Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1992, Az.: BVerwG 1 DB 10.92
Verlust von Dienstbezügen wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung; Nachweis der Dienstunfähigkeit eines Beamten; Beweiswert von privatärztlichen Attesten und Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 10.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.01.1992 - AZ: XI BK 8/91
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 9 BBesG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion Köln wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 27. Januar 1992 aufgehoben.
Der Bescheid der Bundesbahndirektion Köln vom 7. Oktober 1991 über den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Die Bundesbahndirektion Köln stellte mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit ab 11. September 1991 fest, weil er seit diesem Tag dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine an ihn gerichtete Anordnung vom 6. September 1991, die ihm am 10. September 1991 zugestellt worden ist, seinen Dienst am Tag nach der Zustellung beim Bahnhof Remagen wiederaufzunehmen, hat er nicht befolgt. Gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1991 beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, entgegen der Beurteilung durch den Oberbahnarzt Dr. A. subjektiv nicht in der Lage gewesen zu sein, den Dienst wieder anzutreten. Durch ärztliche Bescheinigungen des Dr. med. H. M. vom 12. September 1991 sei seine weitere Dienstunfähigkeit nachgewiesen. Das fachärztliche Gutachten habe Priorität vor dem Gutachten des Oberbahnarztes. Am 4. November 1991 reichte er eine weitere fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. O. vom 30. Oktober 1991 ein, derzufolge er auch über den 10. September 1991 hinaus auf unabsehbare Zeit weiterhin dienstunfähig sei.
Mit Beschluß vom 27. Januar 1992 hat das Bundesdisziplinargericht den Feststellungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung verwies es darauf, daß in der letztgenannten ärztlichen Bescheinigung Beschwerden attestiert würden, die weder in den vorangegangenen Schreiben der Bundesbahndirektion Köln vom 6. September noch in dem Bescheid vom 7. Oktober 1991 berücksichtigt worden seien. Der Beamte sei auch nach dem Ergehen des Feststellungsbescheides nach § 9 BBesG nicht gehindert, andere - also bisher nicht berücksichtigte - Krankheiten geltend zu machen. Er habe auch subjektiv daran glauben können, daß er durch dieses Attest sein weiteres Fernbleiben hinreichend entschuldigt habe, da zu diesem internistischen Krankheitsbild maßgebliche abschließende gegenteilige amtsärztliche Äußerungen, soweit ersichtlich, noch nicht vorgelegen hätten. Die Frage, ob der Beamte auch wegen Erkrankungen auf orthopädischem bzw. neurologisch-psychiatrischem Gebiet dienstunfähig gewesen sei, habe offenbleiben können.
Gegen diesen ihr am 4. März 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. März 1992 eingelegte Beschwerde der Bundesbahndirektion Köln. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts handele es sich bei den von Dr. Orth attestierten Herz-Kreislauf-Beschwerden nicht um eine neue, vom Bahnarzt und damit vom Schreiben der Bundesbahndirektion vom 6. September 1991 und im Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 1991 noch nicht berücksichtigte Erkrankung. Vielmehr sei das Ergebnis eines Belastungs- und Langzeit-EKGs sowie einer Echokardiographie mit in die Stellungnahme des Oberbahnarztes vom 22. August 1991 eingeflossen. Davon habe der Beamte auch ausgehen müssen; er habe deshalb schuldhaft gehandelt. Denn er habe aufgrund der in den Schreiben vom 6. September und 7. Oktober 1991 erfolgten ausführlichen Belehrung nicht ohne weiteres ohne vorherige Absprache mit dem Oberbahnarzt davon ausgehen dürfen, die Bescheinigung des Dr. O. genüge, um sein Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Feststellungsbescheid aufgehoben.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge.
Von dem Anspruchsverlust nach § 9 Satz 1 BBesG ist ein Beamter nur dann nicht betroffen, wenn er dem Dienst mit Genehmigung des Dienstherrn oder infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit fernbleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beamte ist seinem Dienst seit dem 11. September 1991 ungenehmigt ferngeblieben, ohne entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG seit dieser Zeit seine Dienstunfähigkeit nachgewiesen zu haben. Zwar ist ein Beamter zur Dienstleistung nicht verpflichtet, wenn und solange er mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist. Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts keine überzeugenden Anhaltspunkte. Der Beamte ist am 19. Juni 1991 vom Oberbahnarzt Dr. Abt eingehend untersucht worden. Dieser stellte Herz-Kreislauf-Beschwerden in Form von arterieller Hypertonie und Herzrhythmusstörungen fest. Der Oberbahnarzt veranlaßte die Durchführung eines Langzeit-EKGs und einer Echokardiographie. Außerdem ließ er den Beamten nervenärztlich durch Dr. T. untersuchen, der in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. August 1991 unter anderem feststellte:
"Psychoreaktive Störungen mit hypochondrischer Reaktions- und Verhaltensweise bei einer psychoasthenischen Primärpersönlichkeit. Für eine Depression von Krankheitswert, eine Psychose oder einen über das Alter hinausgehenden Hirnabbau-Prozeß fand sich kein Anhalt. Der neurologische Status war im Normbereich. Für ein cerebrales prozeßhaftes Geschehen, eine neurologische Systemerkrankung oder ein Wurzelkompressions-Syndrom der HWS und LWS fand sich kein Anhalt."
