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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1992, Az.: BVerwG 2 WD 16.92

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unterschlagung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ; Strafschärfung wegen einschlägiger Vorstrafen und Vorgesetztenstellung; Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve als notwendige und angemessene disziplinargerichtliche Ahndung seines schwerwiegenden Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 16.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 04.02.1992 - AZ: 5 VL 23/91

Prozessgegner

Unteroffizier der Reserve ..., geboren am ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Bieling, Stabsunteroffizier Klive als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Februar 1992 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens sowie im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 22 Jahre alte frühere Soldat besuchte die Grundschule, danach bis zur 7. Klasse das Gymnasium und anschließend die Realschule, an der er am 4. Juni 1987 die ordentliche Abschlußprüfung mit Erfolg ablegte.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. Oktober 1987 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. einberufen und mit Urkunde vom 16. September 1987 mit Wirkung vom 4. Oktober 1987 unter Ernennung zum Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, danach auf vier Jahre festgesetzt. Sie endete demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 1991. Die von dem früheren Soldaten beantragte Verlängerung seiner Dienstzeit auf zwölf Jahre wurde mit Bescheid des Flugabwehrraketenkommandos ... vom 11. September 1990 abgelehnt.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde der frühere Soldat mit Urkunde vom 13. Dezember 1988 am 12. Januar 1989 zum Unteroffizier befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung bei ... 13./Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. wurde der frühere Soldat unter vorangehender Kommandierung vom 1. Januar 1988 an zur .../Flugabwehrraketenbataillon ... in L. versetzt und als Flugabwehrraketenabschußkanonier verwendet. Vom 21. März bis 3. Juni 1988 nahm er beim Stab/Flugabwehrraketenregiment 1 in L. am Unteroffizierlehrgang teil. Zum 1. Januar 1989 wechselte er bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Flugabwehrraketenabschußunteroffiziers. In derselben Verwendung wurde er zum 1. Oktober 1989 im Rahmen der Umgliederung und Umbenennung des Verbandes zur 3./Flugabwehrraketengeschwader ... in L. und zum 1. April 1990 zur 4./Flugabwehrraketengeschwader ... in E. versetzt.

5

Die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten als Flugabwehrraketenabschußunteroffizier wurden in der Beurteilung vom 25. Oktober 1989 in der gebundenen Beschreibung sechsmal mit "3" und neunmal mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm kein Ausprägungsgrad erteilt. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges schilderte ihn der Zeuge Major Pl. der vom 1. April 1990 bis zum Ausscheiden des früheren Soldaten sein Disziplinarvorgesetzter war, u.a. als einen brauchbaren, aber nicht überdurchschnittlichen Unteroffizier, der privat keine Beziehung zu Geld oder Alkohol gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei, seine Familie zu ernähren. Er habe auf ihn absolut unerwachsen gewirkt. Solange er eine feste Hand gespürt habe, sei alles gelaufen, das sei im Dienst so gewesen; aber im Privatleben habe es wohl gefehlt, da habe ein völliges Chaos geherrscht.

6

Außer in den sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere Soldat strafgerichtlich wie folgt belangt:

  1. 1.

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mosbach vom 10. Februar 1989 - Cs 6/89 HW -, rechtskräftig seit 4. März 1989 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 1. Januar 1989, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM und einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 9. September 1989;

  2. 2.

    durch Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 16. November 1989 - Ls 21 Js 17503/89 -, rechtskräftig durch Verwerfung der Berufung durch das Landgericht München II seit 26. Februar 1990, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, begangen am 20. März 1989, zu einer Woche Jugendarrest, der vom 16. bis 22. Mai 1990 bei der Einheit vollstreckt wurde. Außerdem verhängte das Amtsgericht eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 25. Februar 1992 und bestimmte eine Geldbuße in Höhe von 1.200 DM.

7

Disziplinargerichtlich wurde der frühere Soldat durch Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Oktober 1990 - S 5 VL 14/90 -, rechtskräftig seit 25. Dezember 1990, sachgleich mit dem Strafurteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 16. November 1989. wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

8

Der frühere Soldat erhielt Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, die sich aus der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes berechneten, für die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. März 1992 von monatlich 2.059,74 DM brutto, 1.835,64 DM netto, zuzüglich 50 DM Kindergeld. Er hat eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 10.760,44 DM erdient, die wegen des anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde.

