Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1991, Az.: BVerwG 1 D 60.89
Notwendigkeit einer Pflegerbestellung für den verhandlungsunfähigen Beamten für den Formalakt der Zustellung des Einstellungsbeschlusses ; Wirksamkeit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bei Zustellung der Einleitungsverfügung an einen zu diesem Zeitpunkt verhandlungsunfähigen Beamten; Verfahrensmöglichkeiten bei einem bzgl. der Verfehlungen schuldunfähigen und bzgl. des Disziplinarverfahrens andauernd verhandlungsunfähigen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.07.1989 - AZ: III VL 16/88
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 2 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 25 BDO
- § 19 Abs. 2 BDO
- § 20 StGB
- § 229 StPO
Fundstelle
- DokBer B 1992, 92-98
Prozessgegner
Verwaltungsamtmann ..., geboren am ... in ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Verwaltungsamtmannes ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 12. Juli 1989 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, entfernte den Beamten durch Urteil vom 12. Juli 1989 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Gegen dieses Urteil hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine angemessene erziehende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1990 einen Beweisbeschluß verkündet und mit Beschluß vom 25. Juli 1990 den Ärztlichen Direktor der Psychiatrischen Klinik der Universität H., Prof. Dr. Ch. M., mit der Abgabe eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Beamten beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 8. Juni 1991 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. August 1991 im Hinblick auf die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen Schuldunfähigkeit und hinsichtlich des Disziplinarverfahrens Verhandlungsunfähigkeit des Beamten festgestellt.
Der Bundesdisziplinaranwalt ist zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gehört worden.
II.
Das Verfahren ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen, weil der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit es nicht rechtswirksam eingeleitet hat.
1.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unwirksam, wenn der Beamte zur Zeit der Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozeßunfähig war und keinen Pfleger im Sinne des § 19 Abs. 2 BDO hatte (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 19 Rz. 4 a, 4 b; Hardraht in Behnke, BDO, 2. Aufl., § 64 Rz. 19). Dieser Mangel kann durch die nachträgliche Bestellung eines Pflegers nicht geheilt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beamte in den Jahren 1983 bis 1985 bezogen auf die in diesem Zeitraum begangenen streitbefangenen Verfehlungen schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB sowie im Hinblick auf das Disziplinarverfahren verhandlungsunfähig im Sinne des § 19 Abs. 1 BDO war und daß dieser Zustand - über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 12. August 1985 hinaus - bis heute andauert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Ch. M. vom 8. Juni 1991 sowie aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 15. August 1991, in denen der Sachverständige bei dem Beamten eine chronische Wahnkrankheit im Sinne der Paranoia konstatiert, die die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Beamten aufhebt. Bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hätte deshalb ein Pfleger für den Beamten bestellt werden müssen.
2.
Stellt sich der Mangel der Pflegerbestellung erst im Berufungsverfahren heraus, ist - nach vorheriger Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts - auch noch in zweiter Instanz die Einstellung des Verfahrens geboten (Claussen/Janzen, a.a.O., § 76 Rz. 5, § 85 Rz. 5). Sie kann hier durch Beschluß erfolgen. § 76 Abs. 3 Satz 2 BDO steht dieser Entscheidungsform nicht entgegen. Die Vorschrift gestattet die Einstellung des Verfahrens durch Beschluß "vor der Hauptverhandlung". Damit ist erkennbar die Hauptverhandlung gemeint, die mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Sinne des § 76 Abs. 1 BDO endet. Nur diese Auslegung trägt der Intention des Gesetzgebers Rechnung, die verfahrensabschließende Entscheidung der Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung grundsätzlich der Urteilsform vorzubehalten. Dies folgt aus § 76 Abs. 1 BDO sowie aus § 25 BDO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 StPO. Eine Hauptverhandlung im vorbezeichneten Sinne hat bisher nicht stattgefunden. Die Hauptverhandlung vom 13. Juni 1990 endete mit einem Beweisbeschluß nach § 74 Abs. 3 Satz 2 BDO. Eine verfahrensabschließende Entscheidung auf ihrer Grundlage ist nicht ergangen und kann mit Rücksicht auf § 25 BDO in Verbindung mit § 229 StPO auch nicht mehr ergehen. Deshalb befindet sich das Verfahren gegenwärtig im Stadium vor der Hauptverhandlung. Der vorliegende Fall ist mit dem vom Bayerischen Dienststrafhof in BDHE 3, 279 beurteilten Sachverhalt nicht vergleichbar, denn dort erfolgte die streitbefangene Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung durch Beschluß statt durch Urteil.
3.
Die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung zur Erörterung des Gutachtens des Prof. Dr. Ch. M. ist nicht erforderlich. Wird über Prozeßvoraussetzungen wie hier über die Prozeßfähigkeit des Beamten außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 16, 164 <166>[BGH 28.06.1961 - 2 StR 154/61]); § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung. Das dem Beamten unabhängig von seiner Prozeßunfähigkeit zu gewährende rechtliche Gehör ist ihm eingeräumt worden; er hatte Gelegenheit, sich zu den gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen zu äußern.
4.
Ebensowenig ist es notwendig, dem Beamten allein für die Zustellung des Einstellungsbeschlusses einen Pfleger zu bestellen. Gemäß § 85 Abs. 3 BDO bedarf der Einstellungsbeschluß der Zustellung. Diese Zustellung ist ein Formalakt und kann an den Beamten selbst bewirkt werden, denn sie löst infolge der Rechtskraftanordnung in § 90 BDO keine Rechtsmittelfristen aus und verursacht auch im übrigen keine Risiken zu Lasten eigener Rechte des Beamten, die ein Pfleger ihm abnehmen müßte (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1983 - Nr. 15 N 80 A.586 -, BayVBl. 1984, 757 <758>; ferner BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87 -, NJW 1988, 2049 [BGH 25.03.1988 - V ZR 1/87]). Vielmehr entspricht die Einstellung des Verfahrens unter Befreiung von der Kostenlast der aus der Berufungsschrift erkennbaren Zielsetzung des Beamten.
5.
Der Senat kann die Einstellung des Verfahrens aufgrund der vom Beamten selbst frist- und formgerecht eingelegten Berufung aussprechen. Denn der Beamte ist trotz seiner Prozeßunfähigkeit für die Einlegung des Rechtsmittels als prozeßfähig zu behandeln, weil er im Rechtsmittelverfahren nicht nur eine mildere Disziplinarmaßnahme erreichen, sondern auch seine Prozeßfähigkeit festgestellt wissen will (vgl. zu dieser Voraussetzung im einzelnen: VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 1989 - 11 UE 2883/88 -, NJW 1990, 403 m.w.N.).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 BDO.
Sträter
Gödel