Ferner heißt es in dem Gutachten:
"Durch die lange Krankfeierzeit ist es bei Herrn R. zu einer neurotischen Fixierung gekommen. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß ist psychiatrischerseits dringend zu empfehlen. Weitere Dienstunfähigkeit ist neurologisch-psychiatrischerseits nicht zu begründen."
Am 24. Juni 1991 wurden das von Dr. A. veranlaßte Belastungs- und Langzeit-EKG sowie das Echokardiogramm durchgeführt. Nach der bahnärztlichen Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, die sich in der Bahnarztkartei befindet, begründen weder die Neigung zu einer Hypertonie noch die Herzrhythmusstörungen eine weitere Dienstunfähigkeit des Beamten (wiedergegeben in der dem Beamten übersandten Anlage 2, der Beschwerdebegründung). Nach der bahnärztlichen Stellungnahme vom 22. August 1991, die Dr. A. in Vertretung des Dr. Reimesch abgegeben hat, ist eine weitere Dienstunfähigkeit des Beamten nicht begründet.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht die vom Beamten vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. O. vom 30. Oktober 1991, in der dieser eine schwer einstellbare arterielle Hypertonie, eine ausgeprägte Hyperlipidämie und eine symptomatische Hyperurikämie feststellt und Dienstunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestätigt.
Zwar ist dem Bundesdisziplinargericht darin zuzustimmen, daß nicht ausgeschlossen ist, auch nach Erstattung eines bahnärztlichen Gutachtens durch privatärztliche Gutachten oder Bescheinigungen die Dienstunfähigkeit eines Beamten nachzuweisen. Dafür fehlen jedoch hier die Voraussetzungen. So kann dem Bundesdisziplinargericht nicht darin gefolgt werden, daß die Bescheinigung des Dr. O. erstmalig Krankheitssymptome enthalte, die im bisherigen Krankheitsverlauf und in den bisherigen ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen nicht vorgekommen oder aufgenommen worden seien. Daß der Beamte unter erhöhtem Blutdruck, erhöhten Harnsäure- sowie auch unter erhöhten Fettwerten im Blut litt, ist bei den vorhergegangenen bahnärztlichen Untersuchungen berücksichtigt worden (Stellungnahme Dr. A. vom 19. Juni 1991 und in Anlage 2, zur Beschwerdebegründung).
Zu Unrecht mißt der Beamte den von ihm vorgelegten privatärztlichen Attesten und Gutachten, einen höheren Beweiswert zu als den vom Oberbahnarzt Dr. A. getroffenen Feststellungen. Denn einem amtsärztlichen Gutachten kommt hinsichtlich seiner Objektivität regelmäßig ein größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Der Bahnarzt handelt in Unabhängigkeit von der Deutschen Bundesbahn. Er unterlieget den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in besonderem Maße für die Gutachten, in denen, wie hier, Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Hierfür ist bei einem Bahnarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung, andererseits auf der aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswerte zukommen, mag daher unter Umständen ein privater Arzt besser beurteilen können. Ob und wann jedoch eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt oder ausschließt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder Bahnarzt zukommt. Denn er vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, den von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen (st.Rspr. des Senats seit dem Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 <120>; zuletzt Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 73.89 - und Beschluß vom 26. Juli 1991 - BVerwG 1 DB 13.91 -).
Der Beamte ist damit seit dem 11. September 1991 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Da er sich gleichwohl und in Kenntnis der ausdrücklichen Erklärungen im Schreiben der Bundesbahndirektion Köln vom 6. September und im Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 1991, daß den Feststellungen des Oberbahnarztes ein erneblich höheres Gewicht beizumessen sei als den vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, auf die von ihm vorgelegten. Atteste verließ, nahm er billigend in Kauf, trotz bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Eine selbstkritische Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den berechtigten Belangen des Dienstherrn hätte ihn bei der gegebenen Sachlage zumindest veranlassen müssen, einen ernsthaften und einigermaßen dauerhaften Arbeitsversuch zu unternehmen (vgl. BVerwGE 43, 30 <34>). Diese Haltung des Beamten qualifiziert sein Verhalten als schuldhaft. Zumindest hätte er das Attest des Dr. O. aufgrund der ihm zuvor zuteil gewordenen Belehrung nicht als ausreichend für sein weiteres Fernbleiben ansehen dürfen; vielmehr hätten seine Dienstpflichten es verlangt, sich aufgrund der Auffassung des Dr. O. erneut mit dem Bahnarzt in Verbindung zu setzen, damit dieser eventuell die Diagnose des privatärztlichen Kollegen bestätigen konnte. Dadurch, daß der Beamte dies unterließ, hat er schuldhaft im Sinne des § 9 BBesG gehandelt, so daß die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge Rechtens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Sträter
Gödel