Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1992, Az.: BVerwG 7 B 20.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 20.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.10.1991 - AZ: 20 A 90.40026
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 36 Abs. 4 BBahnG
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Februar 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 128.475 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahndirektion München für die Flughafen-S-Bahn in München. Seine Klage, mit der er im wesentlichen die durch § 36 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - vorgegebene Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde beanstandet hat, blieb erfolglos.
Auch seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet; denn die Frage, ob § 36 Abs. 4 BBahnG gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
Mit Beschluß vom 25. September 1990 - BVerwG 4 CB 30.89 - (Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 und UPR 1991 S. 70 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Identität von zur Planfeststellung ermächtigter Behörde und Vorhabenträger keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellt (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 18 mit weiteren Nachweisen); es hat darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, daß dies auch in Ansehung der enteignenden Vorwirkungen von Planfeststellungsbeschlüssen gilt. Zur Begründung ist u.a. darauf hingewiesen worden, daß es dem Bürger unbenommen bleibe, seine Rechte im Planfeststellungsverfahren - oder wenn er damit keinen Erfolg habe - in einem anschließenden Klageverfahren zu wahren.
Soweit der Kläger sich demgegenüber auf einen durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Eigentumsschutz durch Verfahrensgestaltung beruft und daraus sowie aus der Zielrichtung der den Ausschluß oder die Befangenheit von Amtspersonen regelnden §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Anspruch auf eine "unparteiliche" Planfeststellungsbehörde ableitet, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, erneut die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 4 BBahnG in einem Revisionsverfahren zu prüfen. Der Kläger übersieht, daß die von ihm angesprochene verfahrensrechtliche Komponente des Art. 14 GG inhaltlich bereits in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden ist. Dort wird die Vereinbarkeit dieser Vorschrift des Bundesbahngesetzes mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gebot der Verfahrensfairneß bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990, a.a.O., S. 29 ff. mit weiteren Nachweisen) und des weiteren darauf hingewiesen, daß die Bundesbahn wegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf das allgemeine Wohl nicht mit einem privaten Unternehmensträger gleichzusetzen, sondern trotz ihrer an kaufmännischen Grundsätzen orientierten Wirtschaftsführung wie jede andere Planfeststellungsbehörde verpflichtet sei, alle erheblichen Belange ihrer Bedeutung entsprechend zu gewichten. Damit ist nichts anderes gesagt, als daß die Belange privater Dritter im Verwaltungsverfahren durch die Bindung an Gesetz und Recht, der die Beklagte als Trägerin öffentlicher Verwaltung unterliegt, hinreichend gewahrt werden. Dabei ist hier unerheblich, ob man die Pflicht zur Wahrung dieser Interessen einer besonderen Verfahrenskomponente der Eigentumsgarantie zuordnet oder als eine Ausprägung des umfassend geltenden Rechtsstaatsgebots auffaßt. Jedenfalls untersagt auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht die Identität von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der es einer Verwaltungsbehörde verböte, für den Bürger verbindliche Entscheidungen in "eigener" Sache zu treffen, gibt es nicht. Die Befugnis einer Behörde zur verbindlichen Regelung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Bürger kennzeichnet im Gegenteil den Regelfall hoheitlicher Verwaltungstätigkeit. Weshalb die Verfassung im Bereich der Eigentumsgarantie etwas anderes gebieten sollte, ist nicht erfindlich; denn die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die umfassende Garantie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verhindern hier wie in anderen Grundrechtsbereichen, daß die Behörde ausschließlich "ihre" Interessen beachten, also im eigentlichen Sinne parteilich handeln kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 128.475 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Kley