Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1992, Az.: BVerwG 2 WD 17.92
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Ausleihens pornografischer Darstellungen als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Anpumpen eines Untergebenen als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge für Untergebene, zur Achtung der Rechte des Kameraden sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Herabsetzung eines Feldwebels in den Dienstgrad eines Unteroffiziers als Disziplinarmaßnahme; Strafschärfung wegen Vorgesetztenstellung; Stramilderung wegen überdurchschnittlicher Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 17.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 24.03.1992 - AZ: 4 VL 3/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerB 1993, 110-112
- NZWehr 1993, 212
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ..., geboren am ...
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstabsveterinär Dr. Henkel, Stabsunteroffizier Timmers als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 24. März 1992 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 28 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule, und sieben Jahre die Gesamtschule, die er mit der mittleren Reife abschloß. Der folgende zweijährige Besuch der Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik endete ohne Abschluß. Am 1. August 1984 begann der Soldat eine Ausbildung als Elektroinstallateur, die er am 30. Januar 1988 erfolgreich mit der Gesellenprüfung beendete. Danach war er zeitweilig arbeitslos, zeitweilig als Teilzeitkraft und schließlich in seinem erlernten Beruf tätig.
Zum 2. Januar 1989 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 4./Beobachtungsbataillon ... in S. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 10. Mai 1989 am 18. Mai 1989 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei und sodann auf vier Jahre und zwei Monate festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 28. Februar 1993 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1990 zum Unteroffizier und am 17. Oktober 1991 zum Stabsunteroffizier befördert.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung zunächst zur 1./Beobachtungsbataillon ... in S. kommandiert, nach seiner Ausbildung zum Unteroffizier vom 1. April 1990 an dort als Truppenfernmeldeunteroffizier und Truppführer verwendet und schließlich vom 1. Oktober 1990 an dorthin versetzt. Nachdem er die Ausbildung Nachschubdienst/Material- und Versorgungsunteroffizier erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde er vom 1. Juli 1991 an als Versorgungsunteroffizier eingesetzt. Wegen des vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahrens wurde er nach Zwischenkommandierungen vom 1. Januar 1992 an zum Feldartilleriebataillon ... in Sch. versetzt und zunächst bei der 2. Batterie als Versorgungsunteroffizier, vom 1. April 1992 an als Geräteunteroffizier und ABC-Abwehr-/SE-Unteroffizier bei der 1. Batterie verwendet.
In der Beurteilung vom 21. März 1991 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde festgestellt:
"Uffz A. ist ein ruhiger, zuverlässiger Uffz, der bereit ist, auch zusätzlich Verantwortung zu übernehmen. Seinen Soldaten gegenüber zeigt er sich gesprächsbereit und ist in der Lage, deren Fähigkeiten und Kenntnisse richtig einzuschätzen. Er besitzt die Fähigkeit, Mittel und Kräfte zielgerichtet einzusetzen. Uffz Anthes verfügt über normale geistige Anlagen und ist um persönliche Weiterbildung bemüht. Im Kameradenkreis ist er anerkannt und beliebt. Uffz Anthes befindet sich zur Zeit in der Ausbildung zum Versorgungsdienst-Unteroffizier. Die Eignung zum Feldwebel ist bei Uffz A. erkennbar, wobei die körperlichen Anforderungen noch erbracht werden müssen."
Vor dem Truppendienstgericht beurteilte der Leumundszeuge Hauptfeldwebel K. den Soldaten wie folgt:
"Er hat seine ihm gestellten Aufgaben mit der angemessenen Härte durchgeführt. Er hat Aufträge an Soldaten weitergegeben und überprüft. Er wurde nie laut. Er besitzt eine schnelle Auffassungsgabe, hat Fehler erkannt und abgestellt. Es kam nie zu Unstimmigkeiten. Bei den Uffz ist er ein geschätzter Kamerad, er ist immer hilfsbereit und bereit, Dienst nach Dienstschluß zu leisten".
In der Beurteilung vom 7. September 1992, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten etwas schlechter bewertet. In der gebundenen Beschreibung erhielt er sechsmal die "3" und neunmal die "4". In der freien Beschreibung wurde ausgeführt:
"Stabsunteroffizier A. bekennt sich zu seiner Verantwortung in seinem Aufgabenbereich; bei der Durchführung von Aufträgen wirkt er zeitweilig etwas vorsichtig, was sich sicherlich durch seine noch teilweise vorhandene Unsicherheit, vor allem in den allgemeinen Ausbildungsgebieten, begründet. Im täglichen Dienstbetrieb konnte er durch mehr Selbstbewußtsein und Engagement, auch im Umgang mit den Soldaten seiner Teileinheit, mehr Erfolg erzielen. Stabsunteroffizier Anthes, im Kameradenkreis anerkannt, ist ein sehr ruhiger, teilweise in sich gekehrter Unteroffizier, der seine geistigen Anlagen und Fähigkeiten besser nutzen sollte."
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten für den Soldaten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 2.700 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie Abtretungen von nunmehr 700 DM und einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 78 DM sowie einer Unterkunftspauschale von 124 DM werden ihm ca. 1.300 DM tatsächlich ausgezahlt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind angespannt; der Soldat hat für einen Kredit, mit dem er umgeschuldet hat und der ursprünglich 20.000 DM betrug, monatlich 700 DM an seine Bank abgetreten. Die derzeitige Höhe des Kredits beträgt nach Auskunft des Soldaten noch etwa 6.000 DM.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 24. Januar 1992, die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 24. März 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten.
Sie hielt zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat wohnte während seiner Bundeswehrzeit zunächst bei seinen Eltern zuhause, zog dann aber in eine eigene Wohnung.
Der Vater hatte die Neigung seines Sohnes zu dem in Tatvorwurf 1. und 2. vorgeworfenen Verhalten erkannt. Er hatte ihm auch erklärt, daß er sein Verhalten nicht billige. Er hat aber ihm nicht weiter hineingeredet. Die Wohnung, die der Soldat mietete, richtete er mit Möbeln ein, für die er einen Kredit aufnahm. Der Soldat gab die Wohnung aber wieder auf, weil die finanziellen Verpflichtungen ihm zu hoch waren, und er auf absehbare Zeit - Dienstzeitende - die Wohnung ohnehin wegen zu großer Entfernung zu seiner Arbeitsstelle, die er nach Ablauf der Dienstzeit antreten will, nicht mehr hätte halten können. Der Soldat zog am 16. September 1991 in eine Unterkunft in seinem Batteriegebäude ein. Der Soldat nahm folgende Gegenstände, die bei einer Durchsuchung am 12. November 1991 vorgefunden und beschlagnahmt wurden, mit in seine Stube im Kasernenbereich:
1 Foto-Album mit privaten Bildern (Stoffeinband) 1 Foto-Album mit privaten Bildern (blau) 12 Porno-Videokassetten 16 Pornohefte 28 Pornobücher 3 entwickelte Filme (Positive in gelben Umschlägen) 2 Zeitschriften (1 × 'Praline', 1 × 'Coupe') 1 Ringordner mit Fotonegativen (Schwarz) 1 Luftpostumschlag mit Nacktfotos 1 weißer Umschlag mit Fotonegativen (Plusfoto) 1 Adressenbuch 1 Ordner DIN A 4 mit Briefen und Bildern 1 Mappe, weiß, mit Nacktfotos. Sämtliche genannten Gegenstände betreffen Pornografie. Der Soldat besaß auch 'normale' Filme. In dem Fotoalbum (Stoffeinband) befanden sich neben Fotos pornografischen Inhalts, die ihm teilweise durch Dritte zugeschickt worden waren, ca. 12 Fotos, auf denen der Soldat deutlich erkennbar pornografische Praktiken ausübte. Die Fotos stammen ausschließlich nach unwiderlegter Einlassung des Soldaten aus seiner Vordienstzeit. Die Fotos zeigen die Beteiligten bei verschiedenen Arten des Geschlechtsverkehrs. Der Soldat ist überwiegend zu erkennen.
Es hatte sich herumgesprochen, daß der Soldat ein größeres Lager pornografischr Gegenstände im Besitz hatte. Auf deren Bitte übergab der Soldat nach seiner eigenen Einlassung ca. 10 mal Wehrpflichtigen seiner Batterie nach Dienst dieses Fotoalbum zur Einsicht, und zwar in der Zeit vom 16. September bis 12. November 1991. Meist geschah das an Wochenenden, stets aber in der Kaserne. Die Wehrpflichtigen sahen sich die Fotos in den meisten Fällen in Gegenwart des Soldaten auf seiner Stube an. In einem Fall lieh der Soldat das Fotoalbum an einen Wehrpflichtigen zur Ansicht außerhalb seiner Stube aus. Ein Entgelt nahm der Soldat nach seiner eigenen unwiderlegten Einlassung nicht. Seine Stube war nach seiner Einlassung stets verschlossen.
In derselben genannten Zeit entlieh der Soldat nach seiner eigenen Einlassung in ca. 10 Fällen aus seinen o.g. Beständen an Wehrpflichtige auf deren Bitten außerhalb der Dienstzeit, aber zur Verwendung in der Kaserne, Videofilme, deren Thematik - pornografischer Inhalt - mit den Fotos des genannten Albums identisch war. Auf diesen Videofilmen war der Soldat nicht zu sehen. In ca. 2 bis 3 Fällen sah sich der Soldat die Filme gemeinsam mit den Wehrpflichtigen an. Ein Entgelt nahm der Soldat nicht für die Ausleihe nach seiner eigenen unwiderlegten Einlassung."
Zum Anschuldigungspunkt 3:
"Gemeinsam mit dem Soldaten leistete ein Gefreiter K. in der S 4-Abteilung Dienst. Der Gefreite K. war Wehrpflichtiger. Der Soldat kannte den Gefreiten K. aus dem Privatleben und ist auch heute noch mit ihm befreundet.
Anfang Oktober 1991 hatte der Soldat finanzielle Schwierigkeiten. Er hatte die Möbel seiner Wohnung verkauft. Das Entgelt war aber noch nicht eingegangen. Er benötigte dringend einen höheren Betrag. Er bat in der Kaserne den Gefreiten K., ihm 300,00 DM zu leihen. Der Gefreite K. kam dieser Bitte nach. Man vereinbarte, daß der Soldat das Geld im Oktober zurückzahlen würde. Der Gefreite K. äußerte sich aber, wenn die Rückzahlung später erfolgen würde, mache ihm das auch nichts aus. Der Soldat konnte im Oktober die 300,00 DM nicht zurückzahlen. Wegen weiterem, nicht angeschuldigtem 'Anpumpen' von Untergebenen kam es zu Gesprächen über den Soldaten innerhalb seiner Einheit. Daraufhin sprach der Zeuge K. den Soldaten zweimal an, er möge dem Gefreiten K. das Geld zurückgeben. Der Soldat sicherte das zu, tat es aber nicht. Nunmehr wurde dem Gefreiten K. 300,00 DM aus der Unteroffizierkasse gezahlt. Etwa Anfang Dezember erstattete der Soldat die 300,00 DM an die Unteroffizierkasse. Nach Oberzeugung der Kammer übernahm das Unteroffizierskorps die Zahlung, einerseits um das Ansehen des Unteroffizierkorps nicht weiter zu beeinträchtigen, andererseits aber auch, um den Soldaten nicht fallen zu lassen und zunächst eine Meldung an den Disziplinarvorgesetzten zu verhindern. Der Soldat läßt sich ein, er habe in dem Gefreiten K. nicht den Untergebenen gesehen, sondern den Freund. Ihm sei seinerzeit die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt gewesen."
Die Kammer hat das Ausleihen der pornografischen Darstellungen als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig im dienstlichen Bereich zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative SG), das Anpumpen eines Untergebenen als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), und als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich im dienstlichen Bereich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative SG), gewürdigt.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Soldat, der sich bei einer sexuell pornografischen Tätigkeit abbilden läßt, gegen die in unserer Gesellschaft gültige Sittenordnung verstoße. Die Weitergabe von Fotos, auf denen seine Tätigkeit abgebildet sei, in dieser Vielzahl von Fällen an Untergebene zerstöre aber insbesondere, wenn es sich um einen Vorgesetzten handele, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Dieses Verhalten führe zu einem so hohen Vertrauensverlust und zu einer so hohen Vertrauenseinbuße, daß ein solcher Soldat und Vorgesetzter seine Vorgesetzteneigenschaft verwirkt habe. In abgemilderter Form gelte das auch für das Verhalten zum zweiten Tatvorwurf. Hier habe der Soldat sich gegenüber seinen Untergebenen bildlich zwar nicht selbst körperlich produziert. Er habe aber Untergebenen Videofilme pornografischen und damit würdelosen Inhalts zur Verfügung gestellt und sei während der Vorführung zeitweilig sogar zugegen gewesen. Ein Vorgesetzter, der sich entsprechend würdelos verhalte, setze seine Vorgesetzteneigenschaft in erheblichem Maße aufs Spiel. Auch das Anborgen eines Untergebenen sei stets geeignet, den Zusammenhalt der Truppe, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, selbst unter schwierigen Bedingungen füreinander einzustehen, zu beeinträchtigen. Es bringe den Vorgesetzten in die Abhängigkeit des kreditgewährenden Untergebenen und schmälere seine Autorität als Vorgesetzter erheblich. Vorliegend belaste den Soldaten zusätzlich der hohe Betrag; 300 DM stellten für einen Wehrpflichtigen einen Großteil seines Einkommens dar. Zugunsten des Soldaten spreche hier allerdings, daß er mit dem Untergebenen befreundet sei, er seine Vorgesetzteneigenschaft nicht ins Spiel gebracht habe, die Hemmschwelle zur Pflichtverletzung also nicht so hoch anzusetzen sei, wie in den Fällen, in denen der Untergebene keine persönliche Beziehung zu dem Vorgesetzten habe. Demgegenüber belaste den Soldaten in diesem Zusammenhang, daß er schließlich, wenn auch nicht durch sein eigenes Zutun, das Vermögen des gesamten Unteroffizierkorps gefährdet habe. Denn das Unteroffizierkorps sei eingesprungen, um sein Ansehen nicht weiter zu beeinträchtigen und um den Soldaten nicht fallen zu lassen. Insbesondere aus Gründen des zu Anschuldigungspunkt 1 des Tatvorwurfs festgestellten Verhaltens sei eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unumgänglich gewesen. Die Unbekümmertheit des Soldaten, mit der er durch regelrechten Unterhalt eines pornografischen "Leihshops" in der Kaserne seine Vorgesetzteneigenschaft aufs Spiel gesetzt habe, und das Maß seiner Schuld - vorsätzliches Verhalten - hätten es nicht geboten erscheinen lassen, dem Soldaten einen herausgehobenen Mannschaftsdienstgrad zu belassen. Angesichts seiner ordentlichen Beurteilungen, seiner bisherigen disziplinaren und strafrechtlichen Unbescholtenheit und insbesondere auf Grund seines Geständnisses habe allerdings von der Dienstgradherabsetzung in den untersten Mannschaftsdienstgrad abgesehen werden können. Die Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten erscheine der Kammer auch unter Berücksichtigung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte tat- und schuldangemessen und erforderlich, um die gestörte militärische Disziplin und Ordnung wiederherzustellen.
Gegen diese ihm am 8. April 1992 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 28. April 1992 Berufung einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Die Berufung werde auf das "Strafmaß" beschränkt. Es werde beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Soldaten wegen Dienstvergehens mit einem Beförderungsverbot zu belegen. Der festgestellte Sachverhalt werde nicht bestritten. Die Degradierung um zwei Dienstgrade sei aber eine zu harte Maßnahme. Auch der Wehrdisziplinaranwalt habe eine solche Maßregelung nicht beantragt, sondern ein Beförderungsverbot gefordert. Insbesondere solle bedacht werden, inwieweit das Verhalten des Soldaten Disziplin und Ordnung in der Truppe beeinträchtigt hätte, und inwieweit er durch sein Verhalten seine Vorgesetzteneigenschaft untergraben habe. Die Verteidiger meinten, daß solche negativen Folgen des Verhaltens nicht eingetreten seien und daß mithin auch ein solch hartes Unwerturteil über das Verhalten des Soldaten nicht ausgesprochen werden sollte.
III
1.
Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten war zum Teil erfolgreich.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Nach seiner Eigenart wiegt das Dienstvergehen erheblich.
Der Soldat hat in einem Zeitraum von fast zwei Monaten etwa zehnmal Wehrpflichtigen seiner Batterie nach Dienst, aber in der militärischen Unterkunft, ein Fotoalbum mit privaten Fotos, auf denen er bei der Ausübung sexueller Praktiken mit einer Partnerin erkennbar war, zur Einsichtnahme überlassen. Etwa zwölf dieser Aufnahmen zeigen den Soldaten und eine Frau deutlich erkennbar beim vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr. Sie sind eindeutig pornografischen Inhalts. Die auf den Fotos dargestellten Abbildungen des Geschlechtsverkehrs zeigen ausschließlich sexuelle Darstellungen und zielen auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ab. Sie degradieren den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde und verstoßen damit gegen die menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), die dem Menschen nur in seiner personalen Ganzheit zukommt. Die Weitergabe dieser Aufnahmen an Wehrpflichtige beeinträchtigt ebenso wie die zur Verfügungstellung von Videofilmen pornografischen Inhalts an Mannschaftsdienstgrade die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft. Diese Beeinträchtigung gewinnt noch dadurch an Gewicht, daß der Soldat - außer in einem Fall - sowohl die Fotos aus seinem privaten Album als auch die Videofilme zusammen mit den Wehrpflichtigen, seinen Untergebenen, betrachtete. Hinzu kommt, daß sich das Fehlverhalten in der dienstlichen Unterkunft vollzog. Ein solches Verhalten war geeignet, der Achtung, dem Ansehen und der Autorität des Soldaten schwer zu schaden. Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellungen in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, so geht die rein pornografische Darstellung doch über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstands gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus und verletzt zumeist das Schamgefühl des Betrachters. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen ist, gibt dadurch, daß er Aufnahmen, die ihn zusammen mit einer Partnerin in pornografischer Weise darstellen, den ihm unterstellten Wehrpflichtigen zeigt, und sich Wehrpflichtigen gegenüber als "Anlaufstelle" für das Ausleihen pornografischer Filme in der Kaserne betätigt, ein außerordentlich schlechtes Beispiel. Er schädigt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, sein Ansehen und seine Autorität so stark, daß er sich in seinem Dienstgrad disqualifiziert (vgl. Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - <BVerwGE 86, 136>).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Soldat durch das Borgen von 300 DM bei dem ihm unterstellten wehrpflichtigen Gefreiten Karl-Heinz K. zusätzlich gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen hat. Der Soldat hat dadurch wiederum seine Autorität als Vorgesetzter erheblich beeinträchtigt und ist seiner Fürsorge- und Kameradschaftspflicht nicht gerecht geworden. Der Soldat befand sich zu jener Zeit in keiner unverschuldeten ausweglosen Notsituation. Er hatte sich zwar mit der Anmietung und der Einrichtung einer privaten Wohnung verschuldet, hat jedoch, wie er selbst einräumte, über seine Verhältnisse gelebt, indem er nicht unerhebliche Summen für den Besuch von Sexclubs und Parties sowie zur Bezahlung von Modellen, unter anderem auch für private Aufnahmen, ausgab.
Mildernd ist in diesem Zusammenhang allerdings zu werten, daß der Soldat mit dem Gefreiten K. schon vor dessen Wehrdienstzeit bekannt war und daß er im Zusammenhang mit der Darlehenshingabe seine Vorgesetzteneigenschaft nicht ins Spiel gebracht hat. Zudem waren die finanziellen Verhältnisse des Gefreiten K. so gut, daß die Hingabe des Darlehens von 300 DM für diesen keine Belastung oder gar ein Opfer darstellte. Daß andererseits die Unteroffiziergemeinschaft noch vor der Fälligkeit des Darlehns für den Soldaten einsprang und aus der Unteroffizierkasse zunächst die 300 DM beglich, spricht für die Kameradschaft und die Eingebundenheit des Soldaten in das Unteroffizierkorps, kann ihm aber nicht angelastet werden.
Auf Grund der Eigenart und Schwere der Pflichtverletzungen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat der Soldat eine Dienstgradherabsetzung verwirkt. Bei dem Ausmaß dieser Maßnahme war jedoch zu berücksichtigen, daß der Soldat bis heute leicht über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht hat. Dies geht aus seinen Beurteilungen hervor und dies hat insbesondere auch der Leumundszeuge Hauptfeldwebel K. bestätigt. Der Soldat hat jedenfalls bis zu diesem Dienstvergehen das Vertrauen seiner Vorgesetzten besessen und war als Mitarbeiter geschätzt. Andererseits war zu berücksichtigen, daß er wegen dieses Dienstvergehens von seinem Dienstposten abgelöst und versetzt werden mußte. Positiv war wiederum zu bewerten, daß sich der Soldat bisher als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt und auch unter den Belastungen dieses Verfahrens kaum in seinen Anstrengungen nachgelassen hat.
Unter Berücksichtigung all dieser belastender und entlastender Umstände erschien die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers schuldangemessen und erforderlich.
4.
Da der Soldat das Ziel seiner Berufung, nämlich die Verurteilung zu einem Beförderungsverbot, nur zum Teil erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO zur Hälfte dem Soldaten und zur Hälfte von den Bund aufzuerlegen. Der Soldat war auch zur Hälfte von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier
Dr. Henkel
Timmers