Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1991, Az.: BVerwG 5 B 125.91
Rechtzeitigkeit der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 125.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarland - 27.10.1989 - AZ: 4 K 97/88
- VG Saarlouis 27.10.1989 - 4 K 97/88
- OVG Saarland - 12.04.1991 - AZ: 1 R 215/89
- nachfolgend
- BVerwG - 10.12.1991 - AZ: BVerwG 5 B 125.91
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 20. August 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 1991 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. Juli 1991 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der alleinige Hinweis, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Storost