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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1994, Az.: BVerwG 6 C 42/92

Anwendung irrevisiblen Landesrechts; Schülerbeförderung; Erstattung der Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 42/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 11.07.1990 - 6 A 61006/90
OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ: 13 L 100/90
OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ.: OVG 13 L 101/90
OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ.: OVG 13 L 102/90
OVG Niedersachsen - 17.07.1991 - AZ.: OVG 13 L 103/90
BVerwG - 15.12.1992 - AZ: BVerwG 6 B 37.91

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 350 - 355
  • DVBl 1995, 430
  • NJW 1995, 344-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 264 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1995, 344 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 20 III GG i. V. mit Grundrechten des Grundgesetzes, wenn ein OVG sich bei der Anwendung von irresiviblem Landesrecht so weit vom zugrunde gelegten Gesetz entfernt, daß die Begründung der Entscheidung den Zusammenhang mit dem Gesetz nicht mehr hinreichend erkennen läßt (hier entschieden zur Regelung über die Schülerbeförderung und die Erstattung von Aufwendungen für den Schulweg in § 94 NdsSchulG).

Tatbestand:

1

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erstattung von Schülerbeförderungskosten.

2

Kinder der vier klagenden Elternpaare, die in verschiedenen Orten des beklagten Landkreises O. am Harz im Land Niedersachsen wohnen, besuchten im Schuljahr 1989/90 die 6. Klasse des privaten Gymnasiums Pädagogium Bad S., einer anerkannten Ersatzschule. Im Jahr zuvor hatte der Beklagte zwei der betroffenen Kinder im sogenannten freigestellten Schülerverkehr von ihren Wohnorten nach Bad S. befördert, den klagenden Eltern der beiden anderen Kinder waren die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von ihren Wohnorten nach Bad S. erstattet worden. Im Schuljahr 1989/90 richtete der Beklagte einen freigestellten Schülerverkehr für die Schüler des 5. und 6. Jahrgangs zu den Orientierungsstufen in W. und Bad L. ein; die Schüler der Klassen 7 bis 10 des Pädagogiums Bad S. wurden hingegen im freigestellten Schülerverkehr von ihren Wohnorten nach Bad S. befördert. Für diese Jahrgänge bestehen als öffentliche Schulen unter anderem ein Gymnasium in O. am Harz, ein Gymnasium in H. und eine Kooperative Gesamtschule in Bad L. Die Schülerbeförderung zu diesen Schulen führt der Beklagte teilweise im freigestellten Schülerverkehr durch, teilweise erstattet er die Kosten für den Schulweg.

3

Die Anträge von zwei klagenden Elternpaaren, ihre Kinder - wie die Schüler der Klassen 7 bis 10 des Pädagogiums Bad S. - im freigestellten Schülerverkehr nach Bad S. zu befördern, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Schüler der Klassen 5 und 6 hätten gemäß § 94 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - lediglich einen Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch für den Weg zur nächsten Schule, die den von ihnen verfolgten "Bildungsgang" anbiete. Das sei für die Schüler der Klassen 5 und 6 die Orientierungsstufe in F., zu der ein freigestellter Schülerverkehr eingerichtet sei. - Die Anträge der beiden anderen klagenden Elternpaare, die um Fahrgelderstattung zum Pädagogium Bad S. gebeten hatten, wurden mit der Begründung abgelehnt, zu der nächstgelegenen Schule, die den verfolgten Bildungsgang anbiete, nämlich der Orientierungsstufe in Bad L., sei ebenfalls ein freigestellter Schülerverkehr eingerichtet.

4

Die Klagen der Kläger, mit denen sie - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Widerspruchsbescheide des Beklagten dessen Verpflichtung begehrten, die ihnen entstandenen Kosten für die Schülerbeförderung ihrer Kinder zum Pädagogium Bad S. zu erstatten - es handelte sich um Beträge von 2 mal 672,00 DM, einmal 786,80 DM und einmal 892,40 DM -, hatten beim Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dagegen die Klagen abgewiesen. Im einzelnen hat es nicht nur einen Anspruch der Kinder der Kläger auf Schülerbeförderung bzw. auf Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, sondern außerdem auch einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Kosten, die ihnen für den Weg zur nächsten Schule entstanden wären, verneint.

5

Zur Begründung hat es ausgeführt: § 94 Abs. 3 Satz 1 NSchG sehe einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder auf Erstattung von Beförderungskosten nur für den Weg zur nächsten Schule vor, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbiete. Das sei hier die nächstgelegene Orientierungsstufe, weil die 6. Klasse eines privaten Gymnasiums gegenüber derselben Klasse der Orientierungsstufe keinen eigenständigen Bildungsgang darstelle. Das Niedersächsische Schulgesetz enthalte keine Definition des "Bildungsganges", so daß dieser Begriff im Wege einer Zusammenschau der Vorschriften erschlossen werden müsse, die sich mit ihm befaßten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts seien in erster Linie begriffsbestimmend für einen eigenständigen "Bildungsgang" das Bildungsziel im Sinne von Abschluß und der Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff. Aus der gesetzlichen Einstufung der Orientierungsstufe als einer besonderen "Schulform" innerhalb des Sekundarbereichs I könne nicht abgeleitet werden, daß die Orientierungsstufe einen gegenüber den Klassen 5 und 6 des privaten Gymnasiums eigenständigen Bildungsgang darstelle. Vergleichsobjekt der Orientierungsstufe im Rahmen des § 94 Abs. 3 könne nicht der gymnasiale Bildungsgang als solcher, sondern könnten nur die der Orientierungsstufe entsprechenden Schuljahrgänge 5 und 6 des Gymnasiums sein; danach seien die Schuljahrgänge 5 und 6 des privaten Gymnasiums nach Bildungsziel und Bildungsinhalt keine eigenständigen Bildungsgänge. Die Orientierungsstufe sei hinsichtlich des Bildungsziels nicht auf einen bestimmten Abschluß ausgerichtet, sondern sei Bindeglied zwischen dem Primarbereich einerseits und allen drei weiterführenden Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums andererseits; daher sei die Orientierungsstufe weder antizipierte Hauptschule noch antizipierte Realschule noch antizipiertes Gymnasium. Zwar unterscheide sich der "Abschluß" der 6. Klasse der Orientierungsstufe von dem "Abschluß" der 6. Klasse des Gymnasiums, weil am Ende der Orientierungsstufe ein Eignungsgutachten mit einer Empfehlung für den weiteren Bildungsweg des Schülers stehe, während am Ende der 6. Klasse des Gymnasiums ein Versetzungsbeschluß vorliegen müsse. Einen "Schulabschluß" böten weder die 6. Klasse der Orientierungsstufe noch die 6. Klasse des privaten Gymnasiums; es fehle daher bereits an dem den eigenständigen Bildungsgang kennzeichnenden Bildungsziel im Sinne eines spezifischen Abschlusses. Allerdings verfolge die Orientierungsstufe andere Bildungsinhalte als die Klassen 5 und 6 des privaten Gymnasiums. Allein dadurch würden die Klassen 5 und 6 des privaten Gymnasiums aber nicht zu einem eigenständigen Bildungsgang, weil der gymnasiale "Bildungsgang" mit dem Ziel der Erlangung der Hochschulreife auch mit der Orientierungsstufe begonnen werden könne. "Nach alledem" stellten die Schuljahrgänge 5 und 6 unabhängig davon, ob sie als Orientierungsstufe oder als Klassen 5 und 6 im privaten Gymnasium geführt würden, nach Bildungsziel und Bildungsinhalt keinen eigenständigen "Bildungsgang" dar. Im Rahmen der Beförderungs- und Erstattungspflicht des Beklagten seien sie "daher" als gleichwertig anzusehen. Auch das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung erfordere kein anderes Verständnis des Begriffs "Bildungsgang". Eine landesrechtliche Regelung, die beim Besuch eines privaten Gymnasiums die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auf den Betrag begrenze, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges entstanden wäre, verletze weder das Elternrecht auf freie Schulwahl, Art. 6 Abs. 2 GG, noch das Recht ihres Kindes auf Bildung, Art. 2 Abs. 1 GG, noch die Bestandsgarantie der Privatschule, Art. 7 Abs. 4 GG, noch den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne Erfolg bleibe auch der Hinweis der Kläger auf die Vorschrift des § 124 Abs. 4 NSchG, wonach unter anderem die dort bestimmten Gymnasien in freier Trägerschaft die Klassen 5 und 6 auch nach Einführung der Orientierungsstufe im Lande Niedersachsen weiter führen dürften. Damit habe der Gesetzgeber nämlich keine Privilegierung der Schüler der Klassen 5 und 6 von privaten Gymnasien im Rahmen der Erstattung von Schülerbeförderungskosten bezweckt, die eintreten würde, wenn diese Klassen einen eigenständigen Bildungsgang darstellten. Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihnen hilfsweise begehrte Erstattung jedenfalls derjenigen fiktiven Beförderungskosten, die ihnen im Falle des Besuchs der Orientierungsstufe entstanden wären. § 94 Abs. 1 Satz 2 NSchG begründe nämlich eine alternative Pflicht des Schulträgers, entweder die betroffenen Schüler zu befördern oder ihnen die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Entscheide sich der Schulträger für die Schülerbeförderung, wie er dies im Falle der für die Kinder der Kläger zuständigen Orientierungsstufe getan habe, so könnten die Schüler nur die Beförderungsleistung in Anspruch nehmen und nicht die Erstattung von Aufwendungen verlangen. Nehme ein Schüler die angebotene Beförderung zur nächstgelegenen Schule aber nicht in Anspruch, so könne er auch nicht nach § 94 Abs. 4 NSchG die Erstattung von fiktiven Beförderungskosten zu dieser Schule verlangen. Ein solcher Anspruch setze nämlich voraus, daß im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule tatsächlich Aufwendungen entstanden wären. Sei das angesichts der angebotenen Beförderung zu dieser Schule nicht der Fall, so sei für einen Erstattungsanspruch von vornherein kein Raum, auch nicht für die Erstattung fiktiver Kosten.

6

Die Kläger haben gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen mit näherer Begründung eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.

7

Die Kläger beantragen,

8

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1991 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 11. Juli 1990 zurückzuweisen,

9

hilfsweise,

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den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 9. November 1989 und vom 1. Februar 1990 zu verpflichten, die Kläger auch hinsichtlich der fiktiven Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 1989/90 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

13

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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1. Das Berufungsgericht hat im ersten Teil seiner Urteilsgründe, in dem es einen Anspruch der Kläger auf Schülerbeförderung oder Erstattung ihrer Aufwendungen verneint hat, dadurch Bundesrecht, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 GG, verletzt, daß es sich von der hier zu beachtenden gesetzlichen Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes i. d. F. vom 21. Juli 1980, GVBl. S. 261 (NSchG), so weit entfernt hat, daß die Begründung der Entscheidung den Zusammenhang mit dieser Norm nicht mehr hinreichend erkennen läßt und unter keinem insoweit denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht als richterliche Rechtsfortbildung - verständlich ist (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 87, 273, 278/279 m. w. H.; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 69, 315, 371/372).

15

§ 94 NSchG, der nach § 121 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes uneingeschränkt auch für die Schüler von privaten Ersatzschulen gilt, lautet u. a. wie folgt:

16

"(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler

17

1. der Vorklasse und der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,

18

2-3. (...)

19

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. (...)

20

(2) (...)

21

(3) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsweg anbietet. (...)

22

(4)-(6) (...)."

23

Danach gewährt § 94 Abs. 1 NSchG den Schülern der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen - als Gegenstück der Beförderungs- oder Erstattungspflicht des Schulträgers - einen Anspruch entweder auf Beförderung zur Schule oder aber auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg. Abs. 3 Satz 1 beschränkt den Umfang dieses Anspruchs auf "den Weg zur nächsten Schule, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet". Diese gesetzliche Regelung geht schon nach ihrem Wortlaut von der im übrigen selbstverständlichen Annahme aus, daß jeder Schüler (bzw. seine Eltern) mit der Wahl und dem Besuch einer bestimmten Schule einen bestimmten Bildungsgang verfolgt.

24

Von diesem bei der Rechtsfindung zu beachtenden Ausgangspunkt hat sich das Berufungsgericht schon im Ansatz gelöst. Es hat nicht danach gefragt, welchen Bildungsgang die Kläger mit der Wahl des privaten Gymnasiums in Bad S. konkret verfolgen; statt dessen ist es in die abstrakte Untersuchung der von ihm zu diesem Zweck herausgegriffenen "Vergleichsobjekte", nämlich der Orientierungsstufe einerseits und der Klassen 5 und 6 des privaten Gymnasiums andererseits, eingetreten, um auf diese Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, daß beide keinen Bildungsgang darstellen.

