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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1992, Az.: BVerwG 2 B 96.91

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens; Verwaltungsgerichtliche Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren ; Benennung des nicht herangezogenen und nicht gewürdigten Beweismittels im Rahmen einer Revisionszulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 96.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.04.1991 - AZ: 21 A 797/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. Ibis 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die von der Beschwerde offenbar als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] = DVBl. 1991, 805) und vom gleichen Tag - 1 BvR 1529/84 und 1 BvR 138/87 - (NJW 1991, 2008 = DVBl, 1991, 807) entwickelten Grundsätze zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I anzuwenden sind, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist eindeutig und es bedarf insoweit nicht einer revisionsgerichtlichen Klärung, daß zu den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren - wie für das Lehramt an Schulen - im Hinblick auf den in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz die in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts normierten Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zur Anwendung gelangen müssen. Ob und inwieweit die Erwägungen des Tatsachengerichts diesen Grundsätzen gerecht werden, ist eine Frage des Einzelfalls und vermag schon daher der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

3

Mit dem Hinweis, daß "nunmehr das OVG die Grenzen des Beurteilungsspielraumes im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG neu festlegen muß", legt die Beschwerde keine konkrete, von ihr als entscheidungserheblich angesehene. Rechtsfrage dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt entsprechend seinem Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs zu gewährleisten, eine Divergenz des zweitinstanzlichen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraus (vgl. Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 290> m.w.N.).

5

Im übrigen fehlt es bei einer Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch an der erforderlichen Darlegung einer Abweichung. Bei Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wäre eine Abweichung nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverfassungsgericht. Das Berufungsgericht hat jedoch keinen von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassunsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Dies wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

6

Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ungenügender Sachaufklärung (§ 86 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hätte die Beschwerde die Beweismittel benennen müssen, deren Heranziehung sich ihrer Ansicht nach dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; sie hätte also z.B. die Sachverständigen benennen und im einzelnen angeben müssen, welche für das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung - entscheidungserheblichen Tatsachen sich hieraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ihrer Ansicht nach noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen). Derartiges legt die Beschwerdeschrift nicht hinreichend dar. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß vorliegend auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts bei einer Beweiserhebung ein auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung lautendes Urteil hätte ergehen müssen. Im übrigen sind auch Gründe, aus denen sich die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller