Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1992, Az.: BVerwG 3 B 49.92
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 49.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 27.10.1988 - AZ: 5 A 64/86
- OVG Niedersachsen - 28.10.1991 - AZ: 3 A 344/88
- nachfolgend
- BVerwG - 10.03.1994 - AZ: BVerwG 3 C 32.92
Rechtsgrundlage
- Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1078/77
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs-Maciejewski und Dr. Strauch
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 1991 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1078/77 unter Berücksichtigung des Subventionszweckes dann als geheilt angesehen werden kann, wenn die überzähligen Milchkühe ausweislich der Kennkarten innerhalb des Umstellungszeitraumes geschlachtet worden sind.
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Strauch