9

Aus der am 26. Januar 1990 geschlossenen Ehe des früheren Soldaten ist ein Sohn von jetzt einem Jahr hervorgegangen. Die Ehefrau ist als Krankenpflegerin berufstätig und verdient monatlich 800 DM. Der frühere Soldat lebt von seiner Ehefrau getrennt. Nach Aktenlage hat er an monatlichen Belastungen einen Betrag von 500 DM für einen Kredit zu zahlen. Hinzu kommt eine Pfändung in Höhe von ca. 45 DM. Der frühere Soldat hat zuletzt pauschal einen Betrag von ca. 1.200 DM als monatliche finanzielle Belastung angegeben.

10

II

Im Februar 1991 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem das Amtsgericht Erding durch Strafbefehl vom 23. April 1991 - 2 Cs 22 Js 8335/91 -, rechtskräftig seit 11. Mai 1991, gegen ihn wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verhängte. Bereits im Januar 1991 war ein weiteres Strafverfahren gegen den früheren Soldaten anhängig geworden, in dem ihn das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Erding am 3. Juli 1991 - 1 Ls 22 Js 6549/91 -, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilte, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hatte der frühere Soldat als Bewährungsauflage einen Geldbetrag von 2.500 DM in monatlichen Raten von 250 DM an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Erding, zu zahlen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

11

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, mit beiden Strafsachen sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 27. September 1991, die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten am 4. Februar 1992 eines Dienstvergehens schuldig und stellte das Verfahren ein.

12

Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 legte die Kammer die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Erding vom 3. Juli 1991 zugrunde und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Der Angeklagte war noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hat er im März 1990 für seine Ehefrau den Pkw Audi 80 amtliches Kennzeichen ED-...- least. Hierfür mußte der Angeklagte bis Januar 1991 monatlich 550,00 DM an Leasingraten zahlen. Benutzt wurde der Pkw ausschließlich von der Ehefrau des Angeklagten, mit der der Angeklagte jedoch viel Streit hatte, bis es zur Trennung im November 1990 kam.

1.
Anfang Januar 1991 holte der Angeklagte den Pkw ED-... vom Arbeitsplatz seiner Ehefrau im Bezirkskrankenhaus T. ab und fuhr mit dem Pkw 20 Kilometer weit bis zur Bundeswehrkaserne in E.. Dort stellte er den Pkw ab. Der Angeklagte hatte etwas Fahrpraxis, da er anläßlich eines dienstlichen Aufenthalts in Texas dort einen US-Führerschein erwarb und öfter einen Pkw benutzte. Eine Fahrschulausbildung in Deutschland mußte der Angeklagte nach etwa 15 Fahrstunden im November 1989 wegen BZR-Nr. 2 abbrechen.

2.
Am Abend des 7.1.1991 fuhr der Angeklagte mit dem Pkw ED-... von E. nach D., wo der Angeklagte aushilfsweise im Kino arbeitete. Nach Beendigung der Arbeit trank der Angeklagte ab 22.30 Uhr in einer Gaststätte in D. Weißbier und fuhr dann mit dem Pkw über T. in Richtung E. obwohl er infolge vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtauglich war, was er bei gehöriger Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit kam der Angeklagte kurz vor Schollbach bei Kilometer 41,5 der Bundesstraße 388 in einer Rechtskurve zunächst auf die Gegenfahrbahn. Dann zog er sein Fahrzeug nach rechts, verlor die Herrschaft über den Pkw und kam nach rechts von der Straße ab. Der Pkw überschlug sich im angrenzenden Feld mehrmals. Der Angeklagte hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.32 %o. Er erlitt bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung und stark blutende Platzwunden am Kopf. Am Pkw mit einem Zeitwert von etwa 20.000,00 DM entstand Totalschaden.

Nach dem Unfall entfernte sich der Angeklagte zu Fuß querfeldein zur nahe gelegenen Kaserne, wo er von der Polizei angetroffen und zur ärztlichen Behandlung und zur Entnahme einer Blutprobe in das Kreiskrankenhaus E. verbracht wurde."

13

Zu Anschuldigungspunkt 3 stellt die Kammer folgenden Sachverhalt fest:

"Am 21." (muß heißen: 26.) "Januar 1991 fand der frühere Soldat gegen 22.30 Uhr bei Aufräumarbeiten im Saal des Kapitol-Kinos in D. die Geldbörse von Josef R., in welcher sich 4 Zwanzig-DM-Scheine und Kleingeld in Höhe von 3.- bis 4,00 DM sowie diverse Ausweispapiere befanden. Der frühere Soldat steckte die Geldbörse ein und verließ das Kino und ging mit dem Filmvorführer in ein Cafe. Etwa um 1.30 Uhr verließ der frühere Soldat das Cafe und trennte sich von dem bis dahin ihn begleitenden Filmvorführer. Er ging allein auf der Hauptstraße. Da fiel ihm die Geldbörse wieder ein. Er holte sie aus der Hosentasche und entnahm der Geldbörse das Geld und einen Sperrzonenausweis für den Fliegerhorst E.. Die Geldbörse warf er anschließend in den Isen-Bach."

14

Die Kammer würdigte das Fahren ohne Fahrerlaubnis Anfang Januar 1991 und die Trunkenheitsfahrt am 7. Januar 1991 sowie die Unterschlagung der Geldbörse des Josef R. jeweils als schuldhafte Verstöße gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Der frühere Soldat, der nach § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel hätte geben müssen, habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Dabei sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, daß er in der Vergangenheit schon mehrfach durch Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten sei. Der frühere Soldat habe sich weder durch strafgerichtliche Strafen noch durch das disziplinargerichtliche Urteil von weiteren Verfehlungen im Straßenverkehr und einer weiteren Trunkenheitsfahrt abhalten lassen. Diese Wiederholung zeige ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Mildernd sei ins Gewicht gefallen, daß er durch die Trunkenheitsfahrt einen schweren körperlichen und einen hohen finanziellen Schaden erlitten habe. Zur Fundunterschlagung sei festzustellen, daß die Hemmschwelle zur Unterschlagung gering gewesen sei. Auch habe er mit wenig krimineller Energie gehandelt und sich durch Abgabe des Sperrzonenausweises selbst in die Gefahr des Entdecktwerdens gebracht. Der frühere Soldat sei ein durchschnittlicher, sehr korrekter und im Dienst brauchbarer Unteroffizier. Wäre er noch im aktiven Dienst, hätte die Kammer ein nahe der oberen Grenze liegendes Beförderungsverbot verhängt. Diese gerichtliche Disziplinarmaßnahme könne nach Ausscheiden des früheren Soldaten aus der Bundeswehr nicht mehr verhängt werden. Einer Kürzung der Versorgungsbezüge stehe das Verbot des § 8 WDO entgegen. Eine Dienstgradherabsetzung erscheine der Kammer schon gegen einen aktiven Soldaten zu hart. Dies gelte umso mehr für einen aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Soldaten. Das Verfahren habe deshalb nach § 104 WDO eingestellt werden müssen.

17

Gegen diese ihm am 6. März 1992 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 24. März 1992, der am 25. März 1992 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des früheren Soldaten eingelegt mit dem Ziel, unter Abänderung des Urteils eine strengere gerichtliche Disziplinarmaßnahme im Bereich der Dienstgradherabsetzung zu erreichen.

18

Zur Begründung hat er vorgetragen:

19

Die Kammer habe den früheren Soldaten zu Recht eines Dienstvergehens schuldig gesprochen. Ihr könne jedoch nicht darin gefolgt werden, daß eine Dienstgradherabsetzung schon gegen einen aktiven Soldaten für zu hart erscheine, daß dies um so mehr für einen aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Soldaten gelte und das Verfahren deshalb nach § 104 WDO eingestellt werden müsse. Dieser Wertung und diesem Ergebnis wäre beizupflichten, wenn das angeschuldigte und festgestellte Dienstvergehen isoliert betrachtet würde. Bei der Bemessung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme seien vielmehr u.a. die Persönlichkeit und die bisherige Führung des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Bei den Zumessungserwägungen sei den strafgerichtlichen Vorverurteilungen und der disziplinargerichtlichen Maßregelung des früheren Soldaten größeres Gewicht beizumessen, als dies in dem truppendienstgerichtlichen Urteil vom 4. Februar 1992 geschehen sei. Der frühere Soldat habe nie eine deutsche Fahrerlaubnis besessen. Im Februar 1989 habe er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich belangt werden müssen. Tatzeit sei der 1. Januar 1989 gewesen. Nur kurze Zeit später, am 20. März 1989, habe er wiederum eine einschlägige Straftat begangen, so daß er im November 1989 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort habe bestraft werden müssen. Letztgenannter Sachverhalt habe zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geführt, in dem die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den früheren Soldaten am 31. Oktober 1990 ein Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verhängt habe. Nur wenige Wochen nach der Verkündung dieses Urteils, Anfang Januar 1991, habe der frühere Soldat erneut eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen; noch einmal sei er am 7. Januar 1991 gleichartig auffällig geworden, so daß er erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr habe bestraft werden müssen. Außerdem sei seine Bestrafung wegen Fundunterschlagung, begangen am 26. Januar 1991, erforderlich geworden. Der frühere Soldat sei mithin von Januar 1989 bis Januar 1991 fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die strafgerichtlichen und disziplinargerichtlichen Maßnahmen hätten bei ihm jedoch nicht die geringste erzieherische Wirkung ausgelöst. Wenngleich der frühere Soldat seine Verfehlungen ausschließlich im außerdienstlichen Bereich begangen habe, könne ein Soldat, der sich dermaßen unbeeindruckt durch staatliche Sanktionen zeige, nicht länger einen Vorgesetztendienstgrad innehaben, auch wenn er sich als sehr korrekter und im Dienst brauchbarer Unteroffizier gezeigt habe. Gleiches gelte für einen Reservisten. Es sei der Bundeswehr nicht zuzumuten, einen solchermaßen unbelehrbaren Wehrpflichtigen zu Wehrübungen einzuberufen, in denen er als Vorgesetzter einzusetzen wäre.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Die zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach ihrer gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene disziplinare Reaktion zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

22

3.

Der frühere Soldat wurde zur Berufungshauptverhandlung nach § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO mit dem Hinweis geladen, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Er ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen, die deshalb in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde.

23

4.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

24

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt schwer.

26

Er hat Anfang Januar 1991 wiederholt ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt für sich allein schon die dienstliche Zuverlässigkeit eines Vorgesetzten ernsthaft in Frage. Denn die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schütze der Allgemeinheit erlassen sind, lassen zwangsläufig Rückschlüsse auf mangelnde charakterliche Qualifikation zu. Ein Vorgesetzter, der verpflichtet ist, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), hat dadurch sein Verantwortungsbewußtsein erheblich in Zweifel gezogen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß es sich ausschließlich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt.

27

Auch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des früheren Soldaten in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1991 hat beträchtliches disziplinares Gewicht. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 2 WD 9.89 - <BVerwGE 86, 236>).

28

Da es sich vorliegend, sowohl hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als auch hinsichtlich der Trunkenheit im Verkehr, um mehrfache Wiederholungsfälle handelt, gewinnen die Pflichtwidrigkeiten noch weit erheblicher an Gewicht. Der frühere Soldat mußte im Februar 1989 strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr, begangen am 1. Januar 1989, belangt werden. Wenige Zeit später, am 20. März 1989, beging er wiederum eine einschlägige Straftat, so daß er am 16. November 1989 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden mußte. Durch Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Oktober 1990, sachgleich mit dem Strafurteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 16. November 1989, wurde er deswegen auch disziplinarrechtlich zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Truppendienstgericht Süd hatte hierbei erschwerend berücksichtigt, daß der frühere Soldat bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt vorbestraft war und daß er keine Erlaubnis zum Fahren eines Kraftfahrzeugs hatte. Der frühere Soldat, der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen und die disziplinargerichtliche Maßnahme hinreichend gewarnt war, hat sich demnach, wie sein neuerliches einschlägiges Fehlverhalten Anfang Januar 1991, wenige Wochen nach Verkündung des disziplinargerichtlichen Urteils und während des Laufs des gegen ihn dadurch verhängten Beförderungsverbots, zeigt, wiederum bedenkenlos über Schutzbestimmungen hinweggesetzt. Wenn er darüber hinaus am 7./8. Januar 1991 erneut keine Hemmungen hatte, ohne Fahrerlaubnis und nach Alkoholkonsum in absolut fahruntauglichem Zustand sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, zumal über eine nicht unerhebliche Strecke von Kilometern nachts auf einer Bundesstraße, zu führen, dann zeigt dieses Verhalten ein außergewöhnlich hohes Maß an persönlicher Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den an seine charakterliche Integrität gestellten Anforderungen.

29

Das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis und die wiederholte Trunkenheitsfahrt mußten sich daher sehr schwer zum Nachteil des früheren Soldaten auswirken. Regelmäßig erhöht sich auch das Maß der Schuld, wenn ein Soldat unter Mißachtung einer vorangegangenen strafgerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Mahnung in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit die mit der vorherigen Maßregelung verbundene Erwartung enttäuscht, er werde künftig seine Pflichten im Straßenverkehr erfüllen. Diese Erwägungen greifen insbesondere dann Platz, wenn der Soldat Vorgesetzter ist.

30

Den früheren Soldaten mußte zusätzlich belasten, daß er nur kurze Zeit nach den Fahrten ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheitsfahrt eine Fundunterschlagung zum Nachteil eines erst 16jährigen auszubildenden Angehörigen der Bundeswehr am 26. Januar 1991 begangen hat, die ebenfalls ein sehr schlechtes Licht auf sein nicht gesetzestreues außerdienstliches Verhalten wirft und seine Vertrauenswürdigkeit sowie charakterliche Integrität weiterhin ernsthaft in Frage stellt, zumal er dem Jugendlichen einen erheblichen finanziellen Schaden und die Mühen und Kosten zugefügt hat, die weggeworfenen Urkunden, wie Dienstausweis, Führerschein und Fahrzeugschein, wieder beschaffen zu müssen. Auf Grund des in seine Hände gelangten Dienst- und Sperrzonenausweises des Jugendlichen wußte der frühere Soldat, daß es sich bei diesem um einen Angehörigen der Bundeswehr handelte. Auch ein außerdienstliches Vermögensdelikt eines Soldaten mit Vorgesetztenrang ist stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu werten.

31

Ein Dienstvergehen, das wie hier mehrere gewichtige Pflichtwidrigkeiten umfaßt, muß zwar nicht zwangsläufig mit einer reinigenden Maßnahme geahndet werden; angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist jedoch eine Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsstand als erforderliche und angemessene Maßregelung unumgänglich. Durch seine Unbelehrbarkeit und anhaltende Unzuverlässigkeit hat der frühere Soldat mit seinem Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn gestört und sich als Vorgesetzter disqualifiziert.

32

Der von der Truppendienstkammer in seinem Ausmaß überbewertete körperliche Schaden des früheren Soldaten bei der Trunkenheitsfahrt kann ebensowenig wie der finanzielle Nachteil, den er sich durch eigenes Verschulden selbst zugefügt hat, als besonderer Milderungsgrund in der Tat bewertet werden. Weitere Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten liegen ebenfalls nicht vor. Förmliche Anerkennungen oder sonstige Auszeichnungen hat er nicht erhalten. Er hat sich zwar als ein korrekter und im Dienst brauchbarer Unteroffizier erwiesen. Dieser Milderungsgrund ist aber nicht so gewichtig, daß er es dem Senat ermöglicht hätte, von der verwirkten Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung abzusehen. Er ist letztlich beim Maß der verwirkten Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen und vermag es nicht einmal, dem früheren Soldaten den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve zu erhalten. Nach alledem erweist sich die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve als notwendige und angemessene disziplinargerichtliche Ahndung seines schwerwiegenden Dienstvergehens. Wenngleich die mit der Dienstgradherabsetzung verbundenenNachteile eines Achtungsverlustes und einer finanziellen Einbuße für ihn nicht zu verkennen sind, muß er sie gleichwohl angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens als zwangsläufige Folgen seiner Degradierung hinnehmen; denn die darin liegende Härte kann schon deswegen nicht als unbillig bezeichnet werden, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen früheren Soldaten lag und liegt.

33

5.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Bieling
Klive