 1984 gerichtet war, zulässig ist. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den insoweit gegen die Zulässigkeit der Klage angeführten, bereits vom Verwaltungsgericht - zutreffend - zurückgewiesenen Argumenten der Beigeladenen zu 2 und zu 3 bedurfte es nicht, zumal das Berufungsgericht in den "Gründen" seines Urteils bei der Wiedergabe der Prozeßgeschichte ausgeführt hat, der Bundesbeauftragte habe "gegen den ihm am 7. August 1984 zugestellten Anerkennungsbescheid vom 26. Juli 1984 am 7. September 1984 Klage erhoben" (BU S. 5).
Die von der Beschwerde als weiterer Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Aktenwidrigkeit der vom Berufungsgericht schlüssig getroffenen Tatsachenfeststellung, die türkischen Behörden seien über den Aufenthaltsort und die Adresse von Ali A. des Ehemannes und Vaters der Beigeladenen, informiert, besteht nicht. Ali A. hat in seinem Asylverfahren (VG Hannover, Az.: 10 VG A 226/82), dessen Akten vom Berufungsgericht beigezogen worden sind, die Übersetzung eines Briefes seiner Mutter, also der Schwiegermutter und Großmutter der Beigeladenen, vorgelegt (Bl. 32, 38 der Gerichtsakten VG Hannover, Az.: 10 VG A 226/82). In diesem Brief berichtet die Mutter, der Vater habe die Adresse seines Sohnes einem "Polizisten und Wärter", die im elterlichen Hause Nachforschungen nach Ali A. angestellt hätten, mitgeteilt.
Die auch noch erhobene Rüge, die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die vollzogene Ausbürgerung von Ali A. mache deutlich, daß der türkische Staat nicht länger interessiert sei, die gegen ihn durch Strafurteil vom 28. Dezember 1978 verhängte Strafe noch zu vollstrecken, verletze § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vermag gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Das Berufungsgericht hat eine den Beigeladenen wegen ihrer familiären Verbundenheit mit Ali A. drohende Verfolgung zum einen deshalb verneint, weil dessen Ausbürgerung das Ende jeglichen Interesses des türkischen Staates an der Strafvollstreckung erkennen lasse. Als weiteren Grund hat das Berufungsgericht angeführt, das Interesse der türkischen Behörden daran, an einem geflohenen Verurteilten eine vor mehreren Jahren verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, begründe für dessen Ehefrau und Kinder im Alter der Beigeladenen zu 2 und 3 nicht die Gefahr, stellvertretend für ihren Ehemann und Vater in Haft genommen oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu werden (BU S. 11/12). Ist ein Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines rechtskräftig Verurteilten, der sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat, drohe keine "stellvertretende" Inanspruchnahme, sind aber Revisionsrügen nicht erhoben worden.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz war, wie von der Beschwerde angeregt, gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 14, 19 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 6.000 DM festzusetzen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich in Berufungs- und Revisionsverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Da im vorliegenden Verfahren zum einen der Bundesbeauftragte gegen die im erstinstanzlichen Verfahren bestätigte Anerkennung der Beigeladenen zu 1 als Asylberechtigte und zum anderen die Beigeladenen zu 2 und 3 wegen Abweisung ihrer Klage auf Asylanerkennung Berufung eingelegt haben, sind die Streitwerte gemäß § 19 Abs. 2 GKG zusammenzurechnen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ist das Interesse des Bundesbeauftragten an einer Kassation der Anerkennung der Beigeladenen zu 1 als asylberechtigt mit 4.000 DM und das Interesse der Beigeladenen zu 2 und zu 3 an einer Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als asylberechtigt mit jeweils 1.000 DM anzusetzen. Daraus ergibt sich als Streitwert für die Berufungsinstanz 6.000 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14, GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM und für das Berufungsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dawin