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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1992, Az.: BVerwG 1 DB 20.91

Zustellung eines Feststellungsbescheides über den Verlust von Dienstbezügen; Schuldhaftes Fernbleiben des Beamten vom Dienst ohne Genehmigung; Zustellungswahlrecht einer Behörde im Rahmen der Zustellung eines Bescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 20.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 22337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.08.1991 - AZ: IV BK 4/91

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Gödel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Zollobersekretärs ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 29. August 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur nochmaligen Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

1.

Der Vorsteher des Hauptzollamtes Rosenheim stellte mit Bescheid vom 3. Januar 1990 fest, daß der Beamte mit Wirkung vom 2. Januar 1990 seine Dienstbezüge verliere, weil er seit diesem Tag trotz Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten schuldhaft ferngeblieben sei. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Rechtsschutzantrag des anwaltlich vertretenen Beamten wies das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 1. Juni 1990 - IV BK 3/90 - zurück. Die Beschwerde des Beamten blieb ohne Erfolg (Beschluß des Senats vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -).

2

2.

Nach Anhörung des anwaltlich vertretenen Beamten am 6. Mai 1991 erließ der Vorsteher des Hauptzollamtes Rosenheim den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 22. Mai 1991 über den Verlust von Dienstbezügen. Im Hinblick auf ununterbrochene Dienstabwesenheitszeiten des Beamten vom 2. Januar 1990 bis zum 14. April 1991 und vom 17. April 1991 bis zum Tag der Anhörung legte er - Bezug nehmend auf sachverständige Äußerungen des Städtischen Krankenhauses München-Harlaching und des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim - dar, daß der Beamte in diesen Zeiträumen ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Gleichzeitig befristete er die Wirkungsdauer des Bescheides vom 3. Januar 1990 bis zum 14. April 1991 und stellte den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 17. April 1991 bis einschließlich 6. Mai 1991 fest. Ein Abdruck dieses Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 BDO wurde dem Beamten am 23. Mai 1991 persönlich ausgehändigt. Eine Zustellung oder Bekanntgabe der Feststellungsverfügung an seinen Verteidiger unterblieb.

3

3.

Gegen den Bescheid vom 22. Mai 1991 beantragte der Beamte mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am 10. Juni 1991, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Mit Beschluß vom 29. August 1991 hat das Bundesdisziplinargericht diesen Antrag wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen.

4

4.

Gegen diesen ihm am 16. September 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde des Beamten vom 14. Oktober 1991.

5

Er trägt durch seinen Verteidiger vor, der Feststellungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Im Verfahren nach § 9 BBesG in Verbindung mit § 121 BDO sei § 8 Abs. 1 VwZG anzuwenden, so daß eine wirksame Zustellung des Bescheides nur an den bestellten Verteidiger habe erfolgen können; die schriftliche Vollmacht des Verteidigers sei unter dem 8. Februar 1991 dem Vorsteher des Hauptzollamtes Rosenheim übersandt worden. Hilfsweise hält der Beamte gemäß § 23 a BDO eine Benachrichtigung des Verteidigers über die Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beamten für notwendig. Insoweit beantragt der Beamte Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdisziplinargericht und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Er wiederholt den Rechtsschutzantrag und macht zur Begründung geltend, seine Dienstabwesenheit in den streitbefangenen Zeiträumen beruhe nicht auf schuldhaftem Verhalten; dies ergebe sich aus den Aussagen des Dr. med. Hartmut K. Disziplinarverfahren am 5. September 1991.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.

8

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht. Entgegen der Auffassung des Bundendisziplinargerichts ist der Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid vom 22. Mai 1991 nicht verspätet; denn dieser Bescheid ist bisher nicht wirksam zugestellt worden, so daß er die Antragsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO nicht in Lauf setzen konnte.

9

Der Verlust der Dienstbezüge unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Diese Mitteilung bedarf der förmlichen Zustellung. § 175 BBG sieht dies ausdrücklich für alle Verwaltungsakte vor, die dem Beamten nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes bekanntzugeben sind. In entsprechender Anwendung gilt § 175 BBG auch für einen Feststellungsbescheid nach § 9 Satz 3 BBesG. Denn die früher in § 73 Abs. 2 BBG (a.F.) enthaltene Regelung der Verlustfeststellung ist durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, 1173 ff.) in die Neufassung des § 9 BBesGübernommen worden, ohne daß damit eine inhaltliche Änderung verbunden war (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 - <BVerwGE 53, 118 = ZBR 1976, 163 [BVerwG 20.01.1976 - 1 DB 16/75]>). Die analoge Anwendung des § 175 BBG hat zur Folge, daß sich die. Zustellung eines Feststellungsbescheides nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes richtet. Eine Zustellung nach §§ 23, 23 a BDO kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil der Geltungsbereich dieser Normen auf originär in der Bundesdisziplinarordnung vorgeschriebene Zustellungen und Mitteilungen beschränkt ist (Beschluß des Senats vom 20. August 1985 - BVerwG 1 DB 35.85 - BVerwGE 83, 40 <42, 43>).

10

Im vorliegenden Fall hat der Vorsteher des Hauptzollamtes Rosenheim die Zustellung des Bescheides vom 22. Mai 1991 lediglich an den Beamten vorgenommen und damit gegen die zwingende Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG verstoßen. Das der Behörde in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eingeräumte Zustellungswahlrecht entfällt, wenn der Bevollmächtigte des Verfügungsadressaten eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. In diesem Fall ist die Zustellung an den Bevollmächtigten zu richten. Der Verteidiger des Beamten hat sich bereits mit Vollmacht vom 8. Februar 1990 (nicht: 1991) legitimiert. Diese Vollmacht ist unbeschränkt und gilt auch für das an den streitbefangenen Feststellungsbescheid anschließende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieses Verfahren betrifft - insoweit als Annexverfahren - erneut den Feststellungsbescheid vom 3. Januar 1990, der seinerzeit als unbefristeter Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen wurde und dessen materielle Grundlagen, nämlich die ärztlichen Stellungnahmen des Städtischen Krankenhauses München-Harlaching und des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim, in den Feststellungsbescheid vom 22. Mai 1991 übernommen worden sind. Im übrigen hätte das Hauptzollamt Rosenheim berücksichtigen müssen, daß eine (Zustellungs-)Vollmacht grundsätzlich - auch nach Beendigung des Mandats - so lange fortbesteht, bis die Anzeige des Vertretenen oder des Bevollmächtigten über das Erlöschen des Verteidigerverhältnisses zu den Akten gelangt ist (Engelhardt, VwVG/VwZG, Kommentar, § 8 VwZG, Anm. 1 a; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 145 a, Rz. 11). Eine derartige Erlöschensanzeige liegt nicht vor. Vielmehr hat Rechtsanwalt Winzen kongruent zur Fortdauer der Vollmacht vom 8. Februar 1990 an der Anhörung des Beamten vor Erlaß des Feststellungsbescheides vom 22. Mai 1991 teilgenommen und ist vom Ermittlungsführer ausdrücklich als Verteidiger des Beamten in das Anhörungsprotokoll aufgenommen worden.

11

Mit dem Verzicht auf eine Zustellung des Feststellungsbescheides vom 22. Mai 1991 an den Verteidiger des Beamten ist ein unheilbarer Zustellungsmangel gegeben. Eine Heilung dieses Mangels kann gemäß § 9 Abs. 2 VwZG nicht stattfinden, denn mit der Zustellung beginnt eine nach dieser Vorschrift zu behandelnde Rechtsmittelfrist. Der in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Klageerhebung steht ein nach § 121 Abs. 1 BDO gestellter Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gleich, weil das Verfahren nach § 121 BDO für den Bereich der Verlustfeststellung an die Stelle der sonst nach § 126 BRRG und nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für beamtenrechtliche Streitigkeiten eröffneten Klagemöglichkeiten im Verwaltungsstreitverfahren tritt (BVerwGE 83, 40 <44>; vgl. ferner BVerwGE 23, 89[BVerwG 16.12.1965 - BVerwG VIII B 65.65]<94, 95>).

12

Bei demzufolge nicht wirksam in Lauf gesetzter Antragsfrist ist das Bundesdisziplinargericht gehalten, die vom Beamten über seinen Verteidiger geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 22. Mai 1991 zu prüfen. Da insoweit der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden muß, ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 83, 40 <44>).

13

Mit Rücksicht auf den bisher nur vorläufigen Erfolg der Beschwerde ergeht eine Kostenentscheidung erst in der Schlußentscheidung.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel