Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1992, Az.: BVerwG 7 C 21/91

Abfallbeseitigung; Ausnahmebewilligung Abfallentsorgungsanlage; Auswahl einer Entsorgungsanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 21/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 296 - 303
  • DVBl 1992, 1442-1445 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1993, 409-411 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1993, 874 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 581-583 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 432-434 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 II AbfG kommt auch dann in Betracht, wenn Abfälle in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, ohne daß die Zulassung sich auf eine solche Art und Weise der Entsorgung erstreckt.

2. Die Behörde hat bei der Auswahl einer Abfallentsorgungsanlage im Rahmen einer Anordnung nach § 3 V AbfG den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung (§ 3 II 1 AbfG) zu berücksichtigen.

Tatbestand:

1

I. Der klagende Landkreis Wunsiedel wendet sich gegen die ihm durch die Regierung von Oberfranken gemäß § 3 Abs. 5 des Abfallgesetzes - AbfG - vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) auferlegte Verpflichtung, in der von ihm betriebenen Deponie "Sandmühle" die Ablagerung von Leimleder zu gestatten, das bei der Lederherstellung durch das beigeladene Unternehmen angefallen ist.

2

Die Beigeladene betreibt in Rehau, Landkreis Hof, eine Produktionsstätte für Ledererzeugnisse. Das bei der Produktion übrigbleibende Leimleder wird von ihr in der Regel zur Weiterverarbeitung an Leimfabriken veräußert. Im November 1986 kam es, wie gelegentlich schon zuvor, zu Absatzschwierigkeiten, so daß die Beigeladene etwa 300 t Leimleder in einem ehemaligen Klärschlammbecken der betriebseigenen Kläranlage zwischenlagerte. Sowohl der Landkreis Hof als auch der benachbarte klagende Landkreis lehnten eine Ablagerung des Leimleders als Abfall in ihren kreiseigenen Deponien ab. In beiden Landkreisen ist durch Satzung Leimleder gemäß § 3 Abs. 3 AbfG von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.

3

Im Rahmen des zum Zwecke der Zuweisung einer Deponie eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zog die Regierung von Oberfranken die im Landkreis Hof gelegene Deponie Silberberg und die auf dem Gebiet des Klägers liegende Deponie Sandmühle in die engere Wahl. Die Deponie Silberberg ist von der nächstgelegenen Wohnbebauung etwa 200 m, vom nächstgelegenen zusammenhängenden Wohngebiet etwa 300 m entfernt, während bei der Deponie Sandmühle die Entfernung von der nächstgelegenen Wohnbebauung zwischen 500 m (Bauernhof) und 600 m (Dorfgebiet) beträgt. Nach dem Planfeststellungsbeschluß für die Deponie Sandmühle war zu diesem Zeitpunkt die Ablagerung von Leimleder (Abfallschlüsselnummer 14101) nicht zugelassen. Das Landesamt für Umweltschutz gab nach einer Ortsbesichtigung folgende Stellungnahme ab: Leimleder könne grundsätzlich auf geordneten Deponien gemeinsam mit Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen entsorgt werden, sofern es ausreichend entwässert sei. Geruchsbelästigungen träten nur kurzzeitig beim Abkippen und Einbau des Leimleders auf, wenn dieses anschließend ordnungsgemäß abgedeckt werde. Wegen der größeren Entfernungen zur Wohnbebauung sei die Deponie Sandmühle der Deponie Silberberg vorzuziehen.

