Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1992, Az.: BVerwG 6 B 22.92
Bewertung einer Hausarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Hinweispflichten; Beanstandung der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch einen Prüfling; Voraussetzungen des Entschuldigungsgrundes der Prüfungsunfähigkeit; Einfluss gesundheitlicher Gründe auf die Bewertung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 22.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1991 - AZ: 22 A 962/91
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 4 JAO,NW
- § 12 JAG,NW
- § 13 JAG,NW
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragt die Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ... vom 9. August 1989, mit dem die zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt und der Kläger für sechs Monate in den Ergänzungsvorbereitungsdienst verwiesen worden ist. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend macht, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Der Kläger hat mehrere in Frageform gekleidete Rügen erhoben, mit denen er teilweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), teilweise Verfahrensrügen erhebt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind aber nicht gegeben, weil die Rügen entweder unsubstantiiert sind, lediglich Fragen der Rechtsanwendung zum Inhalt haben, nicht revisibles Landesrecht betreffen oder nicht entscheidungserheblich sind.
1.
Mit der Frage, ob es mit § 86 Abs. 3 VwGO zu vereinbaren sei, daß die Rüge des Klägers hinsichtlich der Bewertung seiner Hausarbeit vom Berufungsgericht als unsubstantiiert zurückgewiesen wurde, hat der Kläger zwar geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. In Wahrheit hat er aber eine Verfahrensrüge des Inhalts erhoben, daß das. Berufungsgericht gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen habe. Diese Rüge ist unbegründet, weil er auch nicht ansatzweise dargetan hat, wodurch das Gericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen haben soll. Das Berufungsgericht hat seine Zurückweisung in diesem Punkt damit begründet, Fehler bei der Bewertung der Hausarbeit seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht konkret dargetan worden. Damit hat das Gericht auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Pflichten verstoßen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten auf jeden rechtlichen Gesichtspunkt besonders hinzuweisen, auf den es in der Entscheidung ankommen kann, wenn diese Gesichtspunkte bereits früher im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren erörtert wurden oder auf der Hand liegen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264, 267) [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Darlegung, daß ein Prüfling, der die Bewertung einer Prüfungsarbeit beanstandet, konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringen muß und sich nicht darauf verlassen kann, daß sich irgendein Fehler finden werde (vgl. in diesem Sinne Kopp DVBl. 1991, 989, 990). Dies gilt besonders dann, wenn der Prüfling - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.
2.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Grenze einer noch zulässigen Auslegung des Wortlautes eines Gesetzes, nämlich hier des § 13 JAG, überschritten, ist unzulässig, weil damit nicht die Verletzung von Bundesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beanstandet wird. Gerügt wird allein die nach Meinung des Klägers unzutreffende Auslegung einer Bestimmung des (nicht revisiblen) Landesrechts, nämlich des § 13 JAG NW. Ein Verstoß gegen allgemeine bundesverfassungsrechtliche Grundsätze des Prüfungsrechts (z.B. Chancengleichheit) wird nicht geltend gemacht und die grundsätzliche Bedeutung einer etwa damit zusammenhängenden Rechtsfrage wird nicht dargelegt.
3.
Gleichfalls nicht revisibles Landesrecht betrifft die vom Kläger weiter erhobene Frage, ob es bei einer unerkannten Krankheit gerechtfertigt sei, dem Prüfling den Entschuldigungsgrund wegen Prüfungsunfähigkeit abzusprechen, weil er diesen Entschuldigungsgrund nicht unverzüglich geltend gemacht habe. Dieses Problem ist im übrigen durch § 10 Abs. 4 JAO geregelt. Danach sind Entschuldigungsgründe nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich dem Justizprüfungsamt gegenüber geltend gemacht werden.
4.
Die Rechtsfrage, ob bei einer unerkannten Krankheit die Frist, sich auf Prüfungsunfähigkeit zu berufen, nicht erst dann zu laufen beginnt, wenn der Prüfling von seinem zuvor erkannten Leiden positive Kenntnis erlangt hat, ist für den zu entscheidenden Fall unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger vor Beginn der Prüfung alle seine die Leistungsfähigkeit (angeblich) beeinträchtigenden Umstände kannte. Von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit könne keine Rede sein. An diese Tatsachenfeststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.
5.
Mit den Fragen, ob die Prüfungsentscheidung aufgehoben werden müsse, weil ein an sich vorgeschriebenes "Vorverfahren" unterblieben sei und weil sich dieser "Verfahrensmangel" durchaus auf die angefochtene Prüfungsentscheidung auswirken könne, kann der Kläger gleichfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen. Diese Fragen könnten in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts kommt es auf den angeblichen Mangel des Verwaltungsverfahrens in diesem Fall nicht an, weil eine Überprüfung der von dem Kläger erhobenen Einwände in einem "Vorverfahren" nicht zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. Da der Senat in einem Revisionsverfahren ebenfalls diese Unerheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels annehmen müßte und die Revision aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könnte, kann sie nicht zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob und in welcher Weise dem Klageverfahren ein Kontrollverfahren "vor-geschaltet" werden muß. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Mit seinen Ausführungen, bei einem Überdenken des Prüfungstermins sei es doch vorstellbar gewesen, daß insbesondere wegen der nach seiner Meinung unrichtigen Besetzung der Prüfungskommission die Prüfungsentscheidung aufgehoben und dem Kläger die Möglichkeit einer neuen mündlichen Prüfung eingeräumt worden wäre, kann der Kläger bei dem Revisionsgericht nicht durchdringen. Die Rüge der falschen Besetzung der Prüfungskommission betrifft die Auslegung der §§ 12, 13 JAG, d.h. die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Insofern ist das Revisionsgericht an die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 549, 562 ZPO). Außerdem dürfen Einwände des Prüflings, die nicht substantiiert sind oder die die Anwendung zwingenden Prüfungsrechts betreffen, im Rahmen eines solchen Kontrollverfahrens auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn eine andere Prüfungskommission entscheidet.
Soweit der Kläger geltend macht, im Vorverfahren dürften Zweckmäßigkeitserwägungen von Fall zu Fall angebracht sein, wenn es um die Beurteilung einer durchlittenen Krankheit eines Prüflings gehe, geht er von einem unzutreffenden Begriff der Bewertung aus. Gesundheitliche Gründe haben keinen Einfluß auf die Bewertung der Prüfungsleistungen. Sie können allenfalls den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen, nicht aber die Beurteilung der Leistungen beeinflusssen. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts, "nicht bewertungsbezogene Verfahrensmängel" wie die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit führten in einem "Vorverfahren" nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis, vom ihm nicht in Frage gestellt worden.
Soweit der Kläger allgemein meint, der "Verfahrensmangel" des fehlenden "Vorverfahrens" könne sich auf die angefochtene Prüfungsentscheidung auswirken, weil ein Verwaltungsakt auch aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden könne, ist diese Rüge nicht substantiiert. Auch insoweit hätte er wenigstens ansatzweise darlegen müssen, welche konkreten Bewertungsmängel eine Überprüfung im Vorverfahren und damit eine andere Bewertung hätten rechtfertigen sollen. Das hat er nicht getan.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; insoweit wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet Prüfungsrecht (DVBl. 1991, 1239), Bezug genommen.
Albers
Vogelgesang