Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1991, Az.: BVerwG 1 D 40.90
Verwertung der Aussage eines im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung; Glaubwürdigkeit der Aussage eines einschlägig vorbestraften Beamten; Berücksichtigung verspäteten Vorbringens von Tatsachen; Disziplinarrechtliche Bewertung einer Trunkenheitsfahrt; Ausschluss des Schuldvorwurfs wegen normalen Versagens eines durchschnittlichen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 40.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.04.1990 - AZ: VIII VL 54/89
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 87 Abs. 2 BDO
- § 54 S. 3 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1991, 261-266
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Oberamtsrat Friedrich Kürten, Regierungsamtsrat Alois Edenhofer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ..., vom 3. April 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten 1969 angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 14. Januar 1985 im B. in H., Sachen von geringem Wert entwendet habe,
- 2.
am 8. August 1986 in C. als Führer eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem fünf Unfallbeteiligte Verletzungen erlitten hätten, und
- 3.
in der Zeit von 1985 bis 1987 ihm in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter im Dezernat III A 2 der Wehrbereichsverwaltung ... obliegende Aufgaben in einer Vielzahl von Fällen schuldhaft nicht wahrgenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 3. April 1990 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Regierungsinspektors, Besoldungsgruppe A 9, versetzt. Es hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. April 1985 wurde dem Beamten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je 30 DM auferlegt. Ihm wurde vorgeworfen, am 14. Januar 1985 im B. in H., zwei Drahtbürsten im Gesamtwert von 7,30 DM aus den Auslagen entnommen, nacheinander in seiner Kleidung verborgen und an der Kasse, wo er andere Waren bezahlte, nicht vorgelegt zu haben. Der Beamte hat den Diebstahl, bestritten und behauptet, er habe die beiden bei ihm gefundenen Drahtbürsten bereits eine Woche zuvor bei einer anderen Firma gekauft und sie lediglich zum Vergleich am 14. Januar 1985 in die Firma B. mitgenommen. Gegen den Strafbefehl habe er nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil er sich der rechtlichen Bedeutung eines Strafbefehls nicht bewußt gewesen sei. Er habe insbesondere nicht damit gerechnet, daß diesem Strafbefehl noch ein Disziplinarverfahren folgen würde.
Die Kammer hat diese Einlassungen als Schutzbehauptungen gewertet. Gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beamten spricht zunächst, daß der einschlägig vorbestrafte und deshalb mit den Gepflogenheiten von Selbstbedienungsgeschäften im Umgang mit Dieben vertraute Beamte mit kurz zuvor erworbenen gleichartigen Gegenständen in den Händen oder den Taschen (hierzu hat er widersprüchliche Aussagen gemacht) in das Geschäft gegangen sein will, um Vergleiche anzustellen. Schon bei einer über jeden Verdacht erhabenen Person würde ein derartiges Verhalten Verdacht erwecken. Bei ehrlicher Absicht hätte der Beamte vielmehr die Maße der zuvor erworbenen Bürsten vermerkt und diese dann im Geschäft verglichen.
Auch die eindeutige polizeiliche Aussage des Zeugen H. widerlegt die Sachdarstellung des Beamten.
Schließlich ergibt sich auch aus den Bearbeitungsprotokollen der Polizei, daß die bei dem Beamten gefundenen Bürsten die gleichen waren, die im Verkaufskorb der Firma B. lagen.
Auch der Entlastungsversuch des Beamten durch die Vorlage einer Kaufquittung bei der Firma R. i H. mußte fehlschlagen, weil die Quittung gerade das Datum des Kauftages nicht ausweist, sondern derart durchgerissen ist, daß der Wochentag nicht mehr festgestellt werden kann. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, daß der Beamte eine erst nachträglich, etwa am 18. oder 28. Januar 1985 gekaufte Ware als am 8. Januar 1985 deklarierte, indem er die Quittung entsprechend manipulierte.
Im übrigen hat der Beamte den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, was einem Schuldanerkenntnis nahekommt.
Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Beamten. Er hat sich durch die Straftat einer vorsätzlichen Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) schuldig gemacht.
2.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Oktober 1986 verhängte das Amtsgericht ... gegen den Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch fahrlässige Trunkenheit am Steuer sowie fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55 DM. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen.
