Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1992, Az.: BVerwG 3 C 33/86
Rückforderung; Beihilfevoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 33/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 89, 345 - 353
- DÖV 1992, 529-531 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2846 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 769-772 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einer Behörde zu Unrecht gewährte Leistung kann durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden, wenn bei dessen Erlaß hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
2. Eine vor Auszahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rindfleisch von der zuständigen Behörde erklärte "Bestätigung", daß die Beihilfevoraussetzungen erfüllt seien, hindert die spätere Rückforderung nicht, wenn eine Betriebsprüfung das Fehlen bestimmter Beihilfevoraussetzungen ergibt.
3. In einem öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnis entfällt die Möglichkeit des privaten Vertragspartners, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen, schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis von der mangelnden Berechtigung zum Leistungsempfang.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin, ein Fleischhandelsunternehmen, und die Beklagte streiten über die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin eine Reihe von Beihilfen zurückzufordern, die ihr für die private Lagerhaltung von Rindfleisch gewährt wurden.
Mit Vertrag Nr. 57/350/74 vom 29. November 1974 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 75 t Rindfleisch in Höhe von 1.921,50 DM je Tonne zzgl. 11 % Mehrwertsteuer mit einer Einlagerungszeit bis 31. Januar 1975. Die Beihilfe wurde am 26. Februar und 20. Mai 1975 an die Klägerin gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 77/350/74 vom 6. Dezember 1974 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 75 t Rindfleisch in Höhe von 1.921,50 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis 7. Februar 1975. Die Beihilfe wurde am 7. März und 19. Juni 1975 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 45/389/75 vom 28. Juli 1975 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 50 t Rindfleisch in Höhe von 1.538,85 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis 30. September 1975. Die Beihilfe wurde am 29. Januar 1976 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 360/389/75 vom 3. November 1975 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 50 t Rindfleisch in Höhe von 1.538,85 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis 7. Januar 1976. Die Beihilfe wurde am 10. Juni 1976 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 221/389/75 vom 28. August 1975 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 50 t Rindfleisch in Höhe von 1.538,85 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis 30. Oktober 1975. Die Beihilfe wurde am 5. April 1976 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 19/393/75 vom 12. September 1975 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 50 t Rindfleisch in Höhe von 1.840,-- DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis spätestens 14. November 1975. Die Beihilfe wurde am 6. Mai 1976 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 98/406/75 vom 16. Dezember 1975/20. Juli 1976 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 50 t Rindfleisch in Höhe von 1.896,72 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis 19. Februar 1976. Die Beihilfe wurde am 20. August 1976 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 311-300/455/76 vom 15. Juli 1976 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 30 t Rindfleisch (Vorderviertel) in Höhe von 1.427,14 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis spätestens 16. September 1976. Die Beihilfe wurde am 11. März 1977 gezahlt.
Mit Vertrag Nr. 311-301/455/76 vom 15. Juli 1976 vereinbarten die Beteiligten die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 50 t Rindfleisch (Hälften) in Höhe von 1.566,37 DM je Tonne mit einer Einlagerungszeit bis spätestens 16. September 1976. Die Beihilfe wurde am 16. März 1977 gezahlt.
Aufgrund des Ergebnisses von Prüfungen durch Beauftragte der Beklagten im Betrieb der Klägerin kam die Beklagte zu dem Ergebnis, daß ein Teil der Beihilfen zu Unrecht gewährt worden sei. Mit neun Bescheiden vom 16. Oktober 1978 forderte sie von der Klägerin Beihilfen in einer Gesamthöhe von 209.764 DM zurück. Im einzelnen handelt es sich um folgende Rückforderungen:
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 57/350/74 fordert eine Beihilfe in Höhe von 82.866,07 DM zurück, und zwar für 4,845 t Fleisch, weil das Fleisch nicht aus frischen Schlachtungen stamme und nicht innerhalb der Einlagerungsfrist von 10 Tagen nach Schlachtung eingelagert worden sei, und für 34,007 t Fleisch, weil es sich nicht um vertragsgemäße Ware gehandelt habe und außerdem der Schlachttag nicht habe nachgewiesen werden können oder die Frist von zehn Tagen zwischen dem Schlachten der Tiere und der Einlagerung des Fleisches überschritten worden sei.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 77/350/74 fordert eine Beihilfe in Höhe von 1.825,73 DM zurück, und zwar für 0,252 t Fleisch, weil das Fleisch nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen nach Schlachtung eingelagert worden sei, und für 0,604 t Fleisch, und zwar sechs Hinterviertel und fünf Vorderviertel, weil diese von bereits früher geschlachteten Tieren tiefgefroren eingelagert worden seien.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 45/389/75 fordert eine Beihilfe in Höhe von 2.365,74 DM zurück, weil 1,385 t Fleisch nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Schlachtung eingelagert worden seien.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 360/389/75 fordert eine Beihilfe in Höhe von 3.151,48 DM zurück, weil 1,845 t Rindfleisch nicht fristgerecht nach Schlachtung eingelagert worden seien.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 221/389/75 fordert eine Beihilfe in Höhe von 7.804,41 DM zurück, weil die Einlagerung von 4,569 t Fleisch nicht innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsabschluß beendet worden sei.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 19/393/75 fordert eine Beihilfe in Höhe von 4.221,64 DM zurück, und zwar für 0,920 t Fleisch, weil dieses nicht fristgerecht nach der Schlachtung eingelagert worden sei, und für 1,162 t Fleisch, weil dieses erst nach Ablauf der Einlagerungsfrist von 60 Tagen eingelagert worden sei.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 96/406175 fordert die gesamte Beihilfe in Höhe von 102.406,78 DM zurück, weil 12,201 t Fleisch nicht fristgerecht nach der Schlachtung eingelagert worden seien. Die danach an sich noch beihilfefähige Menge von 36,44 t rechtzeitig eingelagertem Fleisch sei jedoch kleiner als 90 v.H. der vereinbarten Menge von 50 t Rindfleisch, so daß eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nicht gezahlt werden könne.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 311-300/455/76 fordert eine Beihilfe in Höhe von 1.157,99 DM für 0,731 t Fleisch zurück, weil dieses nicht innerhalb der Frist von 6 Tagen nach der Schlachtung eingelagert worden sei.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 311-301/455/76 fordert eine Beihilfe in Höhe von 3.964,16 DM für 2,28 t Fleisch zurück, weil die Einlagerungsfrist von 6 Tagen nach Schlachtung überschritten worden sei.
Die Widersprüche der Klägerin gegen die neun Rückforderungsbescheide der Beklagten blieben erfolglos.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin hinsichtlich der Bescheide zu den Verträgen Nr. 19/393/75 und Nr. 221/389/75 geltend gemacht, es fehle an einer Rechtsgrundlage, die bei Überschreitung der Einlagerungsfrist von 60 Tagen die Rückforderung der Beihilfe gestatte.
Hinsichtlich des Bescheids zum Vertrag Nr. 98/406/75 hat sie geltend gemacht, daß es für die Berechnung der 90 % von eingelagertem Fleisch nicht auf die vereinbarte Menge von hier 50 t Rindfleisch, sondern auf die tatsächlich eingelagerte Menge ankomme.
Hinsichtlich der Bescheide zu den Verträgen Nr. 311-300/455/76 und Nr. 311-301/435/76 hat sie geltend gemacht, daß die Einlagerungsfrist nicht 6 Tage, sondern 10 Tage betrage.
Die Klägerin hat die Aufhebung der neun Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1979 beantragt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ihre Bescheide verteidigt.
Durch Urteil vom 17. Juli 1980 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, soweit sie auf Aufhebung der beiden Rückforderungsbescheide zum Vertrag Nr. 311-300/455/76 und Vertrag Nr. 311-301/455/76 gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung damit begründet, daß für die Gewährung der Beihilfe keine Sechstagefrist, sondern eine Zehntagefrist maßgebend gewesen sei.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 zur Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch bestimme in ihrem Art. 5, daß abweichend von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nur für Erzeugnisse von Tieren gewährt werden könne, die höchstens zehn Tage zuvor in der Gemeinschaft geschlachtet wurden. Diese Fristbestimmung habe die Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 der Kommission zur Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch vom 25. Juni 1976, die für die Bewilligung der zurückgeforderten Beihilfen maßgebend gewesen sei, nicht geändert.
Der Bescheid zum Vertrag Nr. 311-300/455/76 werde gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch aufgehoben, soweit bezüglich der 0,277 t Fleisch aus der Schlachtung vom 13. August 1976 möglicherweise auch die Zehntagefrist zur Einlagerung nicht eingehalten sei. Insoweit bleibe es der Beklagten unbenommen, erneut über die Rückforderung der Beihilfe für diese Fleischerzeugnisse zu befinden. Hinsichtlich der Fleischerzeugnisse, die nach den EWG-Verordnungen fristgerecht nicht später als zehn Tage nach Schlachtung eingelagert worden seien, könne die Beihilfe nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die in der Bekanntmachung Nr. 455 (BAnz. Nr. 119 vom 30. Juni 1976) zu Unrecht bestimmte Sechstagefrist nicht eingehalten worden sei.
Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage als nicht begründet abgewiesen.
Die Beklagte habe die Rückforderung der Beihilfe zu Recht durch Verwaltungsakte geltend gemacht. Sie sei nicht darauf angewiesen, die rechtswidrig gewährten Beihilfen durch Leistungsklagen zurückzufordern. Denn die Beihilfen seien nicht aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verträgen, sondern aufgrund von Verwaltungsakten geleistet worden.
Die angefochtenen Rückforderungsbescheide seien mit Ausnahme der beiden Bescheide zu den Verträgen Nr. 311-300/455/76 und Nr. 311-301/455/76 auch rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben worden ist, Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung geltend gemacht, die Rückforderung der Beihilfen habe nicht durch Verwaltungsakte erfolgen dürfen, weil die Beihilfen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge gewährt worden seien.
Darüber hinaus hat sie zu den einzelnen Verträgen folgendes vorgetragen:
Zu Vertrag Nr. 77/350/74:
Es könne nicht mehr rekonstruiert werden, ob die drei Vorderviertel, die aus der Lieferung der Firma Lewy, Saarbrücken, stammten und eingelagert wurden, vorher im eigenen Kühlhaus der Klägerin gelagert worden wären. Im Lebendviehbuch müsse nicht notwendig eingetragen werden, daß geschlachtetes Vieh mit Finnen befallen sei. Daher bringe eine Bezugnahme auf das Lebendviehbuch nicht einen zwingenden Beweis. Die vertragsgemäße Beschaffenheit der eingelagerten Ware sei ausdrücklich bescheinigt worden. Für eine Rückforderung der Beihilfe fehle jede Grundlage.
Zu Vertrag Nr. 45/389/75:
Es könne keine Rede davon sein, für diesen Vertrag die Beihilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt zu haben. Die Klägerin sei durch die Verordnung (EWG) 1860/75 nicht verpflichtet, irgendwelche verbindlichen Belege und Aufzeichnungen zu führen. Die Kontrollprüfungen hätten die vertragsgemäße Beschaffenheit der eingelagerten Ware ergeben, Beanstandungen seien nicht erfolgt.
Zu Vertrag Nr. 360/389/75:
Der Beklagten hätten die Schlachtdaten bei der Kontrolle vorgelegen, ohne daß Beanstandungen erfolgt wären. Im übrigen gelte das zu dem vorgenannten Vertrag Ausgeführte.
Zu Vertrag Nr. 19/393/75:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2086/75 sei hier nicht anwendbar. Allenfalls käme eine anteilige Kürzung der Beihilfe pro Tag der verspäteten Einlagerung analog Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75 in Betracht; eine Rückforderung wäre dann aber im Blick auf Artikel 8 dieser Verordnung ausgeschlossen. Im Kontrollbericht Nr. 9 vom 24. März 1976 bescheinige die Beklagte als Ende der Einlagerung den 14. November 1975; deshalb seien die im Rückforderungsbescheid vom 16. Oktober 1978 geltend gemachten Punkte abgeschnitten. Belege und Aufzeichnungen habe sie nicht aufzuheben brauchen. Diverse Prüfungen hätten stattgefunden. Im übrigen werde bezüglich der Zahlung der Beihilfen auf Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 275/74 vom 31. Januar 1974 hingewiesen.
