Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1992, Az.: BVerwG 5 B 87.92
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 87.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.11.1991 - AZ: 4 L 2178/91
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die vom Beklagten zusammenfassend als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 43 SGB I im Verhältnis zwischen zwei örtlichen Trägern der Sozialhilfe überhaupt und in dem besonderen Fall der vorläufigen Hilfeleistung nach § 8 des Niedersächsischer. Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden ist oder ob die örtliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger ausschließlich in § 97 BSHG geregelt ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Soweit diese Frage die Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 SGB I im Sozialhilferecht betrifft, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach BVerwGE 89, 81/83 f., gilt diese Vorschrift auch, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Diese Rechtsfrage wurde in BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]/341 f. = FEVS 32, 221/227, offengelassen; die vom Beklagten geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) besteht daher nicht.
Der Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 SGB I im Sozialhilferecht steht § 37 Satz 1 SGB I nicht entgegen, weil sich aus dem Sozialhilferecht nichts Abweichendes ergibt. Auch der vom Beklagten in seine Fragestellung einbezogene § 97 Abs. 1 BSHG enthält keine von § 43 Abs. 1 SGB I abweichende Regelung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem unterschiedlichen gesetzlichen Anwendungsbereich der beiden Vorschriften. § 97 Abs. 1 BSHG bestimmt, welcher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, während § 43 Abs. 1 SGB I regelt, welcher von mehreren Sozialhilfeträgern Vorleistungen erbringen kann oder muß, wenn zwischen ihnen streitig ist, wer - örtlich oder sachlich - zur Leistung verpflichtet ist. Welcher Leistungsträger örtlich zuständig ist, wird in § 43 Abs. 1 SGB I nicht geregelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rojahn