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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1992, Az.: BVerwG 8 C 66.90

Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG); Voraussetzungen für die missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld i.S.d. § 18 Abs. 3 WoGG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 66.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 22415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 12.04.1988 - AZ: 6 K 155/87
OVG Rheinland-Pfalz - 10.05.1990 - AZ: 12 A 121/88

Verfahrensgegenstand

Wohngeldrecht

Amtlicher Leitsatz

Eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Bestellung (oder Übertragung) eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts schuldrechtlich begründet ist und die vom Antragsteller benutzten Räume als Bezugsgegenstand dieses Anspruchs im Zeitpunkt der Antragstellung den Anforderungen genügen, die an eine Wohnung im Sinne desWohnungseigentumsgesetzes zu stellen sind (wie Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 und 70.90 -).

Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist im Sinne des § 18 Abs. 3 WoGG mißbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären, d.h. um dieses Zieles willen gleichsam "konstruiert", ist (wie Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 und 70.90 -).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Zeit vom ... Oktober 19... bis zum ... Januar 19... Er wohnt nach seinen Angaben in einer eigenen Wohnung in einem Haus, das seiner Mutter gehört. Außerdem wohnen bzw. wohnten dort in jeweils angeblich eigenständigen Wohnungen seine Mutter, sein Vater und bis zu ihrem Tode im Jahre 19... seine Großmutter.

2

Im Jahre 19... nahm der Kläger ein Darlehen über 11.354,20 DM von der Bausparkasse S. H. auf. Die Tilgung und Zinsen betrugen jährlich 1.380 DM. Unter Bezugnahme auf diese Belastungen sowie einen zu seinen Gunsten durch Vertrag vom ... Februar 19... begründeten Anspruch auf Bestellung eines Dauerwohnrechts an den im Haus seiner Mutter von ihm genutzten Räumen beantragte er im Oktober 19... Wohngeld. Er gab an, das Wohnrecht sei ihm dafür gewährt worden, daß er die von seiner Mutter zu tragenden Lasten zu einem Viertel und bezüglich der bereits erfolgten Renovierungsarbeiten einen Betrag in Höhe von 12.000 DM übernommen habe. Im Oktober 19... stellte der Kläger erneut einen Wohngeldantrag für den nachfolgenden Zeitraum.

3

Mit notariellem Vertrag vom .... Juni 19... verpflichtete sich die Mutter des Klägers, diesem, seiner Großmutter und seinem Vater jeweils ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht als Gegenleistung für die von ihnen übernommenen Lasten aus bisherigen Renovierungsarbeiten zu bestellen. Insbesondere wurde vereinbart, daß die Ansprüche aus dem Vertrag auf Dauerwohnrechtsbestellung für den Kläger seit dem ... Februar 19... und für seinen Vater sowie seine Großmutter seit dem ... Januar 19... bestehen sollen.

4

Am ... Juli 19... nahmen Bedienstete der Kreisverwaltung das in Rede stehende Anwesen in Augenschein. Dabei stellten sie fest, daß die Renovierungsarbeiten, deren Kosten durch das aufgenommene Darlehen anteilig gedeckt werden sollten, 15 Jahre und länger zurücklagen. Außerdem äußerten sie in einem Aktenvermerk Bedenken hinsichtlich des Vorliegens von vier abgeschlossenen selbständigen Wohnungen.