4

Mit Bescheid vom 4. Mai 1988 verpflichtete die Regierung von Oberfranken den Kläger, die Mitbenutzung seiner Deponie Sandmühle durch die Beigeladene zur einmaligen Ablagerung der ca. 300 t Leimleder gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, und ließ die Ablagerung unter näher bestimmten, auf die Vermeidung von Geruchsbelästigungen, die Verfestigung des Abfalls und die Anliefermengen und Anlieferzeitpunkte zielenden Maßgaben zu. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 AbfG seien erfüllt. Insbesondere führe die Beschaffenheit von entwässertem Leimleder bei einer Ablagerung auf der Deponie Sandmühle nicht zu Problemen. Die Verbringung auf eine Sondermülldeponie sei angesichts der mangelnden Gefährlichkeit des Leimleders nicht geboten und wegen der im Sondermüllbereich bestehenden Engpässe auch nicht zweckmäßig. Eine Ablagerung auf der Deponie Silberberg des Landkreises Hof sei wegen der im Vergleich zur Deponie Sandmühle näher gelegenen Wohnbebauung unzweckmäßig. Außerdem böten sich auf der Deponie Sandmühle die dort noch in größerer Menge zwischengelagerten Filterstäube des Braunkohlekraftwerks Arzberg für die Konditionierung des Leimleders an. Der kürzere Transportweg zur Deponie Silberberg (24 km im Verhältnis zu 30 km) werde durch die dort höheren Konditionierungskosten mehr als ausgeglichen. Die Mitbenutzung der Deponie Sandmühle sei dem Kläger zumutbar. Das Deponievolumen reiche bis zum Jahre 2005 aus und werde durch die einmalige Ablagerung von etwa 300 t Leimleder nicht übermäßig in Anspruch genommen. Die Ablagerung des Leimleders stelle auch keine nach § 7 AbfG zulassungsbedürftige Änderung der Abfallentsorgungsanlage dar, da Leimleder in seiner Zusammensetzung mit den im Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Abfallarten vergleichbar sei und seine Ablagerung weder besondere Vorkehrungen erfordere noch zusätzliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG habe. Da der Planfeststellungsbeschluß die Ablagerung von Leimleder nicht zulasse, habe für die einmalige Ablagerung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG eine entsprechende Änderung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen können.

5

Seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Erst nach Vorliegen eines umfassenden Analyseergebnisses könne beurteilt werden, ob die Deponie Sandmühle für eine Ablagerung der mit Chrom vermischten Stoffe geeignet sei. Eine Erweiterung der Anlagenzulassung ohne Antrag des Betreibers sei nicht möglich. Die Ablagerung der Lederabfälle sei auch wegen der zu erwartenden Geruchsbelästigungen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Im übrigen sei der zweite Bauabschnitt der Deponie fast verfüllt, ein Einbau in den zur Zeit im Bau befindlichen dritten Bauabschnitt sei erst später möglich. Schließlich könne der Grundsatz, daß Abfälle von der Körperschaft zu entsorgen seien, in deren Gebiet sie anfielen, auch dann nicht unbeachtet bleiben, wenn ausnahmsweise der Besitzer der Abfälle selbst zur Entsorgung verpflichtet sei.

6

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 23. April 1990 statt. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die Deponie Sandmühle nicht für die Ablagerung von Leimleder zugelassen sei. Die entsprechende Regelung im Planfeststellungsbeschluß habe nicht durch eine auf § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG gestützte nachträgliche Auflage geändert werden dürfen.

7

Mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid hat der Beklagte geltend gemacht: Zwar könne die Zweckbestimmung einer Deponie im Verfahren nach § 3 Abs. 5 AbfG nicht gegen den Willen des Betreibers geändert werden. Im vorliegenden Fall handele es sich aber nur um die fachlich zulässige Erweiterung der Nutzung im Rahmen einer ohnehin vorhandenen Zulassung. Davon abgesehen seien die Nebenbestimmungen für den Betrieb der Deponie durch einen bestandskräftigen Plangenehmigungsbescheid vom 8. Juni 1990 dahin gehend geändert worden, daß die Ablagerung von Leimleder nun nicht mehr ausgeschlossen sei.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 11. Dezember 1990 unter Änderung des Gerichtsbescheids die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beigeladene sei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG selbst entsorgungspflichtig, da Leimleder im Landkreis Hof nach § 3 Abs. 3 AbfG durch Satzung von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen sei. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Ausschlusses bestünden nicht. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß nach der Einschätzung der Behörden das in Rede stehende Leimleder bedenkenfrei auf der Deponie Sandmühle zusammen mit Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen abgelagert werden könne. Denn diese Einschätzung beziehe sich allein auf die Deponie Sandmühle des Klägers und nicht auf die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse im Landkreis Hof. Davon abgesehen hätte selbst ein Fehlen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AbfG nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des Entsorgungsausschlusses zur Folge.

9

Die Deponie Sandmühle sei für die Aufnahme des mittlerweile entwässerten und stichfest gewordenen Leimleders geeignet, wie sich insbesondere aus den Äußerungen des Landesamtes für Umweltschutz ergebe. Der Duldungsanordnung stehe auch nicht entgegen, daß die Deponie Sandmühle nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß nicht für die Ablagerung von Leimleder zugelassen gewesen sei. Stelle man in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Dauerverwaltungsakt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts ab, so sei die neue, Leimleder nicht mehr ausschließende Fassung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Juni 1990 maßgebend. Lege man dagegen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die einer Ablagerung von Leimleder entgegenstehende Nebenbestimmung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses sei durch die angegriffenen Bescheide rechtswirksam geändert worden. Bei dieser Erweiterung des Kreises der zugelassenen Abfälle habe es sich auch nicht um eine nur durch einen Bescheid nach § 7 AbfG zulassungsfähige wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs gehandelt. Denn das fragliche Leimleder sei in seiner Zusammensetzung mit den zugelassenen Abfällen vergleichbar, könne ohne vom üblichen Betrieb abweichende Vorkehrungen entsorgt werden und habe keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG.

10

Zur Begründung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil nicht die Beigeladene, sondern der Landkreis Hof gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG entsorgungspflichtig sei. Der Entsorgungsausschluß von Leimleder in der Abfallsatzung dieses Landkreises verstoße gegen § 3 Abs. 3 AbfG. Aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergebe sich nämlich, daß Leimleder in der in Rede stehenden Zusammensetzung ohne weiteres nach Art und Menge zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden könne. Ein solcher Verstoß gegen § 3 Abs. 3 AbfG führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Nichtigkeit der betreffenden Satzungsbestimmung. Unabhängig davon sei die Anordnung des Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil die Deponie Sandmühle nicht für die Ablagerung von Leimleder zugelassen gewesen sei, der insoweit maßgebende Zeitpunkt sei der der letzten behördlichen Entscheidung. Der Beklagte habe überdies ermessensfehlerhaft gehandelt. Er habe nicht berücksichtigt, daß die Abfälle im Gebiet des Landkreises Hof angefallen seien und es unterlassen, noch weitere Deponien aus anderen Kreisen in seine Ermittlungen einzubeziehen.

11

Der Beklagte hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Der Oberbundesanwalt meint, nach § 3 Abs. 5 AbfG dürften Abfälle einer Anlage nur zugewiesen werden, wenn diese durch Planfeststellung, notfalls nach einem Änderungsverfahren, für die betreffenden Abfälle zugelassen sei. § 4 Abs. 2 AbfG komme nur für eine Ablagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen in Betracht.

Entscheidungsgründe

12

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

1. Aufgrund des § 3 Abs. 5 AbfG kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage aufgeben, einem anderen zur Abfallentsorgung Verpflichteten die Mitbenutzung einer Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten entsorgen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist.

14

a) Die Anwendbarkeit der Bestimmung ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem bei Erlaß des Bescheides maßgebenden Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses Leimleder auf der Deponie Sandmühle nicht abgelagert werden durfte. Zwar darf eine Anordnung nach § 3 Abs. 5 AbfG nicht ergehen, wenn die betroffene Anlage nicht für die Entsorgung der in Rede stehenden Abfälle zugelassen ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG). Die Regierung von Oberfranken hat diese Sperre aber dadurch beseitigt, daß sie unter Nr. 2 des Bescheides vom 4. Mai 1988 die Ablagerung der 300 t Leimleder bei Einhaltung bestimmter Vorkehrungen ausdrücklich zugelassen hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist nicht etwa unter Verstoß gegen die aus § 7 Abs. 1 und 2 AbfG folgende Planfeststellungs- oder Genehmigungsbedürftigkeit eine wesentliche Änderung des Deponiebetriebs gestattet worden. Von einer wesentlichen Änderung kann, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, nur dann gesprochen werden, wenn die betreffende Maßnahme die Anlage oder ihren Betrieb generell und für eine gewisse Dauer ändert. Soll dagegen eine einmalige und begrenzte zulassungswidrige Nutzung der Anlage ermöglicht werden, handelt es sich um die typische Situation der Ausnahme oder des Dispenses.

15

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der angefochtene Bescheid bezieht sich allein auf die fraglichen 300 t Leimleder; er soll nicht die Deponie generell für derartige Abfälle öffnen, sondern nur für diesen Einzelfall das vorhandene Benutzungshindernis beseitigen. Der Sache nach ist damit eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 AbfG bewilligt worden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde von dem in § 4 Abs. 1 AbfG geregelten Anlagenbenutzungszwang im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG schreibt vor, daß Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert und abgelagert werden dürfen. Das bedeutet, daß erstens überhaupt (zugelassene) Abfallentsorgungsanlagen benutzt werden müssen und daß zweitens die jeweilige Anlage "dafür", d. h. gerade für die betreffenden Abfälle zugelassen sein muß. Die Bewilligung einer Ausnahme kommt deshalb nicht etwa nur dann in Betracht, wenn die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, beispielsweise auf freiem Feld, beabsichtigt ist. Vielmehr bezieht sich die Bestimmung des § 4 Abs. 2 AbfG nach Wortlaut und Zweck auf den gesamten Regelungsgehalt des in § 4 Abs. 1 AbfG angeordneten Benutzungszwangs, läßt also auch Ausnahmen von Zulassungsgegenstand und -umfang einer vorhandenen Anlage zu. Es wäre schlechthin unverständlich, wenn das Gesetz ausnahmsweise zwar die Entsorgung gänzlich außerhalb von zugelassenen Anlagen, nicht aber auch innerhalb von für andere Abfälle bereits zugelassenen Anlagen gestatten wollte.

16

Unschädlich ist, daß der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage für die einmalige Zulassung der Ablagerung die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG über den nachträglichen Erlaß von Auflagen zum Planfeststellungsbeschluß angibt. Denn die Behörde hat im Gewand der Erteilung einer Auflage der Sache nach auch alle Voraussetzungen geprüft und bejaht, die § 4 Abs. 2 AbfG für die Bewilligung einer Ausnahme aufstellt, und hat sodann eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen.

17

b) Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 5 AbfG ist hier auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil der auf Leimleder bezogene Ausschluß von der Beseitigungspflicht in der Satzung des Landkreises H. aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse nicht mehr mit § 3 Abs. 3 AbfG vereinbar und damit nichtig ist. Von einer solchen Nichtigkeit könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der eingetretene Verstoß gewissermaßen auf der Hand liegt und damit offenkundig geworden ist. Anderenfalls bestünde eine fortlaufende Rechtsunsicherheit über die Person des Entsorgungspflichtigen, die im Abfallrecht nicht hinnehmbar ist. Ein eingetretener Verstoß gegen die Regelung des § 3 Abs. 3 AbfG verpflichtet daher - vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen - die Körperschaft nur zu dessen Beseitigung durch entsprechende Satzungsänderung. Solange eine solche Änderung jedoch nicht erfolgt, ist gemäß § 3 Abs. 4 AbfG der Abfallbesitzer und nicht die öffentlich-rechtliche Körperschaft entsorgungspflichtig. Danach ist im vorliegenden Fall von einer Entsorgungspflicht der Beigeladenen auszugehen. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Umweltschutz kann zwar vorbehandeltes, nämlich entwässertes, entfettetes und stichfestes Leimleder grundsätzlich zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen abgelagert werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft diese Einschätzung jedoch nur auf die Deponie Sandmühle der Klägerin, nicht aber ohne weiteres auf die Verhältnisse im Landkreis H. zu. Unter diesen Umständen kann der in der Satzung des Landkreises H. enthaltene Entsorgungsausschluß für Leimleder nicht als offenkundig gegen § 3 Abs. 3 AbfG verstoßend angesehen werden.

18

Auf der Grundlage der im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 AbfG ebenfalls erfüllt sind.

19

2. Der angefochtene Bescheid leidet aber an einem Ermessensdefizit (§ 114 VwGO).

20

Nach § 3 Abs. 5 AbfG entscheidet die zuständige Behörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens, ob und auf welche Weise sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Inhaber der Abfallentsorgungsanlage verpflichtet, die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten. Dabei ist insbesondere dann noch Raum für eigenständige Ermessenserwägungen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Anlagen geht. Insoweit hat die Regierung von Oberbayern nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wägen zwar eine Reihe von Umständen ab, die jeweils für oder gegen die Inanspruchnahme der beiden Deponien Sandmühle und Silberberg sprechen, enthalten aber keine Ausführungen zu der Frage, inwieweit mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Verpflichtung der jeweiligen Gebietskörperschaften zur Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenden Abfälle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG) vorrangig die Deponie des Landkreises H. hätte herangezogen werden müssen. Die Pflicht zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

21

§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG enthält zwei Grundentscheidungen des Abfallrechts. Zum einen wird die Abfallentsorgung zu einer grundsätzlich öffentlichen Aufgabe erklärt. Dementsprechend ist der Ausschluß der öffentlichen Entsorgungspflicht zugunsten einer "privaten" Entsorgungspflicht des jeweiligen Abfallbesitzers (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 AbfG) nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. näher den Beschluß des Senats vom 9. November 1989 - BVerwG 7 C 85.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 35 = NVwZ 1990, 467 m. w. N.). Zum anderen wird in § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG der Grundsatz der Gebietsbezogenheit der öffentlichen Entsorgung von Abfällen aufgestellt. Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts - in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte - sind für alle, aber auch nur für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle entsorgungspflichtig. Diese gebietsbezogene Verantwortlichkeit soll eine zugleich rationelle wie umweltschonende Abfallentsorgung ermöglichen, indem sie in einem überschaubaren Bereich die Abfallströme ordnet und lenkt und damit einen dem Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) abträglichen "Abfallexport" vermeidet. Aber auch dem das Abfallrecht wie das gesamte Umweltrecht beherrschenden Vorsorgegrundsatz kann durch die Verknüpfung der Entsorgungspflicht mit der Gebietshoheit der öffentlichen Körperschaft besser Rechnung getragen werden, insbesondere im Hinblick auf die vorrangig anzustrebende Vermeidung von Abfällen (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 AbfG).

22

Der Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung verliert seine Bedeutung auch nicht bei einem rechtswirksamen Ausschluß der öffentlichen Entsorgungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 AbfG. Das Instrument des Entsorgungsausschlusses und der damit verbundene Übergang der Entsorgungspflicht auf den Abfallbesitzer dienen der Entlastung der Gebietskörperschaften, wenn und soweit sie durch die Entsorgung von anderen als in Haushaltungen anfallenden Abfällen überfordert wären. Mit diesem Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist jedoch nicht zugleich auch ein Wegfall all der Anforderungen verbunden, die sich aus dem Grundsatz der Gebietsbezogenheit ergeben. Sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Gebietskörperschaften und der entsorgungspflichtige Abfallbesitzer sind vielmehr gehalten, diesen Grundsatz bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen zu beachten, soweit dafür rechtlich und tatsächlich Raum ist. So sind beispielsweise die Gebietskörperschaften durch einen Entsorgungsausschluß nach § 3 Abs. 3 AbfG nicht ein für allemal von der Pflicht zu Überlegungen darüber befreit, was mit den in ihrem Gebiet anfallenden ausgeschlossenen Abfällen geschieht und inwieweit sie möglicherweise selbst wieder die Entsorgung übernehmen können und dafür entsprechende Schritte einleiten müssen, z. B. durch eine standortmäßige Vorsorge für eine Anlage auf eigenem Gebiet oder durch Änderungen an vorhandenen Anlagen. Vor allem aber muß die entsorgungspflichtige Körperschaft ursprünglich berechtigte Ausschlüsse nach § 3 Abs. 3 AbfG stets "unter Kontrolle halten", also wieder aufheben, wenn sich erweist, daß die Ausschlußvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Erst recht wirkt die Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaften für das Abfallaufkommen ihres Gebietes fort, wenn es sich um die Entsorgung ausgeschlossener Abfälle in begrenzten Einzelfällen handelt. Denn der Entsorgungsausschluß nach § 3 Abs. 3 AbfG ist auf generelle Sachverhalte zugeschnitten und kann seine innere Rechtfertigung einbüßen, wenn im konkreten Fall die Mitwirkung an der Entsorgung bestimmter Abfälle nicht zu einer übermäßigen Belastung der Körperschaft führt.