Zu Vertrag Nr. 98/406/75:
Auch insoweit habe keine Verpflichtung bestanden, Belege aufzubewahren und Aufzeichnungen zu führen. Diese Ware sei sofort ins eigene Kühlhaus der Klägerin gekommen; es könne auch sein, daß das Fleisch teilweise in den Kühlräumen der Klägerin zwischengelagert worden sei. Bei Prüfungen seien Beanstandungen nicht ausgesprochen worden. Im übrigen bezieht sich die Klägerin auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 und auf Ziffer 10 a der Bekanntmachung Nr. 406 vom 27. Oktober 1975. Die Prüfungen nach Ziffer 9 a und b der vorgenannten Bekanntmachung hätten stattgefunden. Unter dem Begriff der "tatsächlich eingelagerten Menge" des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 sei nicht die "beihilfefähige eingelagerte Menge" zu verstehen, weil Artikel 9 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung ausschließlich auf diejenige Menge abstelle, die tatsächlich eingelagert worden sei, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Einlagerung, wie dies in Artikel 5 der Verordnung der Fall sei.
Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße mangels einer Ermächtigungsnorm für die belastende Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von Interesse sei insofern auch die Regelung in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68. Zudem wäre die unterschiedliche Handhabung für Beihilfe und Kaution völlig unverständlich. Im übrigen habe sie auf den Bestand der Bescheide der Beklagten vertraut und berufe sich daher vorsorglich und hilfsweise auf § 48 Abs. 2 VwVfG. Die ihr gewährten Leistungen seien zudem verbraucht.
Zu Vertrag Nr. 221/389/75:
Die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung habe die Beklagte bei Kontrollprüfungen anerkannt; die Genußtauglichkeitsbescheinigungen hätten vorgelegen. Insbesondere sei der Beklagten bekannt gewesen, daß das französische Gesundheitszeugnis am 3. November 1975 ausgestellt worden sei. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG lägen nicht vor.
Vollständige Belege und Aufzeichnungen über die Vertragsabwicklung seien nicht aufzubewahren bzw. zu führen gewesen. Das Fleisch sei jedoch am Donnerstag, dem 30. Oktober 1975, in Saarbrücken eingetroffen und als Zollware sofort in das Kühlhaus des Schlacht- und Viehhofes Saarbrücken gegangen. Erst am 3. November 1975, als auch die Genußtauglichkeitsbescheinigung vorgelegen habe, sei der entsprechende Zollantrag gestellt worden.
Rechtsgrundlagen für die Rückforderung der Beihilfe für den Fall, daß die Einlagerungsfrist nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75überschritten werde, enthalte das EWG-Recht nicht. Die Nichteinhaltung der Einlagerungsfrist von 60 Tagen nach Vertragsabschluß sei, wie aus dem Umkehrschluß aus Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75 folge, kein Grund für die Rückforderung anteiliger Beihilfe.
Zu Vertrag Nr. 57/350/74:
Nach entsprechender Kontrolle habe die Beklagte die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ausdrücklich anerkannt. Schon deshalb sei eine Rückforderung der Beihilfe ausgeschlossen. Die Klägerin habe für die Erfüllung des Vertrages nur Rindfleisch von halben Tierkörpern aus frischen Schlachtungen von Tieren verwandt. Hinsichtlich der angesprochenen 4,845 t Fleisch sei "frisches Fleisch" auch solches, das einer Kältebehandlung unterworfen worden sei (§ 2 Ziffer 6 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965). Ziffer 1 a der Bekanntmachung Nr. 350 vom 4. November 1974 entspreche daher nicht der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74. Interne Belege dürften für eine Rückforderung nicht herangezogen werden weil Belege und Aufzeichnungen nicht aufzubewahren bzw. zu führen gewesen seien. Da die Klägerin in der fraglichen Zeit auch andere halbe Tierkörper und getrennte Vorder- und Hinterviertel bezogen habe, könne es sein, daß diese mit in die private Lagerhaltung gekommen seien.
Die ihrer Meinung nach beihilfeunschädliche Zwischenlagerung der Menge von 4,845 t Fleisch sei aufgrund einer fernmündlichen Auskunft der zuständigen Mitarbeiter der Beklagten erfolgt.
Hinsichtlich der angesprochenen 34,007 t Fleisch im Bescheid vom 16. Oktober 1978 habe es sich ebenfalls um vertragsgemäße Ware gehandelt. Während der Vertragsabwicklung hätte sie den Nachweis erbringen können. Da sie Unterlagen darüber nicht aufzubewahren gehabt hätte, könne ihr dies heute nicht zum Nachteil gereichen. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 habe sie erfüllt. Daß angeblich der Schlachttag nicht nachgewiesen werden könne, habe die Beklagte zu unbestimmt begründet und im übrigen auch nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich der Frist zwischen dem Schlachten der Tiere und dem Einlagern des Fleisches verweist die Klägerin auf ihr schon erwähntes Vorbringen. Soweit die Beklagte ihren Rückforderungsbescheid darauf stütze, entweder der Schlachttag sei nicht nachgewiesen oder die Einlagerungsfrist nicht eingehalten worden, handele es sich um eine unbestimmte und unzulässige Alternativbegründung. Die Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 enthalte keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Beihilfe.
Zu Vertrag Nr. 311-301/455/76:
Die Beklagte habe auch insoweit den Sachverhalt durch Kontrollen geprüft und nichts beanstandet. Schon deshalb sei eine Rückforderung ausgeschlossen.
Belege und Aufzeichnungen habe sie nicht aufzubewahren gehabt; auch die Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 und die Bekanntmachung der Beklagten Nr. 455 sähen das nicht vor.
Soweit von ihr die Einhaltung einer Sechstagefrist gefordert werde, werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 habe für die gesamte Gemeinschaft gegolten. Es habe Fleisch aus allen Mitgliedstaaten eingelagert werden dürfen. Bei einer Sechstagefrist sei es aber nahezu unmöglich, Fleisch aus Irland oder Großbritannien zu beziehen und einzulagern. Denn innerhalb von sechs Tagen seien eine Schlachtung, ein Transport in die Bundesrepublik, die Zollabfertigung, die Entbeinung und Zerlegung sowie Einlagerung des Fleisches kaum möglich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei aber in der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 besonders hervorgehoben. Seit der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 und der Bekanntmachung Nr. 350 der Beklagten vom 4. November 1974 sei bei einer privaten Lagerhaltung von Rindfleisch immer eine Zehntagefrist zwischen Schlachtung der Tiere und Einlagerung des Fleisches vorgeschrieben gewesen, weil vermutlich erkannt worden sei, daß eine nur Sechstagefrist eine Gleichbehandlung nicht gewährleiste. Die Erwägungsgründe zur Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 vom 25. Juni 1976 wiesen insofern darauf hin, die Frist zu verlängern. Unschädlich sei, daß eine solche Regelung nicht ausdrücklich erfolgt sei. Die Nichteinhaltung der Sechstagefrist habe in der Praxis nicht immer zur Rückforderung der Beihilfe geführt. Die Beklagte sei also unterschiedlich vorgegangen und habe insbesondere dann keine Rückforderung geltend gemacht, wenn die Zehntagefrist eingehalten worden sei.
Zu Vertrag Nr. 311-300/455/76:
Im Kontrollbericht Nr. 1 vom 21. September 1976 werde ausdrücklich bescheinigt, daß die Lagerung den Geschäftsbedingungen der Beklagten entspreche. Wegen dieses Anerkenntnisses sei die Rückforderung ausgeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 1980 auch die übrigen sieben Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 1978 aufzuheben,
2. die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 1980 aufzuheben, soweit ihre beiden Bescheide vom 16. Oktober 1978 zu den Verträgen Nr. 311-300/455/76 und Nr. 311-301/455/76 aufgehoben worden sind, sowie die Klage auch insoweit abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung geltend gemacht, das erstinstanzliche Urteil könne, soweit es von ihr angefochten werde, keinen Bestand haben. Alle hier streitigen Lagerhaltungsverträge seien nach dem 22. Dezember 1975 auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 abgeschlossen worden. In deren Artikel 2 Abs. 2 sei eine Einlagerungsfrist von sechs Tagen nach Schlachtung bestimmt. Soweit vor dem 22. Dezember 1975 eine Zehntagefrist bestimmt gewesen sei, sei sie hier bedeutungslos.
Die Berufung der Klägerin halte sie für nicht begründet. Die Rückforderung der Beihilfen habe sie aufgrund des § 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 durch Verwaltungsakt vornehmen dürfen.
Zu den einzelnen Verträgen hat die Beklagte noch folgendes vorgetragen:
Zu Vertrag Nr. 221/389/75:
Das Wareneingangsbuch der Klägerin belege, daß die Ware erst am 3. November 1975 bei ihr eingegangen sei. Die Ware könne daher nicht schon am 30. Oktober 1975 ins Kühlhaus gebracht worden sein.
Zu Vertrag Nr. 57/350/74:
Die Einlagerung gefrorenen Fleisches sei beihilfeschädlich, weil nach der insoweit maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 950/68 nur frisches oder gekühltes Fleisch einzulagern sei.
Insoweit angeblich etwas anderes sagende fernmündliche Auskünfte ihrer Mitarbeiter werden von der Beklagten bestritten. Solche Auskünfte seien gemäß Bekanntmachung Nr. 350/74 gegebenenfalls nicht wirksam, weil sie nicht schriftlich bestätigt worden seien.
Im übrigen müsse die Klägerin die vertragsgemäße Einlagerung des Fleisches beweisen, weil nach den vorgelegten Unterlagen feststehe, daß die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung nach der Bekanntmachung Nr. 350/74 nicht das gesamte beim Ausbeinen anfallende Fleisch eingelagert, sondern Teile davon frisch verkauft habe. Ihre diesbezüglich vorgenommenen Anschreibungen seien falsch. Es obliege nunmehr der Klägerin, etwas anderes zu beweisen.
Die im Rückforderungsbescheid enthaltene Alternativbegründung sei zulässig. Aufgrund der vorgefundenen Einkaufs- und Einlagerungsbelege sei sicher, daß auch in denjenigen Fällen, in denen das Schlachtdatum nicht nachgewiesen werden konnte, die Schlachtfrist überschritten wurde. Bereits die Zeitspanne zwischen Eingang der Ware und Einlagerung habe mehr als zehn Tage betragen. Im Falle der behaupteten Umlagerung der Ware sei die Rückforderung ebenfalls gerechtfertigt, weil das Fleisch gegebenenfalls gefroren gewesen sei, aber nur die Einlagerung frischen oder gekühlten Fleisches beihilfefähig sei.
Zu Vertrag Nr. 98/406/75:
Auch in diesem Falle sei die Schlachtfrist überschritten worden. Das folge aus den Transport- und Einlagerungsunterlagen. Das Fleisch sei nicht sofort vertragsgemäß eingelagert worden. Das Verbringen der Ware ins eigene Kühlhaus beweise allenfalls eine Zwischenlagerung. Der Nachweis der Einlagerung innerhalb der Schlachtfrist im Tiefkühlhaus Frigo Saarbrücken sei nicht erbracht. Die Umlagerung gefrorenen Fleisches sei nicht beihilfefähig.
Zu Vertrag Nr. 77/350/74:
Auch in diesem Falle sei die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung nicht bewiesen. Eine Zwischenlagerung sei gegebenenfalls auch hier vertragswidrig. Insbesondere sei die Behauptung der Klägerin, bei einer Fremdlieferung könne der Finnenbefall des Fleisches nicht bemerkt worden sein, widerlegt, denn die Klägerin habe selbst in ihren Büchern vermerkt: "6 HV Fin,- 5 VV Fin aus Transport - Nr. 973." Dieses Fleisch habe drei Tage tiefgefroren werden müssen, um die Genußtauglichkeit wieder zu erlangen. Die Einlagerung von gefrorenem Fleisch sei jedoch nicht beihilfefähig.
Auch auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Soweit in den Kontrollberichten unzutreffende Daten über die Einhaltung der maßgebenden Fristen enthalten seien, seien sie lediglich aufgrund unrichtiger Angaben der Klägerin aufgenommen worden.
Durch Urteil vom 19. November 1984 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage, auch soweit ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte, als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Beklagte nach § 8 Abs. 3 der aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 ergangenen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 berechtigt gewesen sei, die der Klägerin zu Unrecht gewährten Beihilfen durch Verwaltungsakt von ihr zurückzufordern. Die Klägerin habe alle von der Beklagten zurückgeforderten Beihilfen zu Unrecht erhalten. Der Rückforderung stünden auch frühere Bestätigungen der Beklagten, daß die Bedingungen für die Beihilfe erfüllt seien, nicht entgegen. Diese Bestätigungen hätten ausschließlich dem Ziel gedient, die Klägerin möglichst schnell an die Beihilfen kommen zu lassen. Weitergehende rechtliche Folgerungen könnten an die Bestätigungen nicht geknüpft werden.
Hinsichtlich der Berufung der Klägerin ist der Verwaltungsgerichtshof den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Beklagten im wesentlichen gefolgt. Er hat im einzelnen festgestellt, in welchen Vertragsfällen die Klägerin die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen nicht erfüllt habe. Als solche Bedingungen hat er insbesondere das Erfordernis angesehen, nur frisches oder gekühltes, nicht aber gefrorenes Fleisch einzulagern, sowie die Einhaltung einer Frist zwischen Schlachtung und Einlagerung von zehn Tagen und die Einlagerungsfrist von 60 Tagen nach Vertragsschluß.
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten hat es für die Verträge Nr. 311-300/455/76 und Nr. 311-301/455/76 die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG Nr. 1071/68 bestimmte Frist zwischen Schlachtung und Einlagerung von sechs Tagen als maßgebend angesehen. Diese Frist habe die Klägerin nicht eingehalten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung des § 48 Abs. 2 VwVfG und des § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 15. März 1978 sowie ferner der Verordnungen (EWG) Nr. 1071/68, Nr. 2778/74, Nr. 1860/75, Nr. 2086/75, Nr. 2711/75 und Nr. 1500/76 gerügt.
Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 26. Mai 1988 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "tatsächlich eingelagerten Menge" in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 dahin auszulegen, daß darunter nur die beihilfefähig eingelagerte Menge zu verstehen ist?
2. In welchem rechtlichen Verhältnis stehen die nachfolgend genannten Vorschriften zueinander, und zwar:
a) Ist die Regelung in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 ("nicht älter als sechs Tage")
aa) entweder speziell für die Gewährung von vorher festgelegten pauschalen Beihilfebeträgen durch die abweichende Regelung in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 ("seit höchstens 10 Tagen")
bb) oder generell durch die abweichende Regelung in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75 der Kommission vom 18. Juli 1975 ("höchstens 10 Tage zuvor")
aufgehoben und damit teilweise beziehungsweise ganz außer Kraft getreten?
b) Ist die vorgenannte Regelung in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74
aa) entweder durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 ("höchstens 10 Tage zuvor")
bb) oder durch die Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 der Kommission vom 25. Juni 1976 aufgehoben worden?
c) Falls eine der beiden Fragen unter b) bejaht werden sollte:
Ist die Regelung in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 aufgehoben worden?
d) Falls beide Fragen unter a) verneint sowie zugleich eine der beiden Fragen unter b) -bb) und c) bejaht werden sollten:
Ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 die Regelung in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 wieder auf die Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen anwendbar geworden?
3. Falls eine der beiden Fragen unter 2 a) bejaht oder eine der beiden Fragen unter 2 b) -bb) und 2 c) verneint werden sollten:
Waren die Mitgliedstaaten berechtigt, in den gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 989/68 des Rates vom 15. Juli 1968 geschlossenen Lagerhaltungsverträgen abweichend von der in einer EG-Verordnung bestimmten Einlagerungsfrist von 10 Tagen eine andere, insbesondere eine kürzere Einlagerungsfrist, zum Beispiel von nur sechs Tagen, mit der Folge zu vereinbaren, daß bei Nichteinhaltung dieser kürzeren Frist kein Recht auf Beihilfezahlung bestehen soll?
Darauf hat der Europäische Gerichtshof (Dritte Kammer) durch Urteil vom 13. Juli 1989 (Rs 215/88) wie folgt geantwortet:
1. Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 ist dahin auszulegen, daß "die tatsächlich eingelagerte Menge" nur aus Fleisch bestehen darf, das die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung im Rindfleischsektor erfüllt.
2. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 ist weder durch die Verordnung Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 noch durch die Verordnung Nr. 1860/75 der Kommission vom 18. Juli 1975, noch durch die Verordnung Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 aufgehoben worden; er war mangels einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung Nr. 1500/76 der Kommission vom 25. Juni 1976 auf die unter der Geltung dieser Verordnung gewährten Beihilfen anwendbar.
Die Klägerin hält an ihrer Revision in vollem Umfang fest. Dazu macht sie folgendes geltend:
Die Rückforderungsbescheide der Beklagten seien schon deshalb fehlerhaft, weil eine Rückforderung der auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge gewährten Beihilfen durch Verwaltungsakt unzulässig sei. Dazu weist sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1979 - BVerwG 7 C 106.77 - (BVerwGE 59, 60 ff.) hin.
Zur Rückforderung der gewährten Beihilfen sei die Beklagte auch materiell nicht mehr berechtigt gewesen. Die Beklagte habe in allen Fällen vor Zahlung der Beihilfe eine Überprüfung vorgenommen ob die Bedingungen der Verträge erfüllt seien, und sie habe ihr jeweils gemäß Art. 8 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 und Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 eine entsprechende Bestätigung erteilt. Diese Bestätigungen schlössen eine spätere Rückforderung mit der Begründung, die Bedingungen der Verträge seien nicht erfüllt worden, aus.
