Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1992, Az.: BVerwG 4 B 147.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Entscheidungserheblichkeit und grundsätzliche Bedeutung einer zu klärenden Frage; Anwendbarkeit einer erlassenen Verordnung auf bereits anhängige Verfahren; Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz; Berücksichtigung des Klageantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 147.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.04.1991 - AZ: 7 K 10/90
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
Die Frage, ob die am 12. Juni 1990 erlassene Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auf bei ihrem Inkrafttreten bereits bei Gericht anhängige Verfahren anzuwenden ist, in denen es lediglich um die Festsetzung von passivem Lärmschutz oder eine Entschädigung in Form planergänzender Maßnahmen geht, mag zwar für sich gesehen grundsätzliche Bedeutung haben. Die Beschwerde legt aber nicht dar, inwieweit diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, der Kläger also bei Anwendung des früheren Rechts eine Entschädigung hätte erhalten müssen. Einer solchen Darlegung hätte es um so mehr bedurft, als die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV für den Kläger - geringfügig - günstiger sind als die dem Planfeststellungsbeschluß zugrunde gelegten, ferner auch nach früherem Recht eine Berechnung (nicht Messung) des Geräuschpegels als zulässig angesehen wurde (vgl. z.B. Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <41 f.>[BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87]) und außerdem nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht ausgeschlossen ist, den von der Kreisstraße ausgehenden Lärm als die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks mindernde Vorbelastung anzusehen. Berücksichtigt man schließlich, daß nach den Feststellungen des Erstgerichts die Berechnung nach der 16. BImSchV im allgemeinen höhere Werte ergibt als die Berechnung nach RLS 81 und daß nicht der ursprünglich vorgesehene lautere, sondern tatsächlich ein geräuschverringernder Straßenbelag verwendet worden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger im vorliegenden Fall durch die Anwendung der 16. BImSchV im Ergebnis schlechtergestellt ist, als er es bei der je einzelfallbezogenen Bewertung nach früherem Recht wäre. Der Kläger hat sich im Klageverfahren übrigens selbst für die Anwendbarkeit der 16. BImSchV ausgesprochen (vgl. Schriftsatz vom 22. April 1991).
Auch die Frage, ob der Beurteilungspegel nach § 3 der 16. BImSchV stets zu berechnen ist oder ob vorhandene Meßergebnisse heranzuziehen sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, daß der Pegel nach den detaillierten Anweisungen der Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV zu berechnen ist. Die Begründung zu dieser Bestimmung lautet: "Der Beurteilungspegel wird grundsätzlich berechnet, weil die Verkehrsbelastung stark schwanken kann, erhebliche Pegelschwankungen bei größeren Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort, insbesondere durch Wind und Temperatur, auftreten können und bei geplanten Verkehrswegen nicht gemessen werden kann" (vgl. BR Drs. 661/89 S. 37). Hieraus folgt, daß die fehlende Möglichkeit der Messung bei erst geplanten Vorhaben nur ein Gesichtspunkt für die Maßgeblichkeit der Berechnung des Pegels war. Die anderen Gesichtspunkte gelten unvermindert auch für solche Vorhaben, die bereits verwirklicht sind und daher einer Messung an sich zugänglich wären; auch bei ihnen soll jedoch der Beurteilungspegel aus den genannten Gründen berechnet werden. Ob dann etwas anderes gilt, wenn die berechneten Werte mit gemessenen Werten in eklatantem Widerspruch stehen, braucht nicht entschieden zu werden, weil hier die Abweichungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht in solcher Weise differieren.
Die Abweichungsrüge hinsichtlich der Anwendbarkeit der 16. BImSchV auf vor ihrem Inkrafttreten erlassene Planfeststellungsbeschlüsse kann keinen Erfolg haben, weil es auch hier an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz fehlt. Im übrigen würde eine beachtliche Divergenz nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht in Anwendung derselben Rechtsnorm einen unterschiedlichen Rechtssatz aufgestellt hätte. Das ist hier nicht der Fall, da sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Geltungsumfang der 16. BImSchV bisher nicht befaßt hat. Aus diesem Grund liegt auch keine Divergenz hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des von der Kreisstraße ausgehenden Lärms vor; das Erstgericht hat sich insoweit ausschließlich auf die 16. BImSchV gestützt, die bei den von der Beschwerde genannten Entscheidungen (BVerwGE 51, 15; 71, 150) [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 145/83]noch keine Rolle spielen konnte.
Schließlich kann auch die Verfahrenrüge, das Erstgericht habe den Klageantrag außer acht gelassen, keinen Erfolg haben. Der Kläger hat ausschließlich auf Entschädigung geklagt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts hat sich der Beigeladene bereit erklärt, alle Schlafräume, für die passiver Schallschutz zugestanden worden ist, zusätzlich mit lärmgedämmten Lüftungsanlagen zu versehen. Diese tatsächliche Feststellung wird nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Formulierung in der Sitzungsniederschrift in Frage gestellt. Selbst wenn diese Formulierung für sich gesehen unklar sein sollte, hat das Erstgericht die Äußerung des Vertreters des Beigeladenen im angefochtenen Urteil doch eindeutig so gewertet, daß der Einbau der Lüftungsanlagen verbindlich zugesichert worden ist. Lag demnach bereits eine verbindliche Erklärung des Beigeladenen vor, konnte dies vom Erstgericht entsprechend berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
Hien
Heeren