Der Beamte hatte am 8. August 1986 gegen 0.10 Uhr mit seinem Pkw in C. am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, wobei es in einem Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam, dessen fünf Insassen verletzt wurden. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Nach den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität G. om 11. August 1986 belief sich die Blutalkoholkonzentration des Beamten zur Unfallzeit auf 1,45 Promille.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben, will sich jedoch nicht sicher sein, ob er - wie im Strafbefehl vorgeworfen - bei "Rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Beamte aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig war.
Durch die Straftat hat der Beamte erneut seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt.
3.
a)
Im Sommer 1987 erstellte der Beamte trotz dienstlicher Weisung eine von ihm zu entwerfende Verfügung nicht rechtzeitig, so daß das darauf beruhende neue Verfahren betreffend die Versorgung der Standortverwaltungen erst mit erheblicher Verzögerung durchgeführt werden konnte.
b)
Etwa um die gleiche Zeit versäumte es der Beamte, Bestandsmeldungen für den Einkleidungstermin 1. Juli 1987 an die Standortverwaltungen zu verteilen.
c)
Im März 1987 unterließ es der Beamte, einen Erlaß betreffend die Ausstattung des Bordpersonals der Marine mit Stahlhelmen umzusetzen und den betreffenden Standortverwaltungen bekanntzugeben.
d)
Im Oktober 1987 wurde eine unerledigte Verfügung vom September 1986 betreffend Versorgung der Truppen mit Wetterschutz und anderem in seinem Schreibtisch gefunden.
e)
Weiter wurde zu diesem Zeitpunkt im Schreibtisch des Beamten eine Liste gefunden, nach der der Beamte in elf Fällen unterlassen hatte, Liefervoranzeigen weiterzuleiten und die Liefererwartungen in die Liste einzutragen.
f)
Ebenfalls im Oktober 1987 wurde festgestellt, daß der Beamte es in dreizehn Fällen unterlassen hatte, Meldungen der Standortverwaltungen manuell auszuwerten und an die Datenverarbeitung im Dezernat weiterzuleiten.
g)
Ebenfalls im Oktober 1987 wurden bei dem Beamten im Schreibtisch Niederschriften aus dem Herbst 1986 gefunden, die er hätte weiterleiten müssen.
h)
Zum gleichen Zeitpunkt wurden im Schreibtisch des Beamten auch 23 nicht bearbeitete Bedarfsanforderungen verschiedener Standortverwaltungen aus dem Jahre 1985 und 1986 gefunden. Er hätte die Listen bearbeiten und an die zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten müssen.
Der Beamte hat die vorgeworfenen Versäumnisse eingeräumt und erklärt, er sei zur damaligen Zeit dienstlich und auch persönlich stark angespannt und nervlich belastet gewesen, und zwar sowohl wegen des laufenden Disziplinarverfahrens als auch aufgrund der vorherigen Verfahren und Beschuldigungen. Er legte zur Glaubhaftmachung seiner damligen Verfassung Arztrechnungen aus den Jahren 1987 und 1988 vor, mit denen Behandlungen u.a. wegen nervöser Erschöpfung abgerechnet wurden.
Wegen der zu Punkt 3 angeschuldigten Versäumnisse kann dem Beamten nach Überzeugung der Kammer nur ein geringfügiger Schuldvorwurf gemacht werden, zumal sich aus der Sachdarstellung ergibt, daß zumindest auch mangelnde Dienstaufsicht für ein jahrelanges Liegenbleiben von unbearbeiteten Schriftstücken ursächlich war. Letztlich ist dem Beamten jedoch - wenn auch im unteren Bereich disziplinarischer Relevanz - zum Vorwurf zu machen, seine Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf und zu gewissenhafter Dienstverrichtung sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen fahrlässig mißachtet zu haben (§§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG).
Die festgestellten Pflichtverletzungen stellen ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG dar, das - insbesondere vor dem Hintergrund der teilweise einschlägigen Vorbelastungen - recht schwer wiegt. Der Beamte hat sich die vorausgegangenen Bestrafungen und disziplinarischen Ermahnungen nicht zur Warnung dienen lassen, sondern noch während der Vollstreckung der früheren Gehaltskürzung erneute Straftaten begangen.
