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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1991, Az.: BVerwG 9 C 154/90

Asylrecht; Ausreisedruck ; Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat; Fortbestand fluchtbegründender Umstände; Anlaßgeprägte Einzelverfolgung; Gruppengerichtete Kollektivverfolgung; Asylerhebliche Verfolgungsbetroffenheit; Verfolgung von jezidischem Hirten; Asylerhebliches Merkmal der Religionszugehörigkreit; Begründete Verfolgungsfurcht; Opfer von Verfolgungsmaßnahmen; Referenzfälle politischer Verfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 154/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 20.10.1988 - A 8 K 7119/87
VGH Mannheim 17.05.1990 - A 12 S 533/89

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 367 - 380
  • DVBl 1991, 1089-1093 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 125 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1991, 363-368 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 578-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1991, 189-190 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Ausreise unter dem Druck politischer Verfolgung (wie BVerwGE 87, 52 = NVwZ 1991, 377).

2. Zur Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat (wie BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 973 L sowie BVerwGE 74, 41 = NVwZ 1986, 572; BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85] = NVwZ 1986, 928;  12= NVwZ 1990, 1179).

3. Zur Frage des wirtschaftlichen Existenzminimums im Rahmen einer inländischen Fluchtalternative (wie BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 973 L; BVerfGE 81, 58 = NVwZ 1990, 254 sowie BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 = NJW 1991, 649 L).

4. Zur Frage des Fortbestehens der fluchtbegründenden Umstände (wie BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 973 L sowie BVerwGE 70, 169 = NJW 1985, 576 L).

5. Die Rechtsprechung des BVerfG zur möglichen Asylrelevanz von Gefährdungslagen im "Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung" ist nicht dahin zu verstehen, daß neben den bisherigen Formen der Einzel- und Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit treten soll.

6. Zur Frage, ob die Verfolgung eines jezidischen Hirten durch moslemische Viehdiebe nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit (BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1980, 151 = NJW 1990, 973 L) an das asylerhebliche Merkmal der Religionszugehörigkeit anknüpft (Einzelfall).

7. Wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.

8. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Identität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.

9. Referenzfälle politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung. Sie können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.