5

Mit Bescheid vom ... November 19... lehnte der Beklagte die Wohngeldanträge des Klägers ab. Durch Urteil vom 12. April 1988 hat das Verwaltungsgericht die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 10. Mai 1990 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Das Begehren des Klägers scheitere bereits deshalb, weil der Kläger nicht antragsberechtigt im Sinne des § 3 WoGG sei. Die Voraussetzungen des hier allenfalls in Betracht kommenden § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG lägen nicht vor. Es fehle an einem Anspruch im Sinne dieser Vorschrift auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Ein solcher Anspruch sei nämlich nur zu bejahen, wenn die Verwirklichung der getroffenen Vereinbarung ausschließlich noch aufgrund des technischen Ablaufs des Bestellungsverfahrens ausstehe. Dieser Anforderung sei im vorliegenden Fall nicht genügt. Weder der notarielle Vertrag vom ... Juni 19... noch der privatschriftliche Vertrag vom ... Februar 19... begründeten eine derart gesicherte Position zugunsten des Klägers. Mit Blick auf den notariellen Vertrag gelte dies deshalb, weil nach dem Inhalt dieses Vertrags der Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts vom Vorliegen der erforderlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung abhänge, für deren Erteilung bisher nicht einmal die Voraussetzungen geschaffen worden seien. Aus dem privatschriftlichen Vertrag lasse sich eine hinreichend gesicherte Rechtsposition nicht herleiten, weil die Beteiligten an die vertragliche Einigung über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts ohne notarielle Beurkundung nicht gebunden seien (§ 873 Abs. 2 BGB) und andere in § 873 Abs. 2 BGB genannte Bindungsvoraussetzungen nicht vorlägen.

7

Überdies stehe der Wohngeldgewährung § 18 Abs. 3 WoGG entgegen. Durch diese Bestimmung solle vor allem ein Mißbrauch und eine Umgehung der einschlägigen Wohngeldvorschriften ausgeschlossen werden. Ein Mißbrauch in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn beim Antragsteller eine zu mißbilligende Verhaltensweise vorliege, die eine Wohngeldgewährung als nicht gerechtfertigt erscheinen lasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn das auf die Antragsberechtigung für Wohngeld zielende Rechtsverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden sei, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht bestehenden Wohngeldanspruch zu schaffen. Ein solches zu mißbilligendes Verhalten sei hier gegeben. Das folge aus einer Gesamtschau der vom Kläger selbst geschilderten Maßnahmen und Verhaltensweisen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Begehren weiterverfolgt.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

12

Das Berufungsgericht geht davon aus, für die Beurteilung des Begehrens des Klägers, ihm Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses für die Zeit vom ... Oktober 19... bis ... Januar 19... zu bewilligen, sei abzustellen auf das Wohngeldgesetz in der Fassung vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921) - WoGG -. Das ist richtig.

13

Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, eine Antragsberechtigung des Klägers könne sich ausschließlich aus§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG ergeben. Der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts hingegen, die zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossenen Verträge vom ... Februar 19... und ... Juni 19... begründeten deshalb keinen Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts im Sinne des§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG, weil ein solcher Anspruch erst gegeben sei, wenn über das schuldrechtlich Vereinbarte hinaus auch eine (unbedingte) dingliche Einigung erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG drängt die Annahme auf, daß es allein auf das Bestehen eines (unbedingten) obligatorischen Anspruchs (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) ankomme, wie er durch ein formfreies Verpflichtungsgeschäft begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1903 - V ZR 121/82 - DNotZ 1984, 238 f. [BGH 21.10.1983 - V ZR 121/82]). Der Gesetzgeber benutzt das Merkmal "Anspruch" nicht nur in der Nr. 3 des § 3 Abs. 3 Satz 1 WoGG, sondern auch in dessen Nrn. 1 und 2; in allen diesen Bestimmungen fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, daß ein lediglich schuldrechtlich begründeter Anspruch nicht ausreichen soll. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird bestätigt durch den mit der Gewährung von Wohngeld verfolgten Zweck, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Hat ein Wohnungsinhaber die Belastung für von ihm genutzten Wohnraum zu tragen, entspricht es diesem Zweck, daß er - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - schon in dem Zeitpunkt Wohngeld beziehen kann, in dem sein Anspruch auf Bestellung (Übertragung) eines eigenturasähnlichen Dauerwohnrechts schuldrechtlich begründet ist.

14

Die Meinung des Berufungsgerichts könnte gleichwohl im Ergebnis richtig sein, wenn eine Antragsberechtigung des Klägers nach§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG aus einem anderen Grunde zu verneinen sein sollte. Das wäre der Fall, wenn die von ihm benutzten Räume in dem Zeitpunkt, in dem er seine Wohngeldanträge gestellt hat, nicht die Anforderungen erfüllt haben sollten, die an eine Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 WEG zu stellen sind. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sagen.

