Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1992, Az.: BVerwG 6 B 27.92
Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein; Abschluss mit der Note "ungenügend"; Nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit; Unverzüglichkeit des Rücktritts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 27.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1992 - AZ: 15 A 1579/90
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 ÄAppO
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich beim Beklagten einer Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein und erhielt in der schriftlichen Prüfungsarbeit die Note "ungenügend". Am 29. September 1988 teilte ihm der Beklagte mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieses Bescheids und des auf seinen Widerspruch hin ergangenen ablehnenden Widerspruchsbescheids. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - sind nicht gegeben.
1.
Die Rüge, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 ab, ist nicht begründet.
Zunächst einmal betraf - worauf der Kläger selbst zutreffend hinweist - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einen Fall des Rücktritts nach der Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch, um den es vorliegend geht, sondern den eines Rücktritts von der Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 ÄAppO. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt aber nur dann vor, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96).
Abgesehen davon stimmen die vom Kläger beanstandeten Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts mit denen des Bundesverwaltungsgerichts in der angeführten Entscheidung überein. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit es gebiete, daß der nachträgliche Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht werde, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen sei. Danach sei ein Prüfungsrücktritt nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben habe, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
Die Rüge des Klägers, diese Auffassung könne sich nicht auf die Regelungen in der Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch stützen, weil danach eine unverzügliche "Rüge der Prüfungsunfähigkeit" nicht verlangt werde, sondern nur festgelegt sei, daß über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest vorzulegen sei, greift schon deshalb nicht durch, weil dies eine Frage der Anwendung von nichtrevisiblem Landesrecht wäre. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (Nr. 1) oder einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes beruht, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (Nr. 2). Beide Fälle sind hier nicht gegeben.
Im übrigen schließt entgegen der Meinung des Klägers die von ihm herangezogene Regelung in der Ordnung der Erweiterungsprüfungen (Nr. 14 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler), wonach über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest vorzulegen ist, es nicht aus, daß die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht werden muß.
2.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, "ob es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verstößt, wenn eine nicht erkannte Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich nach ihrem Erkennen gerügt wird". Er meint, aus diesem Grundsatz folge eine entsprechende Pflicht nicht. Damit stellt er die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage, wonach aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, daß zwar die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß aber an die Geltendmachung die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 und vom 22. August 1986 - BVerwG 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7). Der Kläger hat keine neuen Argumente vorgebracht, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Er trägt lediglich unsubstantiiert vor, durch das Erfordernis der Unverzüglichkeit werde in unverhältnismäßiger Weise zu Lasten des Prüflings die Geltendmachung seiner Prüfungsunfähigkeit eingeschränkt, ohne daß hierfür ein sachgerechter Grund bestehe. Der Kläger legt nicht dar, worin die unverhältnismäßige Belastung des Prüflings durch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bestehen soll. In dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 und in zahlreichen anderen Entscheidungen ist aber eingehend dargelegt worden, daß es einen Mißbrauch des Rücktrittsrechts und eine Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge darstellen kann, wenn der Prüfling zunächst den Ausgang des Prüfungsverfahrens abwartet und sich dann erst auf seine Prüfungsunfähigkeit beruft. Den Interessen des Prüflings, von dem die unverzügliche Geltendmachung des Rücktrittsgrundes der Prüfungsunfähigkeit gefordert wird, ist nach dieser Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, daß seine Mitwirkung nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; insoweit wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl. 1991, 1239), Bezug genommen.
Seibert
Vogelgesang