Eine weitere Gehaltskürzung kam deshalb nicht mehr in Frage. Um dem Beamten das Schwergewicht seiner erneuten Verfehlungen vor Augen zu halten und ihn zur Einsicht zu bringen, fremdes Eigentum achten, Strafgesetze ernstnehmen und seine innerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen zu müssen, hat die Kammer die Versetzung des Beamten in das Amt eines Regierungsinspektors für zwingend notwendig erachtet. Solle der Beamte hierdurch noch immer nicht zur Vernunft kommen und wieder einschlägig in Erscheinung treten, müßte er mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Diebstahl werde bestritten. Der Verdacht, eine zur Entlastung vorgelegte Kaufquittung manipuliert zu haben, entbehre jeder Grundlage und beweise darüber hinaus nicht einen Diebstahl. Ferner bestehe in der Tatsache, daß der diesbezügliche Strafbefehl rechtskräftig geworden sei, kein Schuldanerkenntnis und komme diesem auch nicht nahe. Die Tatsache, daß der Unfall durch Fehlverhalten des Unfallgegners auf dem eiligen Wege von einer vorsätzlichen Sachbeschädigung in ein Krankenhaus wegen Verletzung des Sachbeschädigers verursacht worden sei, sei völlig unberücksichtigt geblieben. Trotz Vorlage ärztlicher Diagnosen werde an einem schuldhaften Verhalten des Beamten im Anschuldigungspunkt 3 festgehalten.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil in erster Linie Freispruch beantragt wird mit der Begründung, kein Dienstvergehen begangen zu haben. Nach der insoweit eindeutigen Berufungsschrift kann dem Eingangssatz, das Urteil werde angefochten "in seinem Strafmaß", nicht als wirksame Berufungsbeschränkung angesehen werden. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zu dem Vorwurf des Diebstahls hält der Senat die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts für überzeugend. Insbesondere wird der Beamte durch die Aussage des Zeugen H. überführt. Dessen Aussage kann im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden, weil es sich um eine Niederschrift über die Aussage einer Person handelt, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, nämlich dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BDO). Gegen ihn spricht weiter, daß er den Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen. Dieser Umstand allein wäre noch nicht überzeugend, da es dem Beamten auch darauf ankommen konnte, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und damit seine Entlarvung als Beamter, nachdem es ihm gelungen war, diese Eigenschaft im Strafverfahren zu verschleiern, so daß der Strafbefehl an den "Angestellten" ... ergangen war. Immerhin aber verstärkt das Unterlassen der Anfechtung des Strafbefehls die Überzeugungskraft des Zeugen H.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung des Beamten spricht aber auch, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend bemerkt, daß der einschlägig vorbestrafte und deshalb mit den Gepflogenheiten von Selbstbedienungsgeschäften im Umgang mit Dieben vertraute Beamte mit kurz zuvor erworbenen gleichartigen Gegenständen in den Händen oder in den Taschen in das Geschäft gegangen sein will, um Vergleiche anzustellen.
Damit verdient die Aussage des Detektivs H. den Vorzug vor der Einlassung des Beamten.
Die in der Hauptverhandlung vor dem Senat erörterte Frage, ob gegebenenfalls nur versuchter Diebstahl vorliege, ist für die disziplinarrechtliche Wertung ohne Bedeutung, weil es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beamten nur auf dessen betätigten Handlungswillen ankommt und nicht auf den eingetretenen oder nicht eingetretenen Erfolg.
Die Hilfsbeweisanträge mit dem Beweisthema, der Beamte habe den Diebstahl nicht begangen, sind verspätet. Neue Tatsachen, die nach Ablauf der Berufungsfrist vorgebracht werden, braucht das Bundesverwaltungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht (§ 87 Abs. 2 BDO). Der Senat hat keinen Anlaß, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, denn der Beamte ist bereits mit Zustellung der Anschuldigungsschrift ausdrücklich schriftlich darüber belehrt worden, daß er innernalb von zwei Wochen die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen könne. Somit wäre es geboten gewesen, daß er bereits in der ersten Instanz die entsprechenden Anträge gestellt hätte, wenn er sich davon einen Erfolg versprochen hätte. Spätestens aber hätte er dies mit der Berufung tun müssen, da er nunmehr die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts kannte und sich hätte überlegen müssen, wie er dieser begegnen wollte, wenn sein Bestreiten berechtigt gewesen sein sollte.
