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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1992, Az.: BVerwG 9 B 345.91

Beschwerde gegen die Nichzulassung einer Revision; Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beachtung der Religionszugehörigkeit in bezug auf die Vertriebeneneigenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 345.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.09.1991 - AZ: 11 B 90.3344

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch des im Jahre 1941 in K. Rumänien geborenen Klägers zu 1) auf Ausstellung des Vertriebenenausweises verneint: Der im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähige Kläger sei zwar deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. weil die Volksdeutsche Mutter damals infolge langjähriger Abwesenheit des rumänischen Vaters für die Bekenntnislage innerhalb der Familie prägend gewesen sei. Gleichwohl sei der Kläger kein Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er Rumänien nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. In dieser Hinsicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie die erste Instanz auf die - nicht weiter vertieften - Überlegungen im Urteil des beschließenden Senats vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39) bezogen, es liege nahe, die Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise bei einem als volksdeutsch anzusehenden, frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kind als widerlegt anzusehen, wenn es nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bewußt auch nicht im engsten Familienkreis im Sinne einer Überlieferung deutschen Volkstums erzogen worden sei mit der Folge, daß ihm nicht einmal ein Minimum deutschen Volkstumsbewußtseins übermittelt worden sei. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof als gegeben angesehen.

3

Dagegen wendet sich die von der materiellen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ausgehende Beschwerde mit Verfahrensrügen und macht geltend, das Berufungsgericht habe sich seine Auffassung, der Kläger sei nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist, unter Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs sowie der Aufklärungspflicht gebildet. Sie rügt weiterhin einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Diese Rügen greifen nicht durch.

4

Die Beschwerde meint zunächst unter II. 3. der Beschwerdebegründung, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, daß er nach dem Umzug von Ploiesti - wo es keine deutschen Schulen gab - nach Kronstadt auch dort mangels einschlägiger Vorbildung keine deutschen Schulen habe besuchen können. Aus diesem Vortrag ergibt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte entsprechend ihrer Verpflichtung den ihnen unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis nehmen und ihn in Erwägung ziehen, soweit er rechtlich von Bedeutung ist (BVerfGE 54. 43 <46>). Das gilt nur dann nicht, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich ergibt, daß ein Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Wie sich aus S. 5 unten 6 oben der Beschlußausfertigung ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen. Allerdings ist er unter II. der Beschlußgründe darauf nicht weiter eingegangen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs läßt sich indessen nicht allein daraus herleiten, daß sich ein Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich und eingehend auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall beruht dies erkennbar darauf, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits nach der 1. Klasse mit seiner Familie nach Kronstadt umgezogen ist und keine Umstände dargetan sind, aus denen sich ergeben könnte, weshalb er nicht - gegebenenfalls unter Wiederholung des 1. Schuljahres - in eine der 5 deutschen Volksschulen hätte eingeschult werden können die in Kronstadt nach der Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 5. Juni 1991 vorhanden waren. Wenn sich das Berufungsgericht unter diesen Umständen auf die Feststellung beschränkt hat für den Kläger habe in Kronstadt die Möglichkeit eines Besuchs deutscher Schulen bestanden, läßt sich daraus somit eine Verletzung rechlichen Gehörs nicht herleiten.

5

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung rechtlichen Gehörs und seiner Aufklärungspflicht die im Schriftsatz vom 15. März 1991 durch Vernehmung von Frau V. C. unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, in Kronstadt habe lediglich eine - überbelegte - deutsche Schule bestanden, übersieht sie, daß sich der Kläger in seinem späteren Schriftsatz vom 1. Juli 1991 im Hinblick auf die Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 5. Juni 1991 dahin eingelassen hat, es sei niemals bestritten worden, daß es in Kronstadt mehrere deutsche Schulen gegeben habe. Damit hat er seine frühere Behauptung fallengelassen. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte sich mit ihr nicht mehr zu befassen.

6

Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den zur Religionszugehörigkeit des Klägers erfolgten und durch Vernehmung von Frau Comanici unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers außer acht gelassen, daß er evangelisch getauft worden sei und in der Familie immer die evangelischen Feiertage gefeiert worden seien. Soweit der Kläger vorgetragen hatte, er sei evangelisch getauft worden, ist das Berufungsgericht hiervon ausgegangen. Ob es im Hinblick auf den unter Beweis gestellten Vortrag, die evangelischen Feiertage seien immer gefeiert worden, aus der Angabe des Klägers im Verwaltungsverfahren, er sei orthodoxer Konfession, den Schluß ziehen durfte, die evangelische Religionszugehörigkeit sei dem Kläger gegenüber verborgengehalten worden, mag offenbleiben. Darauf käme es nur an, wenn die Frage, ob der Kläger wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist ist, in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt werden müßte, sofern der Verwaltungsgerichtshof angenommen hätte, der Kläger sei sich bei seiner Ausreise seines evangelischen Glaubens bewußt gewesen und die Angabe, orthodoxer Religion zu sein, sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen irrtümlich erfolgt. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Religionszugehörigkeit - sei es der evangelischen, sei es der orthodoxen - kommt nämlich in bezug auf die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur bedingt Indizwirkung zu. Entscheidend sind die - hier gegebene - deutsche Volkszugehörigkeit nach Maßgabe des § 6 BVFG sowie ein Verlassen des Vertreibungsgebiets im Hinblick auf diese Volkszugehörigkeit wegen der Spätfolgen der gegen die deutschen Volkszugehörigen gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Davon kann nach gefestigter Rechtsprechung keinesfalls mehr gesprochen werden, wenn sich der deutsche Volkszugehörige nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Anpassung an die neuen Verhältnisse bewußt vom deutschen Volkstum abgewendet hat. In diesem Falle ist die Vermutung für ein vertreibungsbedingtes Verlassen des Vertreibungsgebietes stets widerlegt (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - (a.a.O.)); Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - (BVerwGE 78. 147 <152>). Das ist - jedenfalls bei den in Rumänien nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegebenen Verhältnissen - dann anzunehmen, wenn jemand, der nach Maßgabe der Verhältnisse bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne anzusehen ist, bei Volkszählungen oder ähnlichen Gelegenheiten gegenüber amtlichen Stellen als Volkszugehörigkeit diejenige angegeben hat der die Mehrheit der Staatsangehörigen im Vertreibungsstaat angehören. Dadurch gibt der Betreffende zu erkennen, daß er sich der deutschen Minderheit als einer nationalen Kulturgemeinschaft nicht mehr zugehörig fühlt und dementsprechend die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ihn bedeutungslos geworden sind. Das gilt nicht nur für diejenigen, die infolge eines von ihnen selbst abgelegten, bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen fortwirkenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne sind. Es gilt gleichermaßen auch bei den zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähigen Personen, die aufgrund der Zurechnung des Bekenntnisses ihrer Volksdeutschen Eltern oder des die Bekenntnislage in der Familie prägenden Volksdeutschen Elternteils deutsche Volkszugehörige sind. In einem solchen Falle kommt es nicht mehr darauf an, wie ihre Erziehung nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in häuslicher schulischer oder religiöser Hinsicht verlaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im vorliegenden Fall jedoch - was die Beschwerde übersieht - durch die von ihm in erster Linie vorgenommene uneingeschränkte Übernahme der erstinstanzlichen Ausführungen (S. 8 oben der Beschlußausfertigung) die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung zu eigen gemacht, daß der Kläger entsprechend seinen Angaben im Verwaltungsverfahren im Erwachsenenalter bei Volkszählungen in Rumänien seine Volkszugehörigkeit mit rumänisch angegeben hat. Dagegen bringt der Kläger nichts vor. Hiervon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verwertung der Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 5. Juni 1991 festgestellt, daß der Eintrag "Romina" in der Spalte "Nationalitatea" im Militärpaß des Klägers besagt, daß der Kläger - obwohl er es nicht brauchte - seine Volkszugehörigkeit seinerzeit mit "rumänisch" angegeben hat und dies so im Militärpaß eingetragen wurde. Hiergegen macht die Beschwerde zwar geltend, das Berufungsgericht sei der Eintragung im Militärpaß des Klägers in der Spalte "Nationalitatea" nicht hinreichend nachgegangen, weil es ein beantragtes Gutachachten des Instituts für Ostrecht über die Bedeutung des Wortes "nationalitate" (Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit?) nicht eingeholt habe. Daraus ergibt sich jedoch keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Heimatauskunftstelle Rumänien hatte in ihrer Auskunft vom 5. Juni 1991 mitgeteilt, daß seit 1948 unter "nationalitate" ausschließlich die Volkszugehörigkeit verstanden werde, während die Staatsangehörigkeit mit "cetatenie" bezeichnet werde. Nachdem der Kläger dies bestritten hatte, hat die Heimatauskunftstelle den Auszug aus einem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 4. September 1978 vorgelegt, in dem es ebenfalls heißt, seit der kommunistischen Machtübernahme bezeichne der Begriff "nationalitate" ausschließlich die Volkszugehörigkeit. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines - zusätzlichen - Gutachtens des Instituts für Ostrecht nicht aufzudrängen.

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Mit ihrem übrigen Vortrag wendet sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne eine Verletzung der in dieser Hinsicht zu beachtenden allgemeinen Grundsätze hervortreten zu lassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat; vielmehr ist er nur dann gegeben, wenn es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47. 330 <361>). Ein solcher Verstoß ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen indessen nicht.

8

Da somit die erhobenen Rügen nicht durchgreifen, kann - insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Angabe der rumänischen Volkszugehörigkeit gegenüber rumänischen Stellen - dahinstehen, ob die Revision hätte zugelassen werden können, wenn die Beschwerde im Hinblick auf die nicht abschließenden, vorstehend wiedergegebenen Überlegungen im Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - (a.a.O. S. 15) eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben hätte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1. 14 Abs. 1 GKG.

Seebass
Dr. Bender
Dawin