Der Rückforderung der Beihilfen stehe auch § 48 Abs. 2 VwVfG entgegen. Sie habe aufgrund der ihr von der Beklagten erteilten Bestätigungen auf den Bestand der Beihilfegewährungen vertraut. Alle Beihilfen seien verbraucht.
Hinsichtlich des Vertrags Nr. 19/393/75 habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß die Nichteinhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2086/75 bestimmten Einlagerungsfrist von 60 Tagen zum Verlust des Anspruchs auf die Beihilfe führe. Die Einhaltung der Frist sei keine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe.
Auch hinsichtlich des Vertrages Nr. 221/389/75 habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Nichteinhaltung der in Art. 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75 bestimmten Einlagerungsfrist von 60 Tagen für beihilfeschädlich gehalten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1984 aufzuheben sowie
a) unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 1980 die Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 16. Oktober 1978 zu den Vertragen Nr. 57/350/74, Nr. 77/350/74, Nr. 45/389/75, Nr. 360/389/75, Nr. 19/393/75, Nr. 221/389/75 und Nr. 98/406/75 aufzuheben,
b) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere macht sie geltend, die Klägerin verkenne, daß sie - die Beklagte - auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie aufgrund des § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen vom 15. März 1978 verpflichtet sei, zu Unrecht gewährte Beihilfen durch Verwaltungsakt zurückzufordern. Eine Beihilfe sei in diesem Sinne zu Unrecht gewährt worden, wenn der Empfänger die Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt habe. Eine aufgrund früherer Überprüfungen erteilte - inhaltlich unzutreffende - Bestätigung, daß die Bedingungen für die Gewährung erfüllt seien, stehe der Rückforderung nicht entgegen. Eine solche Bestätigung habe nur interne Bedeutung für den Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe. Damit sei kein Verzicht auf eine spätere Rückforderung verbunden. Auch könne die Klägerin gegenüber der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfen keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.
Sämtliche von der Klägerin gegenüber einzelnen Rückforderungsbescheiden erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Rüge, daß die Nichteinhaltung der Einlagerungsfrist von 60 Tagen nicht zur Rückforderung der Beihilfe berechtige. Gemäß ihren Bekanntmachungen, die den einzelnen Verträge zugrunde lägen, so der Bekanntmachung Nr. 393 vom 11. August 1975 (BAnz. Nr. 147 vom 13. August 1975), habe sich die Klägerin jeweils verpflichtet, die vereinbarten Mengen binnen 60 Tagen einzulagern, und habe diese Verpflichtung als Vertragsinhalt anerkannt. Damit habe auch sie die Einhaltung dieser Frist zu einer Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrags und zugleich für die Gewährung der Beihilfe gemacht.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die angefochtenen Rückforderungsbescheide seien rechtmäßig, verletzt kein revisibles Recht.
Ihre Rechtsgrundlage finden die Rückforderungsbescheide in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411) - BLFVO -. Danach sind zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge an die Bundesanstalt zurückzuzahlen.
Diese Bestimmung, die auf der Ermächtigung in § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) beruht, trat am 30. März 1978 in Kraft und war damit bei Erlaß der angefochtenen Bescheide im Oktober 1978 in Geltung. Allerdings erfolgten die Vermögensverschiebungen, deren Rückabwicklung diese Bescheide dienen, bereits in den Jahren 1974 bis 1976 und damit vor Inkrafttreten der Verordnung. Das steht jedoch der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Den Anwendungsbereich der Beihilfeverordnung bestimmt § 1 BLFVO dahin, daß die Vorschriften dieser Verordnung für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen gelten. Eine zeitliche Einschränkung dahin, daß die nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich für die Abwicklung von Beihilfegewährungen gelten sollten, die nach Erlaß der Verordnung erfolgten, ist weder dieser noch einer anderen Vorschrift der Verordnung zu entnehmen. Insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO unterscheidet bei der Statuierung der Rückzahlungspflicht nicht zwischen Leistungen, die vor oder nach Inkrafttreten der Verordnung erbracht worden sind. Allerdings ist der Inkrafttretensregelung des § 10 BLFVO zu entnehmen, daß eine rückwirkende Geltung der Bestimmungen vom Normgeber nicht gewollt war. Eine solche Rückwirkung steht hier jedoch auch nicht in Frage, da die Rechtslage nicht für die Vergangenheit verändert, sondern lediglich eine Regelung für die Zukunft getroffen worden ist.
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO Beihilfen einbezieht, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, knüpft er allerdings an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an. Verfassungsrechtliche Bedenken, die dem entgegenstehen könnten, sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener Beihilfebeträge ist nämlich durch § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO nicht erstmalig neu begründet, sondern lediglich auf eine neue Grundlage gestellt worden. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "zu Unrecht empfangen" drei verschiedene Sachverhaltsgruppen zu subsumieren sind. Beihilfebeträge sind zum einen zu Unrecht empfangen, wenn sie durch Verwaltungsakt gewährt wurden und dieser entweder nichtig oder aufgehoben worden ist. Zu Unrecht empfangen sind Beihilfebeträge zum zweiten auch, wenn sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gezahlt wurden und der Vertrag unwirksam ist. Schließlich sind Beihilfebeträge auch dann zu Unrecht empfangen, wenn sie aufgrund eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages gezahlt wurden, der Empfänger seinerseits aber den Vertrag nicht erfüllt hat und der Behörde daher ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Um diese letztgenannte Alternative geht es hier. Die Beklagte fordert die streitigen Beihilfebeträge zurück, weil die Klägerin ihre Verpflichtungen aus den wirksam zwischen den Parteien zustande gekommenen Lagerhaltungsverträgen nicht erfüllt habe. Bis zum Erlaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO konnte sich ein solches Verlangen auf die entsprechende Anwendung des § 325 Abs. 1 i. V. m. §§ 346 ff. BGB stützen. Seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt sich das aus § 62 Satz 2 VwVfG. Die Verpflichtung, empfangene Beihilfebeträge zurückzuzahlen, wenn die Klägerin ihrerseits die Leistungsverpflichtungen aus den Lagerhaltungsverträgen nicht erfüllte, bestand mithin auch schon bei Abschluß dieser Verträge. Die Anordnung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO, daß zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge zurückzuzahlen seien, griff daher nicht in eine schutzwürdige Vertrauensposition der Beihilfeempfänger ein.
