Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1991, Az.: BVerwG 7 B 118.91
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Planfeststellung für den Ausbau eines Bodensee-Yachthafens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 118.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 27.09.1990 - AZ: 5 K 1441/90
- VGH Baden-Württemberg - 27.06.1991 - AZ: 8 S 2898/90
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM und für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung für den Ausbau eines Bodensee-Yachthafens. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zwar nicht durch den vorgesehenen Hafenausbau, wohl aber durch die von der Planfeststellungsbehörde mit Änderungs- und Ergänzungsbeschluß vom 31. Oktober 1988 als Ausgleichsmaßnahme angeordnete Renaturalisierung einer näher bestimmten Uferstrecke des Bodensees in seinem Grundeigentum beeinträchtigt gesehen und den genannten Beschluß insoweit wegen eines Mangels in der Abwägung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen gegen die Planfeststellung insgesamt gerichteten Klageantrag weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreichen. Darüber hinaus beantragt er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Planfesttellungsbeschlüsse vom 5. Dezember 1985 und vom 31. Oktober 1988 wiederherzustellen.
1.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die als Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe auch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß vom 5. Dezember 1985 aufheben müssen, und stellt deshalb die nachfolgende, als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage:
"Ist es zulässig, daß ein Verwaltungsgericht einen Planfeststellungsbeschluß, der zum Ausgleich der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit eine Ausgleichsmaßnahme vorsieht, auf die Klage eines durch die Ausgleichsmaßnahme in seinem Grundeigentum Betroffenen nur hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme aufhebt, die Klage aber im übrigen abweist, weil der Kläger nur durch die Ausgleichsmaßnahme, nicht aber durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in eigenen Rechten verletzt sei, obwohl die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahme zur objektiven Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens selbst führt?"
Mit diesem Vorbringen wird eine in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf, nicht aufgeworfen. Denn die Beschwerde unterstellt zu Unrecht, daß der vom Berufungsgericht festgestellte Rechtsmangel bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme notwendig die Planfeststellung insgesamt ergreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilbarkeit, Teilrechtswidrigkeit und damit auch Teilaufhebbarkeit von Planungsentscheidungen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 mit weiteren Nachweisen) bleibt ein Rechtsmangel, der lediglich einen abtrennbaren Teil der Planung betrifft, auf diesen Teil beschränkt, so daß der Planfeststellungsbeschluß auch nur in diesem Umfang gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen nur teilweiser Rechtswidrigkeit ist mithin, daß sich die fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung abtrennen läßt; dies hängt davon ab, ob der Planfeststellungsbeschluß auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben demnach durch die Teilaufhebung des hier streitigen Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Dezember 1985 in der Gestalt des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 31. Oktober 1988 zu erkennen gegeben, daß sie den Beschluß nur im Umfang der Aufhebung für rechtswidrig und im übrigen nach wie vor für eine ausgewogene, dem Willen des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde entsprechende und die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung halten. Zu dieser Rechtsauffassung sind die Vorinstanzen ersichtlich deshalb gelangt, weil die Planfeststellungsbehörde in der Auflage Nr. 43 zum Planfeststellungsbeschluß vom 5. Dezember 1985 abschließend nur festgelegt hat, daß als Ausgleichsmaßnahme eine Uferstrecke des Bodensees auf Gemarkung Friedrichshafen auf ingesamt 680 m Länge zu renaturalisieren ist. Hinsichtlich des zu wählenden Uferabschnitts und der weiteren Einzelheiten hat die Behörde dagegen insofern keine endgültige Regelung getroffen, als sie sich für den Fall der Undurchführbarkeit der zunächst vorgesehenen Maßnahme (vgl. Nr. 43 a) die Anordnung eines gleichwertigen Ausgleichs an anderer Stelle vorbehalten hat (vgl. Nr. 43 b). Hinsichtlich dieses die Details der geforderten Renaturalisierung betreffenden, durch den Ergänzungsbeschluß vom 31. Oktober 1988 und dessen Aufhebung keineswegs obsolet gewordenen Entscheidungsvorbehalts der Planfeststellungsbehörde sind in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung von der Beschwerde nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.
2.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers wird dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenstandslos.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM und für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 4.500 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer