Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1991, Az.: BVerwG 5 B 44/90
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 44/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 26.11.1987 - AZ: 10 A 129/86
- OVG Niedersachsen - 15.03.1990 - AZ: 14 L 44/89
- nachfolgend
- BVerwG - 05.05.1994 - AZ: BVerwG 5 C 43.91
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. März 1990 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Rechtsstreit gibt Gelegenheit, die Frage zu klären, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen (vgl. BVerwGE 58, 68 ff.; 77, 181 <186 f. [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]>) der Fortentwicklung bedarf.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, einzureichen.