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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1991, Az.: BVerwG 7 C 24/90

Universität der Bundeswehr; Diplomhauptprüfung; Studiengang Elektrotechnik; Wahlpflichtfach; Politikwissenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 24/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 02.03.1989 - 12 Z 185/88

Fundstellen

  • DÖV 1992, 317 (amtl. Leitsatz)
  • WissR 1992, 76-80

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß die Universität der Bundeswehr Hamburg das Bestehen der Diplomhauptprüfung im Studiengang Elektrotechnik von ausreichenden Leistungen in einem Wahlpflichtfach aus dem Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Anteile des Studiums - hier Politikwissenschaft - abhängig macht.