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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1992, Az.: BVerwG 7 B 122.91

Eigentum; Deiche; Deichgrundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 122.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 06.10.1989 - AZ: 16 VG 2464/88
OVG Hamburg - 11.06.1991 - AZ: Bf VI 39/90

Fundstellen

  • DÖV 1993, 82 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 2953 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 225 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1992, 243-244
  • ZfW 1993, 87-88

Amtlicher Leitsatz

Regelt der Gesetz- oder Verordnunggeber die Nutzbarkeit von Grundstücken (hier: Grundstücke, die an einen Deich angrenzen) aus Gründen des Allgemeinwohls neu, so handelt es sich nicht um eine (Legal-)Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gilt auch insoweit, als er im Zuge der Neuregelung in bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen eingreift (im Anschluß an BVerwGE 88, 191 <195 ff., 197>; BVerfGE 83, 201 <211 ff.>).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juni 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einen Eibdeich angrenzt. Sie wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr aufgegeben worden ist, die Entfernung von zwei am Deichfuß stehenden Eichen zu dulden. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg.

2

1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - (BVerwGE 84, 361) zugelassen werden.

3

Das Berufungsgericht hat - weil für das Ergebnis des Rechtsstreits ohne Bedeutung - offengelassen, ob die Abgrenzung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von einer entschädigungspflichtigen Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG nach Maßgabe der dazu in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung vorzunehmen oder ob der früheren Ansicht des Bundesgerichtshofs zu folgen sei, wonach es darauf ankomme, ob die beeinträchtigende Maßnahme sich noch als Ausdruck einer entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentums rechtfertigen lasse. Das Berufungsgericht stellt damit keinen von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz auf und weicht demgemäß auch nicht von ihr ab.

4

Die Beschwerde meint freilich, daß sich aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch ergebe, daß das Berufungsgericht nicht habe offenlassen dürfen, ob es sich bei dem Bepflanzungsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hamburgischen Deichordnung - DeichO - um eine Enteignung oder um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums handele. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde jedoch, daß das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung ein solches Offenlassen der Rechtsnatur der eigentumsbeeinträchtigenden Maßnahme nur "auf der Grundlage der neueren Judikatur des Bundesverfassungsgerichts" (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. S. 366) zur Abgrenzung von Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vom Tatbestand der Enteignung beanstandet hat; auf dieser Grundlage hat jedoch das Berufungsgericht § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO als eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erfaßte Vorschrift angesehen und damit ausdrücklich das Vorliegen eines Enteignungstatbestands verneint (BU S. 30).

5

2.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

6

Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, "ob auch der völlige Entzug von Eigentumspositionen eine Regelung der Sozialbindung des Eigentums darstellen kann". Diese Frage würde sich indes in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Klägerin entgegen der Annahme der Beschwerde durch die angefochtene Verfügung nicht das Eigentum an den beiden Eichen entzogen wird. Vielmehr betrifft die Verfügung lediglich die bislang ausgeübte Nutzung ihres Grundstücks. Nach den irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts hat der hamburgische Verordnunggeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO auf der Grundlage der Ermächtigung in § 61 Abs. 1 des Hamburgischen Wassergesetzes die Nutzbarkeit von Grundstücken, die an Hochwasserschutzanlagen angrenzen, aus Gründen der Deichsicherheit dahin neu geregelt, daß sie innerhalb eines bestimmten Mindestabstands zur Deichgrundgrenze nicht mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt sein dürfen; diese Nutzungsregelung hat er auf die beim Inkrafttreten der Norm bereits vorhandenen Bepflanzungen erstreckt. Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht auf S. 30 seiner Entscheidungsgründe zutreffend angenommen hat, nicht um eine (Legal-)Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gilt auch insoweit, als der hamburgische Verordnunggeber im Zuge seiner Neuregelung in bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen eingegriffen hat (vgl. BVerfGE 83, 201 <211 ff.>; BVerwGE 88, 191 <195 ff., 197>).

7

Die Revision ist ferner nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob salvatorische Entschädigungsklauseln, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an die Regelung einer Enteignungsentschädigung nicht genügen, bei verfassungskonformer Auslegung als Grundlage eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufrechterhalten werden können. Daß diese Möglichkeit - jedenfalls für eine Übergangszeit - grundsätzlich besteht, ist durch das oben unter 1. erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1990 (a.a.O.) geklärt. Die Beschwerde bringt nichts vor, was zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren Anlaß geben könnte. Allein mit dem Hinweis darauf, daß das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Literatur auf Kritik gestoßen ist, ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

Dem Vorbringen der Beschwerde ist auch sonst keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu entnehmen, die in einem Revisionsverfahren zu klären wäre. Die von der Beschwerde zur Diskussion gestellte Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG kommt wegen der abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht. Ob salvatorische Entschädigungsklauseln mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar sind, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin - wie dargelegt - keiner Enteignung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt ist. Davon abgesehen ist auch diese Frage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1990 (a.a.O.) - in verneinendem Sinn - geklärt.

9

3.

Schließlich ist die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Berufungsurteil ist den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechend begründet. Daß das Berufungsgericht eine Rechtsfrage zur Disposition der Verfahrensbeteiligten gestellt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams