Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1992, Az.: BVerwG 6 B 42.92
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren bei Festsetzung durch das Rechtsmittelgericht; Begrenzung des Streitwerts des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz; Zulässigkeit der Heraufsetzung des Streitwerts durch das Bundesverwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 42.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JurBüro 1993, 738 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 wird verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 13. November 1992 gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das mit dem Beschluß vom 24. September 1992 abgeschlossene Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM. Diese Beschwerde ist unzulässig, denn die in § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG grundsätzlich eröffnete Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts war daher zu verwerfen.
Auch als eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 4 GKG zulässige Gegenvorstellung (vgl. dazu Beschluß vom 21. Februar 1992 - BVerwG 1 C 39.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 56) kann das Begehren des Klägers, unter Abänderung des Beschlusses vom 24. September 1992 den Streitwert von 20.000 DM auf 6.000 DM herabzusetzen, keinen Erfolg haben. Diese Festsetzung beruhte auf dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", Abschnitt II, Sachgebiet Prüfungsrecht (DÖV 1992, 257), den der Senat in derartigen Verfahren beachtet. Er war an der Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 DM nicht deshalb gehindert, weil das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht den Streitwert für die Vorinstanzen auf nur 6.000 DM festgesetzt haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - (Buchhholz 360 § 25 GKG Nr. 3) näher ausgeführt hat, steht die vom Kläger erwähnte Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, einer Heraufsetzung des Streitwerts durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwerts des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten und insbesondere eines Beigeladenen als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre. Vertrauensschutz für den Kläger, der selbst Rechtsmittelführer ist, so daß sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwerts bestimmt, läßt sich daraus nicht herleiten, zumal er mit einer Änderung des Streitwerts nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG immer rechnen muß. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG objektiv angemessenen Streitwerts an. Hat ihn die erste Instanz zu niedrig festgesetzt, so darf ihn das Rechtsmittelgericht erhöhen.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 24. September 1992 jedoch davon abgesehen, den Wert des Streitgegenstandes auch für das Klage- und das Berufungsverfahren heraufzusetzen, zumal der genannte "Streitwertkatalog" erst nach Erlaß der Urteile der Vorinstanzen bekanntgeworden ist.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit für diesen Beschluß beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.
Ernst
Vogelgesang