25

Diese Weichenstellung orientiert sich nicht an der gesetzlichen Regelung. Sie hat außerdem dazu geführt, daß das Berufungsgericht sich auch im folgenden weiter von den gesetzlichen Vorgaben entfernt hat. § 94 Abs. 3 Satz 1 NSchG, wonach der in Abs. 1 normierte Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der Aufwendungen (jedenfalls) für den Weg "zur nächsten Schule" besteht, besagt eindeutig, daß dies die vom Schüler tatsächlich besuchte Schule ist, wenn eine näher gelegene Schule des von ihm verfolgten Bildungsganges nicht auszumachen ist. Das Berufungsgericht hat eine solche "nähere Schule" nicht festgestellt und hätte von daher der Klage eigentlich stattgeben müssen. Freilich hat es von vornherein nicht danach gefragt, ob der von den Klägern mit der Wahl ihrer Schule verfolgte Bildungsgang etwa auch an einer näher gelegenen Schule angeboten wird. Statt dessen hat es auf der Grundlage des von ihm angestellten abstrakten Vergleichs darauf abgestellt, daß der Besuch der Orientierungsstufe und der Besuch der Schuljahrgänge 5 und 6 des privaten Gymnasiums im Rahmen der Beförderungs- und Erstattungspflicht als "gleichwertig" anzusehen seien. Auf ein solches Kriterium stellt das Gesetz indessen eindeutig nicht ab. Es begrenzt den Anspruch des Schülers seinem Umfang nach nur für den Fall, daß eine näher gelegene Schule "den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet", also nur im Rahmen der Identität dieses einen Bildungsganges.

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Wie sehr das Berufungsgericht mit seinem eigenständigen Regelungsprogramm die gesetzlichen Vorgaben des § 94 NSchG verfehlt hat, wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, daß es die "Gleichwertigkeit" des Besuchs der Orientierungsstufe und des Besuchs der Klassen 5 und 6 eines privaten Gymnasiums daraus hergeleitet hat, daß beide Bildungsangebote keinen eigenen Bildungsgang darstellten. Dieser Schluß ist in mehrfacher Hinsicht nicht verständlich. Erstens ist es nicht nachvollziehbar, aus einer Gemeinsamkeit im Negativen (kein Bildungsgang) auf eine Gemeinsamkeit im Positiven (Gleichwertigkeit des Schulbesuchs) zu schließen. Einen Bildungsgang für den Besuch der Klassen 5 und 6 eines privaten Gymnasiums zu verneinen, widerspricht zweitens dem bereits erwähnten Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung, daß jeder Schüler mit der Wahl und dem Besuch einer bestimmten Schule einen bestimmten Bildungsgang verfolgt. Drittens hat sich das Berufungsgericht auch von der gesetzlichen Regelung gelöst, daß alle Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10, also auch die Schüler der Jahrgänge 5 und 6 eines privaten Gymnasiums, grundsätzlich nach denselben Maßstäben (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Beförderung oder Aufwendungsersatz haben. Wenn die Jahrgänge 5 und 6 dagegen nach Meinung des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob sie als Orientierungsstufe oder im privaten Gynmasium geführt werden, keinen eigenen Bildungsgang darstellen, gibt es für sie überhaupt nicht die in § 94 Abs. 3 Satz 1 NSchG vorausgesetzte "nächste Schule, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet". Das aber ist der einzige Maßstab, den das Gesetz für die hier vorgenommene Begrenzung des Anspruchs auf Beförderung oder Erstattung der Aufwendungen zur Verfügung stellt.

27

Daß eine Rechtsauffassung, die zu solch widersprüchlichen Ergebnissen führt, mit der gesamten Regelung der Schülerbeförderung schlechterdings nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand. Insgesamt hat sich das Berufungsgericht damit von den gesetzlichen Vorgaben so weit entfernt, daß damit die durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG festgelegte Bindung des Gerichts an Recht und Gesetz verlorengegangen ist. Ohne jeden sachlichen Anhaltspunkt im Gesetz würde seine Auffassung Rechtspositionen verkürzen, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien (hier der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 GG) gewährt hat.

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2. Wegen dieser Verletzung von Bundesrecht ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen und die zugrundeliegende landesrechtliche Regelung in der einen oder anderen Richtung verbindlich auszulegen, um erst auf dieser Grundlage den vorliegenden Einzelfall entscheiden zu können. Insbesondere ist hier kein Raum für eine bundesverfassungsrechtskonforme Auslegung des Landesrechts in Richtung eines bestimmten Ergebnisses. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 9. März 1994 - BVerfGE 90, 107 - gemeint hat, ein Schulgeld für den Besuch einer privaten Ersatzschule in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM könne das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG tangieren, sind dieser Entscheidung angesichts der hier allein in Rede stehenden Beförderungskosten, zumal es sich um Beträge von lediglich rund 60 bis 80 DM monatlich handelt, keine bundesrechtlichen Maßstäbe für die hier zu treffende Entscheidung zu entnehmen.