23

Für Anordnungen gemäß § 3 Abs. 5 AbfG bedeutet dies, daß die zuständige Behörde in Fällen, in denen nach Lage der Dinge für die Gestattung der Mitbenutzung neben anderen auch Abfallentsorgungsanlagen der Gebietskörperschaft in Betracht kommen, aus deren Gebiet der betreffende Abfall stammt, überprüfen muß, inwieweit trotz eines Entsorgungsausschlusses die allgemeine gebietsbezogene Verantwortlichkeit dieser Körperschaft eine Inanspruchnahme von deren Anlagen nahelegt. Eine solche Prüfpflicht besteht insbesondere dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AbfG nicht mehr gegeben sind; in diesem Falle muß die Behörde vorrangig darauf hinwirken, daß ein dadurch hervorgerufener Entsorgungsengpaß durch die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes beseitigt wird. Sie besteht aber auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die Entsorgung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) in einer Anlage der Körperschaft, gegebenenfalls nach Schaffung entsprechender zumutbarer Vorkehrungen, möglich ist. Allerdings genießt der Umstand, daß eine Entsorgung durch eine gebietseigene Anlage ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich und der Körperschaft als Anlageninhaberin zumutbar ist, keinen unbedingten Vorrang, sondern kann im Rahmen der Ermessenserwägungen zugunsten gewichtiger Gründe für die Inanspruchnahme gebietsfremder Anlagen zurückgedrängt werden.

24

Die Regierung von Oberfranken ist ohne Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Deponien im Landkreis H. und im Landkreis W. ausgegangen und hat auf dieser Grundlage eine Abwägung zwischen den beiden Alternativen allein nach fachlichen Kriterien, insbesondere mit Blick auf das Ausmaß der - vorübergehend beim Abkippen und Einbau auftretenden - Geruchsbelästigungen vorgenommen. Ermessensfehlerhaft unterblieben ist dagegen die Prüfung der Frage, ob der Landkreis H., in dessen Bereich zwei Lederfabriken ansässig sind, bei denen das Problem der Entsorgung nicht verwertbaren Leimleders schon in der Vergangenheit mehrfach aufgetaucht war, den Ausschluß vorbehandelten Leimleders gemäß § 3 Abs. 3 AbfG überhaupt noch aufrechterhalten durfte und ob nicht im Vorgriff auf eine etwa notwendige Anpassung der Satzung eine Anordnung nach § 3 Abs. 5 AbfG zu Lasten der Deponie Silberberg in Betracht zu ziehen war. Zu einer solchen Prüfung bestand gerade im vorliegenden Fall im Blick auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz besonderer Anlaß. Aber auch dann, wenn die Aufrechterhaltung der generellen Ausschlußregelung im Hinblick auf die Deponieverhältnisse im Landkreis H. nicht zu beanstanden sein sollte, wäre zu prüfen gewesen, ob jedenfalls die einmalige Ablagerung der streitigen Abfälle auf der Deponie Silberberg so hätte bewerkstelligt werden können, daß es nicht zu unvertretbaren Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft kommen konnte. Sollte sich allerdings bei einer erneuten Überprüfung ergeben, daß auch bei Beachtung zumutbarer Vorkehrungen die Geruchsbelästigungen deutlich stärker als bei einer Ablagerung auf der Deponie Sandmühle sind, könnte dieser Umstand ermessensfehlerfrei eine erneute Heranziehung des Klägers rechtfertigen.