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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1992, Az.: BVerwG 2 B 164.92

Wesen der dienstlichen Beurteilung; Richtlinien für die Beurteilung von Beamten; Verhältnis der Einzelbewertungen zur Gesamtbeurteilung eines Beamten; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 164.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.07.1992 - AZ: 4 S 3070/91

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Soweit die Beschwerde rügt, daß bei der Beurteilung des Klägers die in Nr. 20 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Monopolverwaltung für Branntwein B. der Bundesvermögensverwaltung und der Sondervermögens- und Bauverwaltung B. (BRZV) i.d.F. vom 14. Dezember 1989 (MinBlFin 1990, S. 62) aufgestellten Richtsätze nicht ausgeschöpft worden seien, genügt sie mangels Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen stellt Nr. 21 BRZV insoweit klar, daß diese Richtsätze keine absoluten Größen darstellen und demzufolge geringfügig über- oder unterschritten werden können.

4

Die Frage,

ob sich die Gesamtbeurteilung aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muß, d.h., ob dies eine allgemein zu beachtende Bewertungsmethode ist, deren Verletzung die Gesamtbeurteilung rechtswidrig macht,

5

bedarf zur Klärung keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wesen der dienstlichen Beurteilung als einem persönlichkeitsbedingten Werturteil darüber, ob und inwieweit der Beamte den - vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (BVerwGE 60, 245 <246>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]) ohne klärungsbedürftigen Zweifel, daß die Gesamtwertung zu den Wertungen im einzelnen nicht in einem offensichtlichen Widerspruch stehen darf, nicht aber das arithmetische Mittel der Einzelwertungen ist. Hiervon geht auch Nr. 3 Satz 3 und 4 BRZV aus. Ob diese Richtlinien eingehalten (vgl. dazu Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>) und zutreffend angewandt worden sind, läßt sich indes nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Das darauf bezogene Vorbringen der Beschwerde kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Maiwald
Dr. Haas