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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 2 B 56/92

Rechtswidrige Verweigerung der Aushändigung einer bereits erstellten Ernennungsurkunde; Anspruch eines Beamten auf Aushändigung oder Beförderung zu dem in einer Ernennungsurkunde angegebenen Datum; Anspruch eines Soldaten auf Aushändigung oder Beförderung zu dem in einer Ernennungsurkunde angegebenen Datum; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 56/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.12.1991 - AZ: 3 B 90/02133

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob die rechtswidrige Verweigerung der Aushändigung der bereits erstellten Ernennungsurkunde nach freiem Belieben des Dienstherrn (Mißachtung des § 18 Abs. 3 WDO) den Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf Aushändigung oder Beförderung zu dem in der Ernennungsurkunde angegebenen Datum gibt",

3

würde sich in dieser Form in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie von der Voraussetzung ausgeht, daß die Nichtaushändigung der Urkunde rechtswidrig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr berechtigt, einen Berufssoldaten (oder Beamten) für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen (Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 32.85 - <Buchholz 236.1 § 31 Nr. 21>). Dies gilt auch dann, wenn die Beförderungsurkunde unterschrieben bereits vorliegt. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Soldaten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, daß er Anlaß sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Daraus folgt auch, daß in diesem Verhalten kein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) zu sehen ist, der lediglich vorschreibt, daß nach Beendigung des disziplinarischen Verfahrens in den Fällen, in denen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, diese der Beförderung eines im übrigen bewährten Soldaten nicht entgegensteht.

4

Der Kläger hat im Berufungsverfahren erstmals den Antrag gestellt (Antrag III.), die Beklagte zu verurteilen, ihn in finanzieller Hinsicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Hauptmann befördert worden wäre. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß der "anhängig gemachte Schadensersatzantrag ... unzulässig" sei, da zuvor kein entsprechender Leistungsantrag bei der Behörde gestellt worden sei und ein Widerspruchsverfahren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG nicht stattgefunden habe. Die Beschwerde ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei rechtsirrtümlich von einem Schadensersatzanspruch ausgegangen. Tatsächlich habe der Kläger das Verfahren wegen der der Beförderung immanenten finanziellen Komponenten weiterführen wollen. Die Beschwerde ist der Auffassung, insoweit habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag, den Kläger in finanzieller Hinsicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Hauptmann befördert worden wäre, unzulässig ist. Unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger diesen Geldanspruch stützen möchte, scheitert die Zulässigkeit des Klageantrags daran, daß zuvor kein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt und folglich auch kein Widerspruchsverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) durchgeführt worden ist. Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof diesen Anspruch als Schadensersatzanspruch bezeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

5

Die Beschwerde hält ferner die Frage, ob der Kläger im Laufe des Verfahrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen durfte, von grundsätzlicher Bedeutung. Eine rechtsgrundsätzlich noch klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht bezeichnet. Die Beschwerde wendet sich insoweit lediglich gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im konkreten Fall. Im übrigen ist die Frage, ob ein Feststellungsinteresse besteht, in der Regel einzelfall-bezogen und entbehrt einer grundsätzlichen - d.h. der allgemeinen - Bedeutung.

6

Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

7

Die Beschwerde rügt zu Unrecht, die angefochtene Entscheidung weiche von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ab. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr.128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das Berufungsgericht hat jedoch keinen von der herangezogenen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Soweit die Beschwerde beanstandet, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar, greift sie in Wahrheit die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall an. Solche Angriffe sind aber für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Stellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.