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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1992, Az.: BVerwG 10 C 6.91

Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Ausländer; Trennungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 10 C 6.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 04.05.1988 - AZ: 4 K 1818/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1990 - AZ: 12 A 520/89

Fundstellen

  • BayVBl 1993, 728-730
  • DVBl 1993, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 560-561
  • JuS 1993, XVIII Heft 11 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1993, 1195-1196 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 1195-1196
  • RiA 1994, 145-147
  • ThürVBl 1994, 14-16

Amtlicher Leitsatz

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft i.V.m. Artikel 48 EWGV gewährt der einem Drittstaat angehörigen Ausländerin, die mit einem im Inland lebenden und arbeitenden Deutschen verheiratet ist, im juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung wie deutschen Referendaren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Sträter, Gödel und Czapski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist tschechoslowakische Staatsangehörige und siedelte im August 1970 in das Bundesgebiet über, nachdem sie im Juli 1970 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte.

2

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften bestand sie am 23. Oktober 1985 die Erste juristische Staatsprüfung.

3

Der Beklagte nahm die Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 1986 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm auf. Zu ihrer Stammdienststelle bestimmte der Beklagte das Landgericht Detmold. Der - insoweit zuständige - Regierungspräsident Detmold wies die Klägerin durch Verfügung vom 10. Februar 1987 für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1987 auf ihren Antrag zur praktischen Ausbildung bei einer Kommunalverwaltung dem Stadtdirektor der Stadt Löhne zu.

4

Die Klägerin beantragte, ihr für die Fahrten von Bielefeld, ihrem Wohnort, zu ihrer Ausbildungsstelle in Löhne Trennungsentschädigung zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 ab, weil die Klägerin als Ausländerin den juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses und auch außerhalb eines tarifvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses ableiste. Mangels gesetzlicher Grundlagen könne sie daher keine Trennungsentschädigung beanspruchen. Die schon vor Erlaß des vorgenannten Bescheides erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 4. Mai 1988 als unbegründet abgewiesen.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung machte die Klägerin geltend, die beantragte Erstattung von Fahrkosten habe nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, derartige Leistungen stünden nach der Trennungsentschädigungsverordnung und einem hierzu ergangenen Erlaß des Finanzministers Referendaren, Rechtspraktikanten oder nichtbeamteten Auszubildenden des mittleren und gehobenen Dienstes zu, wahren sie - die Klägerin - sich in einem Ausbildungsverhältnis für den, höheren Justizdienst befinde. Die bloße formale Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gruppe von Auszubildenden sei kein rechtfertigender Grund dafür, sie im Verhältnis zu den anderen Auszubildenden ungleich zu behandeln. Durch die Erstattung von Fahrkosten sollten Nachteile ausgeglichen werden, die dem Auszubildenden durch eine dienstliche Anordnung des Dienstherrn entstanden seien. Der Eintritt des ausgleichspflichtigen Schadens habe weder mit der Staatsangehörigkeit noch mit dem Status etwas zu tun. Jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Trennungsentschädigungsverordnung auf sie sei möglich und geboten. Auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft gewähre ihr einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit inländischen Auszubildenden. Die Anwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft auf sie folge daraus, daß sie mit einem EG-Angehörigen verheiratet sei. Im übrigen gelte auch im nationalen Recht uneingeschränkt ein Grundsatz, der bei gleicher Arbeit die gleichen Arbeitsbedingungen fordere. Schließlich sei der Staat verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen. Der Gesetzgeber habe immer, wenn er einen Sachverhalt mit Ausländerberührung regele, die ausländischen Ehegatten eines Deutschen gegenüber den anderen Ausländern aus Nicht-EG-Staaten privilegiert und den Deutschen gleichgestellt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, daß der Beklagte ihr eine Trennungsentschädigung in Form der Fahrkostenerstattung gewähre. Eine Anspruchsgrundlage hierfür finde sich weder im nationalen Recht noch im Recht der Europäischen Gemeinschaft. Der geltend gemachte Anspruch könne weder aus der direkten noch aus der analogen Anwendung des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 48 des EWG-Vertrages in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68; er lasse sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG herleiten.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene, rechtzeitig eingelegte und begründete Revision der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe im angefochtenen Urteil den Inhalt und die Tragweite der Vorschriften der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie des Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 1612/68 verkannt und daher ihren Anspruch zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen.

9

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. Februar 1990 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Oktober 1987 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 8. April 1987 Trennungsentschädigung zu bewilligen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen

11

und verteidigt das angefochtene Urteil. Weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes noch Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 der Europäischen Gemeinschaft seien verletzt.

12

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung eine mündlichen Verhandlung verzichtet.

13

II.

Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht zusteht. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1987 ist rechtmäßig.

14

1.

Für die Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Das Berufungsgericht hat, ohne daß dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, ausgeführt, daß das Ausbildungsverhältnis der Klägerin zum Land Nordrhein-Westfalen öffentlich-rechtlicher Natur war und daß der geltend gemachte Zahlungsanspruch das rechtliche Schicksal des Ausbildungsverhältnisses teilt.

15

2.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich weder aus der unmittelbaren oder analogen Anwendung nationalen Rechts noch aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

16

a)

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Trennungsgeld aus § 22 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 12 der Trennungsentschädigungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Juli 1974 verneint. Nach diesen Vorschriften haben Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Fall der Zuweisung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen. Die Klägerin war nicht Beamtin, sondern hat den juristischen Vorbereitungsdienst in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert.

17

Die genannten Vorschriften finden auch keine entsprechende Anwendung. Sie weisen keine durch Analogie zu schließende Lücke auf. Regelungszweck des Landesreisekostengesetzes und der Trennungsentschädigungsverordnung ist es allein, für Beamte die Erstattung entsprechender Mehraufwendungen zu regeln, was auch der Zusammenhang des Landesreisekostengesetzes mit § 100 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verdeutlicht. Mit der Gewährung von Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung soll der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Rechnung getragen werden. Der begrenzte Regelungszweck erklärt sich auch damit, daß entsprechende Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst Gegenstand tarifvertraglicher Regelung sind (vgl. Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band I, K § 88 Rz. 16). Durch die Nichterfassung der Refendare, die ihre Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren, besteht folglich keine dem Regelungszweck (Regelungsplan) widersprechende Lücke.

18

b)

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch läßt sich entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus Art. 48 des EWG-Vertrages in Verbindung mit der Präambel sowie Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt Nr. L 257/2 - VO Nr. 1612/68) herleiten.

19

In seinem Urteil vom 30. April 1992 in der Parallelsache der Klägerin (BVerwG 2 C 6.90 - BVerwGE 90, 147 = RiA 6, 92 S. 296) hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Art. 48 des EWG-Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 folgendes ausgeführt:

"Art. 11 VO Nr. 1612/68 erfaßt nach seinem Inhalt und dem Zusammenhang, in dem er steht, nur den Fall, daß der Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates mit seinem Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt, in einem anderen Mitgliedsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Art. 1 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gehören in Verbindung mit Art. 48 EWGV zu den Vorschriften, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regeln. Die Freizügigkeit umfaßt u.a. das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben, wobei jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abzuschaffen ist. Die Freizügigkeit bedeutet demnach das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates einzureisen und dort eine Beschäftigung nach den dortigen rechtlichen Bedingungen aufzunehmen. Für diesen Fall gibt Art. 11 VO Nr. 1612/68 auch dem Ehegatten aus einem Drittstaat die dort genannten Rechte. Diese Rechte sind indes keine originären, sondern abgeleitete Rechte. Die Rechte des Ehegatten knüpfen an die Rechte an, die der EG-Angehörige seinerseits nach Art. 48 EWGV und nach Art. 1 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 hat. Im Wortlaut des Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 kommt dies durch die Formulierung 'im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates' zum Ausdruck. Der EWG-Vertrag verbietet daher nicht die Schlechterstellung der eigenen Staatsangehörigen (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - Rechtssache 115/78 - <Slg. 1979, 399>; vom 7. Februar 1979 - Rechtssache 136/78 - <Slg. 1979, 437> und vom 6. Oktober 1981 - Rechtssache 246/80 - <Slg. 1981, 2311>). Die Bestimmungen des EWG-Vertrages über die Freizügigkeit, insbesondere Art. 48, sind demnach nicht auf Sachverhalte anwendbar, die einen Mitgliedsstaat rein intern betreffen, wie etwa auf den Fall des Angehörigen eines Mitgliedsstaates, der niemals in einem (anderen) Mitgliedsstaat gewohnt oder gearbeitet hat; ein solcher Staatsangehöriger kann sich nicht auf Art. 48 berufen, um sich der Anwendung der Rechtsvorschriften seines eigenen Landes zu widersetzen (EuGH, Urteile vom 28. Juni 1984 - Rechtssache 180/83 - <EuGRZ 1984, 318> und vom 28. Januar 1992 - Rechtssache C-332/90 - <NVwZ 1992, 358>). Die im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, Art. 11 VO 1612/68 sei auch auf in der Bundesrepublik berufstätige Deutsche, deren Ehegatten keinem EG-Land angehören, anwendbar (vgl. Hanau, EuR, 1974, S. 197, 199; von der Groeben/von Boeckh/Thiesing/Ehlermann, EWGV, Komm., Vorbem. 18 zu Art. 48 und 49), übersieht, daß Art. 11 VO Nr. 1612/68 Bestandteil einer Regelung ist, die, soweit die Freizügigkeit nach Art. 48 EWGV gilt, eine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten beseitigen will. Art. 11 VO Nr. 1612/68 beinhaltet keinen über Art. 48 EWGV hinausgehenden Anwendungsbereich."

20

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und teilt auch die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß eine analoge Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 auf den vorliegenden Streitfall nicht möglich ist. Da Art. 48 EWGV selbst nicht auf Sachverhalte anwendbar ist, die einen Mitgliedsstaat rein intern betreffen, erfaßt auch die zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft erlassene Verordnung Nr. 1612/68 nur Sachverhalte, die dem sachlichen Geltungsbereich des Art. 48 EWGV unterfallen. Eine Regelungslücke liegt demnach nicht vor.

21

Im Hinblick auf diese der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechende Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung von Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 in seinem Zusammenhang mit Art. 48 EWGV ist ihr Inhalt derart offenkundig, daß die Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV auch hier zu verneinen ist.

22

c)

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß sich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Trennungsgeld auch nicht aus den Grundsätzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung orientiert an Art. 3 Abs. 1 GG herleiten läßt.

23

Schon der unterschiedliche Status des Beamten auf Widerruf, der sich im juristischen Vorbereitungsdienst befindet, zu dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im vorliegenden Fall läßt es nicht als sachwidrig erscheinen, unterschiedliche Vergütungsregelungen zu treffen. Rechtsgrund für die Gewährung der Trennungsentschädigung "ist die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. Fürst, a.a.O. K § 88 Rz 5)".

24

Ziel des juristischen Vorbereitungsdienstes ist es, die Befähigung zum Richteramt zu erwerben (§ 5 Abs. 1 DRiG). Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes orientiert sich am Bild des Richters und schafft eine Eingangsvoraussetzung für das Richteramt (§ 9 Abs. 3 DRiG; vgl. BVerfGE 33, 44 <50>). Auch wenn der juristische Vorbereitungsdienst zugleich für andere gesetzlich geregelte Berufe die Qualifikation schafft, so kommt für die Klägerin aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit und der Tatsache, daß sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWG-Staates besitzt, eine Übernahme in das Richter- und Beamtenverhältnis nicht in Betracht (zum Anspruch der Klägerin auf gleiche Bezüge wie beamtete Referendare ebenso Urteil des 2. Senats vom 30. April 1992, a.a.O.).

25

d)

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Verstoß gegen diese Norm nur dann in Betracht, wenn eine Gesetzesbestimmung oder deren Auslegung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung, nämlich der Ehe, wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolgen knüpft. Führt sie dagegen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Familienbeziehung zu einer solchen Rechtsfolge, würde also insbesondere ein Nichtfamilienmitglied denselben Rechtswirkungen unterworfen, so scheidet eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG als Benachteiligungsverbot aus. Das ist hier der Fall. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie liegt nicht vor (ebenso Urteil des 2. Senats vom 30. April 1992, a.a.O.). Der Schutzbereich dieser Norm, der eine Diskriminierung verhindern soll, wird nicht berührt. Der Klägerin wird ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht versagt, weil sie verheiratet ist, sondern deshalb, weil eine Berufung in das Beamtenverhältnis aufgrund der Tatsache, daß sie tschechoslowakische Staatsangehörige ist, ausgeschlossen war.

26

e)

Auch im Hinblick auf das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG tritt auf Seiten des Beklagten keine Ermessensbindung dahin ein, daß der Klägerin Trennungsentschädigung zu gewähren ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet Art. 2 Abs. 1 GG den Staat nicht zur Zahlung einer Trennungsentschädigung (vgl. auch BVerfGE 33, 44 <51> zu dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG).

27

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Revisionsverfahren auf 120 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter
Gödel
Czapski