15

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WEG ist Gegenstand einer Dauerwohnrechtsbestellung "eine bestimmte Wohnung", nur auf eine solche Wohnung kann daher die Bestellung eines Dauerwohnrechts gerichtet sein. Zu einer Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG führt ein obligatorischer Anspruch auf Bestellung eines Dauerwohnrechts dementsprechend nur, wenn die Räume, auf die er sich bezieht, im Zeitpunkt der Antragstellung als Wohnung in diesem Sinne zu qualifizieren sind, d.h. wenn sie zum dauerhaften Bewohnen geeignet (und zugelassen) sind. Richtig mag allerdings sein, daß die Verpflichtung zur Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts in der Regel die Verpflichtung einschließt, die betreffenden Räume, falls es daran noch fehlt, in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Darauf kommt es jedoch unter dem Blickwinkel des Wohngeldrechts nicht an. Denn wohngeldrechtlich sind für die Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 <281 f.>). Wäre unter den in diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen ein Eigentümer für diese Räume als solche nicht wohngeldberechtigt, so ist es auch der Inhaber eines Anspruchs auf die Bestellung eines Dauerwohnrechts nicht.

16

In Übereinstimmung mit Ziff. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974 (BAnz Nr. 58 vom 23. März 1974) und der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Wohnungsbegriff des II. Wohnungsbaugesetzes (vgl. u.a. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 19.88 - Buchholz 454.4 II. WoBauG § 17 Nr. 3 S. 6<9 f.>) ist davon auszugehen, daß der Wohnungsbegriff des Wohnungseigentumsgesetzes eine objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen voraussetzt und diese wiederum - als Mindestausstattung - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad verlangt. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung, ob die vom Kläger benutzten Räume seinerzeit diesen Anforderungen entsprachen. Die für die Beantwortung dieser Frage erforderliche weitere Sachaufklärung ist indes entbehrlich. Dem Berufungsgericht ist nämlich jedenfalls in der die Abweisung der Klage selbständig rechtfertigenden Annahme beizupflichten, daß die Gewährung des streitigen Wohngelds an § 18 Abs. 3 WoGG scheitert.

17

Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG ist Wohngeld zu versagen, "soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre". Das Berufungsgericht meint, auf seiten des Klägers liege ein mißbräuchliches Verhalten in diesem Sinne vor; werde dieses Verhalten hinweggedacht, entfalle auch der vermeintliche Wohngeldanspruch. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Rechtslage.

18

Auszugehen ist davon, daß - wie nicht zweifelhaft sein kann - nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche Gestaltung, die in ihrer Konsequenz zum Entstehen (oder zu einer Erhöhung) eines Wohngeldanspruchs führt, deshalb den Tatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG erfüllt (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - Urteilsabdruck S. 11 f.). Sprechen objektiv, d.h. aus der Sicht - wie es der Bundesfinanzhof zu der im gedanklichen Ansatz vergleichbaren, auf den Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Steuergesetze ausgerichteten Vorschrift des § 42 AO formuliert hat - "verständiger Parteien" (BFH, Urteil vom 13. August 1985 - VII R 172/83 - BStBl. II 1985, 636 <641>) einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer Gestaltungsform, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweggedacht werden, ohne daß diese als solche unverständlich wird, scheidet von vornherein die Annahme eines mißbräuchlichen Verhaltens aus.

19

Anders liegt es, wenn das Gesamtverhalten eines Antragstellers auf eine vornehmlich wohngeldrechtliche Motivation hindeutet. Lassen sich die - etwa - hinzutretenden außerwohngeldrechtlichen Zwecke hinwegdenken, rechtfertigt sich gewissermaßen eine Art Verdacht und gebietet sich deshalb eine entsprechende Aufmerksamkeit, ob "die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre". Das anzunehmen, setzt nicht voraus, daß dem Antragsteller ein sittenwidriges, sonst verwerfliches oder gar auf einen versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr hängt die Erfüllung des Tatbestands des § 18 Abs. 3 WoGG dann davon ab, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluß gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser Sachlage der Intention des Gesetzes. Das wiederum ist der Fall, wenn sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist und dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ggf. insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert". Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt.