Zu Unrecht meint die Klägerin, ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Beklagten hätte jedenfalls nicht durch Erlaß eines Leistungsbescheides geltend gemacht werden dürfen, sondern wäre allenfalls im Wege der Leistungsklage zu verfolgen gewesen. Die Klägerin übersieht, daß das Vorgehen der Beklagten durch eine ausdrückliche normative Regelung gedeckt ist. Nach § 8 Abs. 3 BLFVO setzt die Bundesanstalt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die Bestimmung unterscheidet - ebenso wie § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO - nicht danach, ob die zurückzuzahlenden Beträge dem Empfänger vor oder nach Erlaß der Verordnung zugeflossen sind. Dem mit der Vorschrift wie mit der gesamten Verordnung verfolgten Zweck einer möglichst zügigen Abwicklung der Beihilfeverhältnisse würde eine solche Differenzierung auch widersprechen.
Gründe, dieser normativen Regelung die Anerkennung zu versagen, sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht herleiten.
In seinem Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 44.74 (BVerwGE 50, 171) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß durch Vertrag begründete Pflichten grundsätzlich nicht durch den Erlaß von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen. Er hat hinzugesetzt, ein solches Vorgehen bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Diese Grundlage ist hier, wie dargelegt, sowohl im Hinblick auf die materiellrechtliche Rückzahlungsverpflichtung als auch im Hinblick auf deren formale Durchsetzung durch Erlaß eines Verwaltungsaktes gegeben. Auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1979 (BVerwGE 59, 60), in dem es um die Rückforderung einer aufgrund eines Vertrages geleisteten Beihilfezahlung für eine Buttereinlagerung ging, entscheidend darauf abgestellt, ob der behördliche Rückforderungsbescheid sich auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung stützen könne. Der 7. Senat hat seine Auffassung zu diesem Punkt dahin zusammengefaßt, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Verpflichtung der - dortigen - Klägerin beruhe auf einem Vertrag vom 6. Juni 1972 und sei auch nicht gesetzlich vorgegeben; jedenfalls unter diesen Voraussetzungen dürften vertragliche Ansprüche nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden (vgl. a.a.O. S. 65). Allerdings heißt es im Vorfeld dieser Aussage, in dem "hier maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1972" - dem Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsschlusses - habe es an einer "deutschrechtlichen" Grundlage für die im Lagerhaltungsvertrag übernommenen Verpflichtungen gefehlt. Eine solche Grundlage sei erstmals während des Revisionsverfahrens durch eine Verordnung vom 20. Februar 1979 geschaffen worden. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht den Schluß zu, der 7. Senat habe auch einer vor Erlaß der Rückforderungsbescheide in Kraft getretenen gesetzlichen Grundlage die rechtliche Relevanz absprechen wollen. Zu einer solchen Aussage bestand kein Anlaß, weil eine derartige Fallgestaltung seinerzeit nicht vorlag. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt auch, daß eine entsprechende Festlegung nicht beabsichtigt war. Die zitierte Passage ist eingebunden in Erwägungen, die unter dem Obersatz stehen, es könne nicht davon gesprochen werden, daß der Vertrag lediglich neben die maßgeblichen Rechtsgrundlagen getreten wäre, die nach wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin ermöglicht hätten. Auf diesen Obersatz nimmt die Erwähnung des "hier maßgeblichen Zeitpunkts des Jahres 1972" Bezug. Zu der hier interessierenden Frage, ob eine nach Vertragsschluß, aber vor Erlaß des Rückforderungsbescheides in Kraft getretene gesetzliche Regelung als Ermächtigungsgrundlage für ein entsprechendes behördliches Vorgehen ausreicht, verhält sie sich nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß andernfalls eine ausdrückliche Erörterung dieses Punktes zu erwarten gewesen wäre, weil es nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen regelmäßig genügt, wenn die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bei Erlaß des belastenden Verwaltungsaktes vorhanden ist.
Höherrangiges Recht steht der Anwendung des § 8 Abs. 3 BLFVO in Fällen der hier vorliegenden Art nicht entgegen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz kann insoweit schon deshalb außer Betracht bleiben, weil seine Geltung nach § 1 Abs. 1 VwVfG unter dem Vorbehalt steht, daß nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Auch die Verfassung steht nicht entgegen. Das gilt zunächst für den dem Rechtsstaatsprinzip zuzuordnenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar werden durch eine Regelung der hier in Rede stehenden Art nachträglich innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses die rechtlichen Möglichkeiten einer Seite durch einen gesetzgeberischen Eingriff verändert. Dieser Eingriff ist jedoch für die Rechtsposition der anderen Seite von absolut untergeordneter Bedeutung. Er betrifft lediglich die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Durchsetzung ohnehin bestehender Verpflichtungen. Angesichts der ausgedehnten Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte zu erlangen, wird die Rechtsverfolgung des Betroffenen dadurch nicht nennenswert erschwert. Schutzwürdiges Vertrauen des Beihilfeempfängers wird daher durch eine solche Maßnahme nicht enttäuscht.
Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es nicht, der an einem Vertragsverhältnis mit einem Bürger beteiligten Behörde durch Gesetz die Möglichkeit einzuräumen, ihr zustehende Ansprüche mittels Verwaltungsakts durchzusetzen (anderer Auffassung wohl Erichsen in VerwArch. 1977, 65, (71)). Im Rahmen von Vertragsverhältnissen zwischen Behörden und Bürgern ist für eine schematische Gleichbehandlung beider Seiten kein Raum. Das zeigen schon die engen Bindungen, denen die Behörde beim Abschluß derartiger Verträge nach §§ 54 ff. VwVfG unterworfen ist. Darüber hinaus ist die Rechtsstellung der Behörde beispielsweise auch insoweit eingeschränkt, als sie sich anders als der Bürger prinzipiell nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als unangemessene Bevorzugung der Behörde, wenn ihr vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle von Leistungsstörungen die ihr zustehenden Rechte durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin die mit den angefochtenen Bescheiden zurückgeforderten Beihilfebeträge sämtlich zu Unrecht erlangt hat, weil sie insoweit ihren vertraglichen Pflichten nicht genügt hat, und deshalb nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO zur Rückzahlung verpflichtet ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Der Rückforderung der von der Klägerin zu Unrecht empfangenen Beihilfebeträge steht nicht entgegen, daß die Beklagte der Klägerin jeweils vor der Auszahlung der Beihilfe eine "Feststellung" oder "Bestätigung" des Inhalts ausgestellt hat, die Bedingungen des betreffenden Lagerhaltungsvertrages seien erfüllt. Solche Feststellungen und Bestätigungen sind in Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 275/74, in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74, in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1860/75, in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 und in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 ausdrücklich vorgesehen. Sie stellen nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Voraussetzung dafür dar, daß der Anspruch auf die Auszahlung der Beihilfe entsteht, daß also die Zahlung an den Beihilfeempfänger erfolgen kann.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen derartige Feststellungen und Bestätigungen keine Verwaltungsakte dar, mit denen verbindlich geregelt wird, daß mit ihrem Erlaß der materielle Anspruch auf die Gewährung der Beihilfe entsteht, weil die Vertragsbedingungen erfüllt sind. Vielmehr enthalten die Feststellungen und Bestätigungen lediglich die Erklärung, daß die Auszahlung der Beihilfe erfolgen könne, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Vertragsbedingungen als erfüllt angesehen werden können. Es ist mithin zu unterscheiden zwischen dem materiellen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe und der Auszahlung der vermeintlich zu gewährenden Beihilfe. Der Anspruch auf die Gewährung der Beihilfe setzt voraus, daß die Vertragsbedingungen tatsächlich erfüllt sind. Dagegen genügt es für die Auszahlung der Beihilfe, daß eine entsprechende - zutreffende oder auch unzutreffende - Feststellung oder Bestätigung vorliegt. Der Feststellung oder Bestätigung liegt also lediglich die vorläufige Annahme zugrunde, die Vertragsbedingungen seien erfüllt. Soweit sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend erweist, bleibt es dabei, daß der Beihilfeempfänger trotz der Feststellung oder Bestätigung die entsprechenden Beihilfebeträge zu Unrecht empfangen hat. Das bedeutet, daß die Feststellung oder Bestätigung nicht die rechtliche Relevanz einer tatsächlich mangelhaften Erfüllung der Vertragsbedingungen zu beseitigen vermag. Erst recht kann ihnen nicht die ihnen von der Klägerin beigelegte Wirkung zugesprochen werden, jeden Rückgriff auf die Frage der tatsächlichen Beihilfeberechtigung auszuschließen.
An dieser Auslegung der genannten Vorschriften können vernünftige Zweifel nicht bestehen. Alle Vorschriften bringen eindeutig zum Ausdruck, daß es bei den Feststellungen und Bestätigungen darum ging, die Auszahlung der Beihilfebeträge zu ermöglichen. Mit der Feststellung oder Bestätigung sollte nicht der materielle Anspruch auf die Beihilfe selbst entstehen. Wenn kein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe bestanden hat, so ist er auch nicht mit der Feststellung oder Bestätigung entstanden. Die Beihilfe bleibt zu Unrecht empfangen.
Da die Feststellungen bzw. Bestätigungen hiernach nicht den Charakter von Verwaltungsakten hatten, ist für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 VwVfG insoweit kein Raum. Im Rahmen der Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge finden die speziell auf den Verwaltungsakt abstellenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, zu denen auch § 48 Abs. 2 VwVfG gehört, keine Anwendung (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Auflage 1990, § 62 Rn. 6; Knack, VwVfG, 3. Auflage, § 62 Rn. 2 a).
Gegenüber dem Rückforderungsverlangen der Beklagten kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Dabei kann offenbleiben, ob für den Umfang der Rückzahlungsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO ergänzend auf die zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist oder ob in entsprechender Anwendung des § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beihilfe nach Rücktrittsvorschriften (§ 346 Satz 1 BGB) zurückzugewähren ist. Geht man von ersterem aus, so ergibt die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge und dem Interesse der Klägerin an der Freistellung von der Verpflichtung, daß das öffentliche Interesse überwiegt. Die Klägerin ist nicht schutzwürdig, weil sie zum einen die jeweiligen Beihilfebeträge durch die fehlerhafte Mitteilung an die Beklagte erlangt hat, die Beihilfevoraussetzungen seien erfüllt. Daß diese Angaben durch entsprechende Bestätigungen von sachkundigen Bediensteten der Beklagten unterstützt wurden, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist entscheidend, daß die Klägerin bei der Erlangung der ihr nicht zustehenden Beihilfebeträge zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Die maßgeblichen Bedingungen für den Beihilfeanspruch waren der Klägerin bekannt, da sie Gegenstand der mit der Beklagten abgeschlossenen Lagerhaltungsverträge waren. Wenn sie gleichwohl glaubte, deren Einhaltung nicht nachhaltig sicherstellen zu müssen, ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im groben Maße außer Betracht. Eine solche Bösgläubigkeit schließt die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus. Nichts anderes kann bei einem Rückgriff auf § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 346 Satz 1 BGB gelten. Der Wegfall der Bereicherung befreit den Rückgewährschuldner nicht. Im übrigen geht diesen Bestimmungen die speziellere Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG vor, wonach sich der Erstattungspflichtige auf den Wegfall der Bereicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 nicht berufen kann, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet haben. Es besteht kein Grund, diese auf einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen beruhende Regelung im Rahmen eines fehlgeschlagenen Vertragsverhältnisses nicht anzuwenden. Damit schlägt auch auf dieser Grundlage die zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin vom Mangel ihres Beihilfeanspruchs zu ihren Lasten durch.