Schließlich kann die Überlegung, die ihm zur Last gelegte Tat wäre unsinnig gewesen, er habe sie finanziell nicht nötig gehabt, er sei von überdurchschnittlicher Intelligenz und habe aufgrund früherer Erfahrungen gewußt, was geschehen würde, ihn nicht von dem Vorwurf entlasten. Dem Senat ist bekannt, daß derartige Taten gleichwohl immer wieder begangen werden. Auch ergeben die zahlreichen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten ärztlichen Stellungnahmen keine Hinweise darauf, daß der Beamte zur Tatzeit schuldunfähig oder in wesentlichem Umfang vermindert schuldfähig gewesen sein könnte.
2.
Für die disziplinarrechtliche Bewertung der Trunkenheitsfahrt ist es ohne Bedeutung, daß sich möglicherweise auch der Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat. Ebenso kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob die für den Beamten maßgebende Verkehrssignalanlage "rot" zeigte oder nicht. Disziplinarrechtlich geht es um die Bewertung der Trunkenheitsfahrt. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, hat Trunkenheit am Steuer disziplinarisch ein sehr erhebliches Gewicht, da es heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise entspricht, wegen der allgemeingeläufigen Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für bedeutende Sachwerte ausgehen, eine derartige Tat nicht als Bagatelldelikt anzusehen. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls wenig verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnisse hinweg und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (so zuletzt Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 11.90 -).
Die in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisanträge sind allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen, wie zu Punkt 1 dargestellt, abzulehnen. Abgesehen davon kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Beamte auf dem Weinmarkt drei Schoppen Wein getrunken hat. Wann, wo und in welcher Menge er Alkohol zu sich genommen hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn für die disziplinarrechtliche Bewertung ist allein der letztlich festgestellte Blutalkoholgehalt mit der Folge absoluter Fahruntüchtigkeit entscheidend. Medikamente können zwar die alkoholbedingten Ausfallwirkungen verstärken, erhöhen aber ihrerseits nicht die Blutalkoholkonzentration, es sei denn, sie würden selbst Alkohol enthalten. Das trifft aber bei dem im Blutentnahmeprotokoll vermerkten Medikament "Grippostad", einem Analgetikum mit Vitamin C, also Grippetabletten, nicht zu.
3.
Zum Vorwurf der unzulänglichen Erfüllung von Dienstpflichten, wie vom Bundesdisziplinargericht festgestellt, bestreitet der Beamte in objektiver Hinsicht nichts. Er meint aber, daß ihm kein Schuldvorwurf zu machen sei.
Letzterem kann der Senat nicht folgen. Zwar ist auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muß. Die Pflicht zur ordnungsmäßigen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einer Vielzahl einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht auf bloßes Unvermögen zurückzuführen sind (Behnke/Arndt, BDO, 2. Aufl. Einführung Rz. 106). Eine solche Häufung von Mängeln ist hier festgestellt. Wenn er wirklich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein Sachgebiet ordnungsgemäß zu bestreiten, so hätte er dies mitteilen müssen. Der Vorgesetzte hätte dann nötigenfalls für Abhilfe sorgen können. Soweit sich der Beamte auf "nervöse Erschöpfung" beruft und dazu Arztrechnungen vom 23. Juni 1987 und 5. Januar 1988 vorgelegt hat, kann daraus nichts Entscheidendes entnommen werden. Es sind jeweils andere Krankheiten mit aufgeführt, ohne daß irgendwie ersichtlich wäre, was und in welchem Umfang gerade wegen nervöser Erschöpfung notwendig war. Die Spezifikationen hatte der Beamte jeweils abgedeckt bzw. nicht mitgeteilt. Die Spezifikation "GOÄ 82" besagt lediglich, daß die Gebührenordnung für Ärzte aus dem Jahre 1982 angewandt wurde. Das "Colon irritabile" im dritten Quartal 1987, eine Art Darmneurose, kann nach der Höhe der berechneten Gebühr (DM 40,95) keine umfangreiche Behandlung erforderlich gemacht haben. Abgesehen davon deckt keine der Rechnungen Zeiträume ab 1985 ab.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte teils vorsätzlich, teils fahrlässig seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie fahrlässig seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf und zur gewissenhaften Dienstverrichtung sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG) verletzt.
