Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1991, Az.: BVerwG 7 B 114.91
Sperre eines Fernsprechanschlusses; Prozessunfähigkeit des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 114.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 04.09.1990 - AZ: 15 K 1326/90
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1991 - AZ: 13 A 2405/90
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beruhen der Entscheidung auf einem Verfahrensfehler
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1991 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Sperre seines Fernsprechanschlusses. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), daß das Berufungsgericht den Kläger als prozeßunfähig behandelt habe; zumindest habe das Berufungsgericht dem Kläger von Amts wegen einen Prozeßpfleger bestellen müssen. Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Verfahrensfehler nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde bringt in erster Linie vor, es sei nicht offensichtlich, daß das Verhalten des Klägers in postrechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten von krankhaftem Querulantenwahn geprägt sei; unter diesen Umständen habe ihm das Berufungsgericht die Prozeßfähigkeit nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens absprechen dürfen. Dieses Vorbringen verkennt, daß das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Annahme, der Kläger sei in postrechtlichen Streitigkeiten prozeßunfähig, unter anderem auf die Gründe des von diesem erstrittenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1989 - 6 A 86/88 - sowie auf den ebenfalls vom Kläger erstrittenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1990 - II TG 899/89 - bezogen hat. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, daß der Kläger seit Jahren fortlaufend Verwaltungsprozesse gegen die Beklagte unter anderem in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen führt, der weitaus überwiegende Teil dieser Verfahrensstreitigkeiten die Zustellung, Nachsendung und Empfang von Postsendungen betrifft, der Kläger diese Streitigkeiten wahllos und in vielfältigsten Varianten provoziert, hierzu eigens Einrichtungen gegründet hat, die weder über einen regulären Geschäftssitz noch über eine ernstzunehmende Aufgabenstellung verfügen, grundsätzlich ein auch nur möglicherweise anerkennungswürdiges, sachlich begründetes Rechtsschutzanliegen nicht vorbringen kann, in seiner Antragstellung regelmäßig wirr und kaum verständlich vorgeht und längst abgeschlossene Verfahren stets mit neuen Anliegen verquickt. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander; sie legt insbesondere nicht dar, weshalb unter diesen Umständen das Berufungsgericht gleichwohl einen medizinischen Sachverständigen hätte anhören müssen.
Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger habe vom Berufungsgericht für den Fall der Prozeßunfähigkeit ein Prozeßpfleger bestellt werden müssen, legt sie nicht dar, warum im vorliegenden Fall das Berufungsgericht hierzu verpflichtet war. Zu einem solchen Vortrag hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, in jedem Fall für die ausreichende Vertretung von Prozeßunfähigen zu sorgen (vgl. BVerwGE 30, 24 <27>[BVerwG 05.06.1968 - V C 147/67]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer