Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1992, Az.: BVerwG 6 B 2.92
Universitätsrecht; Hochschule der Bundeswehr Hamburg; Befugnisse zur Abnahme von Hochschulprüfungen; Hamburgisches Universitätsgesetz; Hamburgisches Hochschulgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 2.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.01.1988 - AZ: 9 VG 4064/86
- VG Hamburg - 20.12.1990 - AZ: 9 VG 3076/89
- OVG Hamburg - 29.04.1991 - AZ: Bf III 42/88
- OVG Hamburg - 29.04.1991 - AZ: Bf III 7/91
Rechtsgrundlagen
- § 71a UniG Hbg
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 30 GG
- Art. 70 ff. GG
- Art. 83 ff. GG
- Art. 87a GG
- Art. 87b GG
- § 66 Gesetz über die Universität Hamburg -- UniG -- i.d.F. vom 24. April 1973, GVBl. I S. 127, und des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Juli 1973, GVBl. I S. 284
- § 71 a Gesetz über die Universität Hamburg -- UniG -- i.d.F. vom 24. April 1973, GVBl. I S. 127, und des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Juli 1973, GVBl. I S. 284
- § 143 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG - vom 22. Mai 1978, GVBl. I S. 109
Fundstellen
- DVBl 1993, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 399-400 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Hochschule der Bundeswehr Hamburg leitet ihre hoheitlichen Befugnisse zur Abnahme von Hochschulprüfungen - auf der Grundlage einer detaillierten Spezialregelung des Hamburgischen Universitätsgesetzes sowie des Hamburger Hochschulgesetzes - aus dem Übertragungsbescheid der zuständigen Hamburger (Landes-)Behörde her.
Der besondere Zweck der Hochschulausbildung an der Hochschule der Bundeswehr, nämlich - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus - zum Beruf eines Offiziers, rechtfertigt auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG Besonderheiten im Verhältnis zur Hochschulausbildung an zivilen Hochschulen (im Anschluß an das Urteil des 7. Senats vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288).
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, S 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ist nicht gegeben.
Der Kläger hält zum einen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "die Universität der Bundeswehr ... die ihr übertragene Prüfungsgewalt im Rahmen der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und auf hinreichender gesetzlicher Grundlage ausübt". Diese Frage bedarf indessen keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich anhand der gegebenen Rechtslage ohne weiteres beantworten läßt.
Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit im angefochtenen Urteil (S. 31) zutreffend darauf hingewiesen, daß zwar Träger der Universität der Bundeswehr ... Bundesrepublik Deutschland ist, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Abnahme von Hochschulprüfungen aber nicht aus einer (in der Tat nicht vorhandenen) entsprechenden Kompetenz des Bundes herleitet, sondern - auf der Grundlage des Hamburgischen Universitätsgesetzes sowie des Hamburgischen Hochschulgesetzes - aus dem Übertragungsbescheid des Präses der Behörde für Wissenschaft und Kunst der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1978. Dieser Übertragungsbescheid hat seine gesetzliche Grundlage in § 71 a des Gesetzes über die Universität Hamburg - UniG - i.d.F. vom 24. April 1973, GVBl. I S. 127, und des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Juli 1973, GVBl. S. 284, seit dem 1. Januar 1979 in § 143 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - HmbHG - vom 22. Mai 1978, GVBl. I S. 109. Danach kann die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg der Hochschule der Bundeswehr ... "für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen", § 71 a Abs. 1; nach Abs. 2 darf die Übertragung nur erfolgen, wenn u.a. gewährleistet ist, daß die Ausbildung derjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Universität ... oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig ist; nach Abs. 3 kann die Übertragung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen; nach Abs. 4 bedürfen die Studien- und Prüfungsordnungen - die als untergesetzliche Normen (vgl. dazu § 66 UniG) die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren rechtssatzmäßig festlegen - der Genehmigung durch die zuständige Behörde; nach Abs. 6 untersteht die Hochschule der Bundeswehr ... u.a. hinsichtlich der akademischen Prüfungen der Aufsicht durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die auch die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheids überwacht. Eine entsprechende Regelung ist für die Zeit nach dem 1. Januar 1979 in § 143 HmbHG enthalten.
Durch diese detaillierte gesetzliche Regelung der Freien und Hansestadt Hamburg ist sichergestellt, daß - der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gemäß - die an der Hochschule der Bundeswehr Hamburg abgenommenen akademischen Prüfungen durchgeführt werden auf der Grundlage eines Gesetzes, das von dem für die Hochschulen in seinem Gebiet zuständigen Bundesland Hamburg (vgl. Art. 30, 70 ff. und 83 ff. GG) erlassen worden ist und dessen rechtmäßige Ausführung von der dafür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde des Bundeslandes Hamburg überwacht wird. Von einer mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden "Rückübertragung" von Kompetenzen des Bundeslandes Hamburg auf den Bund kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, eben weil alle hier interessierenden Kompetenzen bei der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Hochschule der Bundeswehr Hamburg, für sich das Recht beanspruche, ihm "die Fortsetzung seines Studiums an der Hochschule zu untersagen", und weiter, daß sie gegenüber anderen staatlichen Hochschulen darauf hinwirke, daß dem Kläger im Hinblick auf die negative Prüfungsentscheidung die Fortsetzung seines Studiums (auch) an einer staatlichen Hochschule nicht ermöglicht werde, wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288 verwiesen. Dort ist klargestellt worden, daß im Hinblick auf die Besonderheiten der wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule der Bundeswehr Hamburg zum Beruf des Offiziers der Begriff des "endgültigen" Nichtbestehens der Hochschulprüfung sich nur auf den Ausschluß weiterer Wiederholungsmöglichkeiten an der Universität der Bundeswehr bezieht; ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Studiums oder ein Neubeginn an einer anderen Universität möglich sei, bestimme sich nach dem für diese geltenden Recht.
Auch die weitere, vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, nämlich ob die allgemeinen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Prüfungsgrundsätze auch für Studenten an der Universität der Bundeswehr gelten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage ist nämlich jedenfalls hinsichtlich des vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkts einer Verletzung seines Anspruchs auf gleiche Prüfungschancen dadurch, daß er, falls er sich auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen hätte, sein Studium aus der Truppe heraus hätte abschließen müssen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. August 1988 - BVerwG 7 B 90.88 - sowie durch Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - a.a.O. darauf verwiesen, daß die Studenten an der Hochschule der Bundeswehr im Verhältnis zueinander gleichbehandelt werden und daß eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten an zivilen Universitäten eine Konsequenz des Umstands ist, daß sie ihr Studium - insoweit gegenüber anderen Studenten bevorzugt - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus betreiben und daß es in erster Linie der Offiziersausbildung dient, auch wenn es zugleich die Ausbildung zu zivilen Berufen umfaßt; dies rechtfertigt insoweit dann auch unterschiedliche Prüfungsbedingungen, ohne daß Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des Soldatendienstverhältnisses durch eine "Herabsetzung" sonstiger Anforderungen - z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Geltendraachung einer Prüfungsunfähigkeit - quasi kompensiert werden müßten.
Danach kann die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet Hochschulrecht, DVBl. 1991, 1239, Bezug genommen.
Ernst
Seibert