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Ziel des Wohngeldgesetzes ist es, durch die Subventionierung von Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Zur Erreichung dieses Zieles knüpft das Gesetz in seinen Einzelregelungen an typische Lebenssachverhalte an; das Gesetz ist geprägt durch eine typisierende Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund bedürfen Handlungen und Rechtsgestaltungen, die, wenn man die wohngeldrechtliche Zielsetzung hinwegdenkt, von den vom Wohngeldgesetz als typisch ins Auge gefaßten Verhaltensweisen abweichen und in diesem Sinne ungewöhnlich sind, dann, wenn sie nicht zu einer Versagung des Wohngelds führen sollen, einer Erklärung aus Umständen, die sie als gleichwohl plausibel erscheinen lassen. Eine solche Erklärung können lediglich außerwohngeldrechtliche Gegebenheiten liefern. Die an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen sind um so geringer, je geringer die jeweils in Rede stehende Abweichung vom "Regelverhalten" ist. Liegt dagegen im Einzelfall eine besonders "auffällige" Abweichung oder gar eine Häufung von Abweichungen vor, steigern sich die Anforderungen, die an eine hinreichend einleuchtende, dem Entstehen eines Wohngeldanspruchs nicht abträgliche Erklärung des Verhaltens zu stellen sind. Zwar trägt die Wohngeldbehörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung von Wohngeld nach § 18 Abs. 3 WoGG. Ergeben sich jedoch im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Ermittlung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte, daß wirtschaftliche oder andere plausible Gründe für - aus der außerwohngeldrechtlichen Sicht betrachtet - ungewöhnliche Handlungen und Rechtsgestaltungen maßgebend waren, obliegt es dem Antragsteller, beachtliche Gründe substantiiert darzulegen. Geschieht dies nicht oder nicht in sachlich überzeugender Weise, gereicht das dem Antragsteller zum Nachteil (vgl. ebenso zu § 42 AOBFH, u.a. Urteil vom 13. Juli 1989 - V R 8/86 - BStBl II 1990, S. 100 f.).

21

Das Berufungsgericht legt in der Sache den damit bezeichneten Beurteilungsmaßstab zugrunde. Es führt aus, ein außerwohngeldrechtlicher Grund für die rechtliche Absicherung der seinerzeitigen Wohnsituation durch ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht sei nicht ersichtlich, zumal eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die vom Kläger damals benutzten Räume noch jetzt fehle und in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten sei. Zweck der vertraglichen Vereinbarung über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts könne deshalb nur gewesen sein, die Möglichkeit zu eröffnen, die dem Kläger aus der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens erwachsenen Lasten wohngeldrechtlich geltend zu machen. Denn ohne eine derartige Vereinbarung wäre der Kläger als zum Haushalt der Hauseigentümerin gehörendes Familienmitglied nicht selbst antragsberechtigt gewesen. Hinzu komme, daß das vom Kläger aufgenommene Darlehen angeblich anteilig zur Umschuldung von Verwandtendarlehen eingesetzt worden sein soll. Für eine derartige Umschuldung der zinslosen und nicht einmal nach Angaben des Klägers fälligen Verwandtendarlehen habe indes kein plausibler Grund bestanden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geschilderten Maßnahmen deuteten vielmehr darauf hin, daß durch die Umschuldung in Wahrheit lediglich eine andernfalls nicht gegebene Belastung im Sinne des § 6 WoGG habe "produziert" werden sollen.

22

Das Berufungsgericht würdigt diese Gesichtspunkte dahin, sie erfüllten isoliert möglicherweise noch nicht den Tatbestand des Mißbrauchs. Eine Gesamtschau der einzelnen, nicht durch einleuchtende Erklärungen abgedeckten "Ungewöhnlichkeiten" gebiete indes den Schluß auf ein mißbräuchliches Verhalten. Gegen diese Würdigung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 320 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker