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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1992, Az.: BVerwG 2 B 11/92

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 11/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 05.11.1991 - AZ: 1 BA 11/91

Fundstelle

  • SGb 1993, 67 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 1991 wird zurückgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 344 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rüge, der Beschluß des Berufungsgerichts vom 23. Juli 1991, mit dem der Antrag, den Richter am Oberverwaltungsgericht G. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden sei, habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch.

3

Es ist schon davon auszugehen, daß eine Prozeßpartei, deren Ablehnungsgesuch vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar zurückgewiesen worden ist, keinen Anspruch darauf hat, daß das Ablehnungsgesuch vom Revisionsgericht erneut überprüft wird (vgl. Beschlüsse vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - <Buchholz 310 § 54 Nr. 32> und vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - <Buchholz 11 Art. 101 Nr. 16>). Im übrigen liegt der von der Beschwerde in bezug auf die Art der Ablehnung durch den Beschluß vom 23. Juli 1991 geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist dem Richter am Oberverwaltungsgericht G. zur Stellungnahme zugeleitet worden (gerichtliche Verfügung, vom 7. Juni 1991), und die Stellungnahme des Richters vom gleichen Tage wurde den Beteiligten durch Verfügung des Gerichts vom 10. Juni 1991 übersandt "mit der Anheimgabe einer Stellungnahme". Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 1991 Stellung genommen hatte, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei durch den Beschluß vom 23. Juli 1991 das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 31. Juli 1991 "seinen Vorbehalt" zur Befangenheit aufrechterhalten. Jedoch ist in dem Umstand, daß nach verfahrensfehlerfreier Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs das Gericht unter Mitwirkung des Richters G. entschieden hat, kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Das gleiche gilt für das Vorbringen des Klägers, in dem Beschluß vom 23. Juli 1991 habe sich das Berufungsgericht mit den vom Kläger vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht substantiiert auseinandergesetzt. Die Begründung des Beschlusses geht auf das Ablehnungsvorbringen näher ein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert es nicht, daß das Gericht bei einer begründeten Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs sich mit sämtlichem Vorbringen des Beteiligten noch weitergehend, als geschehen, auseinandersetzt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 344 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.