Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1992, Az.: BVerwG 6 B 37.91
Überprüfung eines Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Notwendigkeit der Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung durch eine Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 37.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 11.07.1990 - 6 A 61006/90
- OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ: 13 L 100/90
- OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ.: OVG 13 L 101/90
- OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ.: OVG 13 L 102/90
- OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ.: OVG 13 L 103/90
- nachfolgend
- BVerwG - 14.09.1994 - AZ: BVerwG 6 C 42/92
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1991 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, mit über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung zu klären, ob und inwieweit die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 oder 7 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt sind, wenn die nach Landesgesetz generell vorgesehene Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung insgesamt mit der Begründung versagt wird, daß anstelle der von den Schülern besuchten Privatschule (Klassen 5 und 6 eines privaten Gymnasiums) die näher gelegene öffentliche Orientierungsstufe besucht werden könne und daß wegen des freigestellten Schülerverkehrs zur Orientierungsstufe auch die fiktiven Kosten dorthin nicht zu erstatten seien. Dabei wird auch zu erörtern sein, ob die in Rede stehenden Kosten so beträchtlich sind, daß sie das Recht der Eltern, die Schule für ihr Kind auszuwählen, unter den hier gegebenen Umständen unzumutbar beeinträchtigen.
Seibert
Vogelgesang