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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1993, Az.: BVerwG 1 DB 24.92

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 24.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.07.1992 - AZ: VIII BK 5/92

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Gödel und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Postgiroamtes Hannover wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 29. Juli 1992 aufgehoben.

Der Bescheid des Postgiroamtes Hannover vom 24. April 1992 über den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beamtin auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Die Beamtin, die in der Mahnstelle des Postgiroamtes Hannover tätig ist, wurde wegen häufiger Erkrankungen am 28. Juni und 8. Oktober 1991 amtsärztlich untersucht. Diese Untersuchungen wie auch weitere amtsärztliche Stellungnahmen vom 17. Dezember 1991 und 3. Februar 1992 ergaben unter Berücksichtigung eines zusätzlich eingeholten orthopädischen Fachgutachtens, daß die an einer Wirbelsäulenerkrankung leidende Beamtin zu einer täglich vierstündigen Tätigkeit in der Lage und in diesem zeitlichen Umfang dienstfähig ist.

2

2.

Mit Bescheid vom 24. April 1992 stellte das Postgiroamt Hannover den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin gemäß § 9 BBesG für die Zeit ab 15. April 1992 fest, weil sie seit diesem Tag dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben sei.

3

3.

Die Beamtin beantragte mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. April und 6. Mai 1992 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gegen die ihr am 25. April 1992 zugestellte Feststellung. Sie machte unter Vorlage eines hausärztlichen Attests vom 4. Mai 1992, in dem ihr wegen eines akuten Schubs eines chronischen Schulter-Arm-Syndroms ab 14. April 1992 Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, geltend, aufgrund dieser gegenüber früheren Diagnosen neuen Erkrankung ihrem Dienst nicht ungenehmigt ferngeblieben zu sein.

4

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 29. Juli 1992 den Feststellungsbescheid des Postgiroamtes Hannover aufgehoben. Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß im Hinblick auf die ärztlich attestierten akuten Beschwerden schon objektiv Dienstunfähigkeit, zumindest aber mangelndes Verschulden der Beamtin nicht ausgeschlossen werden könne. Der vom Hausarzt festgestellten Dienstunfähigkeit stünde die in den bisherigen amtsärztlichen Stellungnahmen getroffene Feststellung der Dienstfähigkeit nicht entgegen, da die neuerlichen Beschwerden der Beamtin bei den früheren Untersuchungen nicht hätten berücksichtigt werden können.

5

5.

Gegen diesen ihr am 6. August 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. August 1992 eingelegte Beschwerde des Postgiroamtes Hannover. Zur Begründung wird vorgetragen, daß bei den bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen eine tägliche vierstündige Dienstfähigkeit der Beamtin festgestellt worden sei. Diese amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse würden auch für die jetzigen Beschwerden der Beamtin gelten, da bekannt gewesen sei, daß die Krankheit in Schüben verlaufe. Die Beamtin habe sich deshalb nicht auf die fachärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit verlassen dürfen, weil ihr die gegenteiligen amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse bekannt gewesen seien. Indem sie dennoch dem Dienst ferngeblieben sei, habe sie den Anspruch auf Zahlung ihrer Dienstbezüge verloren.

6

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.

7

Zu Unrecht hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Feststellungsbescheid aufgehoben.

8

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge.

9

Von dem Anspruchsverlust nach § 9 Satz 1 BBesG ist ein Beamter nur dann nicht betroffen, wenn er dem Dienst mit Genehmigung des Dienstherrn oder einem anderen rechtfertigenden Grund fernbleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beamtin ist ihrem Dienst seit dem 15. April 1992 ungenehmigt ferngeblieben, ohne daß eine Dienstunfähigkeit in dieser Zeit bestand. Zwar ist ein Beamter zur Dienstleistung nicht verpflichtet, wenn und solange er mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist. Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts keine überzeugenden Anhaltspunkte. Die Beamtin hat zwar ein privatärztliches Attest des Orthopäden Dr. S. vom 4. Mai 1992 vorgelegt, in dem ihr bescheinigt wird, daß sie

"wegen eines akuten Schubes eines chronischen Schulter-Arm-Syndroms seit dem 14.4.92 in meiner Behandlung ist.

Aufgrund der vorliegenden Befunde lag eine akute sensible C 6-Symptomatik links und eine Armschwäche links vor. Die Halswirbelsäule war um die Hälfte bewegungseingeschränkt.

Aufgrund der vorliegenden Befunde war die Patientin nicht arbeitsfähig, zumal die Beschwerden durch ein depressives Syndrom überlagert sind".

10

Diesem Attest stehen jedoch die amtsärztlichen Feststellungen vom 28. Juni, 8. Oktober, 17. Dezember 1991 sowie 3. Februar 1992 gegenüber, die von einer, wenn auch eingeschränkten Dienstfähigkeit ausgehen. Die beiden letztgenannten amtsärztlichen Gutachten stützen sich vor allem auf ein zusätzlich eingeholtes orthopädisches Fachgutachten vom 15. Dezember 1991, dem eine Untersuchung der Beamtin am 10. Dezember 1991 zugrunde liegt. In diesem Gutachten werden in der Anamnese die jetzigen Beschwerden der Beamtin u.a. wie folgt beschrieben:

"Geklagt wird über anhaltende, starke Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den linken Arm. Die linke Hand sei taub, diese Taubheit beginne kurz oberhalb des Handgelenkes und betreffe die ganze Hand, wie ein Handschuh. Sie könne mit der linken Hand nichts fest fassen, es seien ihr schon wiederholt Gegenstände aus der Hand gefallen. Sie habe auch keine rechte Kraft in der linken Hand.

Das linke Schultergelenk könne sie nur schlecht bewegen, habe hier auch Schmerzen. Sie sei kaum in der Lage, den Kopf zu drehen, deshalb habe sie u.a. das Autofahren aufgeben müssen. Sie könne auch ihre Hausarbeit nicht mehr verrichten, habe sich eine Hilfe nehmen müssen. Sie sei auch nicht in der Lage, am Schreibtisch zu sitzen und zu arbeiten, sie würde dann sehr starke Schmerzen im Nackenbereich und auch Kopfschmerzen bekommen ..."

11

Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß bei der Beamtin eine Segmentstörung auf degenerativer Basis in Höhe des 6./7. Halswirbels mit nachfolgender Fehlstatik der Halswirbelsäule und einer rezidivierenden cervikalen Nervenwurzelirritation links vorliege, was zu einer Einschränkung der Dienstfähigkeit auf halbtags führe.

12

Den unter Berücksichtigung der vorgenannten anamnestischen und diagnostischen Befunde getroffenen amtsärztlichen Feststellungen zu einer auf täglich vier Stunden begrenzten Dienstfähigkeit der Beamtin kommt hinsichtlich ihrer Objektivität ein größerer Beweiswert zu als der privatärztlichen Bescheinigung. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt besser beurteilen können. Ob und wann jedoch eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt oder ausschließt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zukommt. Denn er vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, den von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a.Beschluß vom 22. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 10.92 - m.w.N.).

13

Der Senat vermag sich nicht der vom Bundesdisziplinargericht und der Beamtin vertretenen Meinung anzuschließen, daß der seit dem 14. April 1992 attestierten Dienstunfähigkeit eine neue Erkrankung zugrunde liege, die bei den früheren amtsärztlichen Untersuchungen nicht habe berücksichtigt werden können. Aufgrund der Übereinstimmung der in dem fachärztlichen Gutachten vom 15. Dezember 1991 aufgeführten Beschwerden sowie der dort enthaltenen Diagnose mit den Befunden in dem privatärztlichen Attest vom 4. Mai 1992 steht vielmehr fest, daß den erneuten Beschwerden die bereits früher diagnostizierte Erkrankung zugrunde liegt, die rezidivierend verläuft, also in Schüben auftritt. Von der Gültigkeit der amtsärztlichen Aussagen zur Dienstfähigkeit der Beamtin ist deshalb nach wie vor auszugehen.

14

Die Beamtin hat auch schuldhaft gehandelt. Sie durfte sich nicht auf die in dem privatärztlichen Attest vom 4. Mai 1992 festgestellte Dienstunfähigkeit verlassen, nachdem ihr die entgegenstehenden amtsärztlichen Gutachten bekanntgegeben worden waren und sie außerdem darauf hingewiesen worden war, daß ein Beamter bei Feststellung der Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt selbst dann zum Dienst erscheinen müsse, wenn er anderslautende privatärztliche Atteste vorlege. Aufgrund der von ihrem Hausarzt erhobenen Befunde konnte die Beamtin auch nicht davon ausgehen, seit dem 14. April 1992 an einer bisher durch den Amtsarzt nicht diagnostizierten Erkrankung zu leiden. Der in der privatärztlichen Bescheinigung zusätzlich enthaltene Hinweis auf ein depressives Syndrom ändert hieran nichts, da die Dienstunfähigkeit der Beamtin darauf nicht gestützt wird. Indem die Beamtin dennoch dem privatärztlichen Attest mehr vertraute als den entgegenstehenden amtsärztlichen Gutachten, nahm sie billigend in Kauf, trotz bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben.

15

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß der Bescheid des Postgiroamtes Hannover über den Verlust der Dienstbezüge ab dem 15. April 1992 zu Recht ergangen ist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Hartmann
Gödel
Czapski