Die Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts sind im vollen Umfang zutreffend. Die Einzelverfehlungen sind für sich betrachtet noch nicht von allzu großem Gewicht. Entscheidend ist, daß sich der Beamte bisher weder durch gerichtliche Strafen noch durch schon recht schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen dauerhaft hat beeindrucken lassen. Er ist nämlich wie folgt strafrechtlich und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. September 1980 wurde er wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache aus einem Selbstbedienungsgeschäft zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Beamten, der die Tat weiterhin bestritt, verwarf das Landgericht ... mit Urteil vom 4. November 1980. Seine Revision gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß vom 15. Januar 1981 als unzulässig verworfen.
2. In dem wegen dieser Straftat sowie wegen ungerechtfertigten Bezuges von Trennungsgeld durch pflichtwidrige Nichtanzeige von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und durch falsche Angaben in einem Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld und zwei Forderungsnachweisen eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren verhängte das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 19. Oktober 1982 eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 18 Monaten. Auf die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts verlängerte der Senat durch Urteil vom 27. Juli 1983 die Laufzeit der Gehaltskürzung auf zwei Jahre und sechs Monate, verringerte jedoch mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Beamten den Kürzungsbruchteil auf ein Fünfundzwanzigstel. Auch in jenem Disziplinarverfahren hatte der Beamte den Diebstahl in beiden Instanzen bestritten und sich außerdem dahin eingelassen, er habe in seinen Angaben zur Bewilligung von Trennungsgeld jedenfalls keine bewußt falschen Angaben gemacht.
3. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 1. September 1983 wurde der Beamte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Der Beamte hatte am 18. Februar 1983, also während des laufenden ersten Disziplinarverfahrens und nach Verurteilung in erster Instanz wiederum in demselben Einkaufszentrum einen Artikel mit einer niedrigeren Preisauszeichnung versehen und nur den geringeren Preis an der Kasse bezahlt. Auch in diesem Fall bestritt er die Tat.
4. In dem deswegen eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren verurteilte ihn das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 22. Februar 1985 zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 36 Monaten. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, obwohl der Beamte auch vor dem Bundesdisziplinargericht die Tat wiederum bestritten hatte.
Hieraus ergibt sich, daß der Beamte von September bis November 1980 Trennungsgeldbetrug beging, nachdem er am 11. September 1980 wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt worden war. Nach dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 19. Oktober 1982 beging er am 18. Februar 1983 Urkundenfälschung und Betrug, und zwar während des Laufs des Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat. Nachdem die Laufzeit der Gehaltskürzung durch Urteil des Senats vom 27. Juli 1983 verlängert worden war und die Vollstreckungszeit vom 1. August 1983 bis 31. Januar 1986 lief und er wegen der Tat vom 18. Februar 1983 am 1. September 1983 erneut strafgerichtlich verurteilt und deshalb mit Verfügung vom 2. Juni 1984 gegen ihn erneut das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, beging er am 14. Januar 1985 erneut einen Diebstahl, wobei zudem die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 22. Februar 1985 unmittelbar bevorstand. Die damals verhängte Gehaltskürzung wurde vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1988 vollstreckt. Während dieser Zeit vernachlässigte er von 1985 bis 1987 seine Dienstgeschäfte und machte sich außerdem am 8. August 1986 der Trunkenheit am Steuer schuldig. Nach zwei längerfristigen, aber letztlich wirkungslos gebliebenen Gehaltskürzungen in Verbindung mit gerichtlichen Bestrafungen ist jetzt nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen bei Nutzlosigkeit milderer Disziplinarmaßnahmen nur noch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt möglich. Der bevorstehende Eintritt des Beamten in den Ruhestand ändert daran nichts, denn das Prinzip der Gleichbehandlung gleichartiger Fälle darf die Entscheidung nach Möglichkeit nicht von dem zufälligen zeitlichen Zusammentreffen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme mit anderen beamtenrechtlichen Entscheidungen abhängig machen. Die zulässige Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der Rechtsstellung, die der Beamte im Zeitpunkt des Urteils innehat (Behnke/Lange, BDO, 2. Auflage, § 5 Rz. 23; Fürst/Weiß, GKÖD, BDO, K § 5 Rz. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel