Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1991, Az.: BVerwG 2 WDB 14.91

Soldat auf Zeit; Übergangsbeihilfe; Auswirkung einer Dienstgradherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 14.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBerB 1991, 309-314
  • NZWehrr 1991, 249-252
  • ZBR 1991, 376-378

Amtlicher Leitsatz

Die Dienstgradherabsetzung eines Soldaten auf Zeit, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit in der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, mindert - entgegen der Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - kraft Gesetzes die Übergangsbeihilfe. Entsteht Streit über die Auslegung und die Folgen des disziplinargerichtlichen Urteils, so hat darüber nicht das Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern das Wehrdienstgericht zu entscheiden.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts

unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 17. Juli 1991
beschlossen:

Tenor:

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu folgenden Rechtsfragen herbeigeführt:

  1. 1.

    Nach welchem Dienstgrad ist die Übergangsbeihilfe eines früheren Soldaten zu berechnen, der in einem disziplinargerichtlichen Verfahren, das bereits bei Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gegen ihn anhängig war, nach Ablauf seiner Dienstzeit rechtskräftig zu einer Dienstgradherabsetzung verurteilt wird?

  2. 2.

    Welches Gericht hat im Streitfall über die Frage zu 1. zu entscheiden?

Gründe

1

I

1.

Der frühere Soldat, der am 3. September 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden war, schied nach einer Dienstzeit von 13 Jahren mit Ablauf des 30. Juni 1989 als Hauptmann aus dem Wehrdienst aus. In dem am 1. Dezember 1988 ordnungsgemäß gegen den damals noch im aktiven Dienst stehenden Soldaten eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand ihn die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 21. August 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve. Gegen dieses Urteil hat der frühere Soldat frist- und formgerecht in vollem Umfang Berufung eingelegt, die noch beim Senat anhängig ist.

2

2.

Von der Beendigung seines Dienstverhältnisses an erhielt der frühere Soldat gemäß § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) für die Dauer von 24 Monaten bis zum 30. Juni 1991 Übergangsgebührnisse. Er hat sich ferner gemäß § 12 SVG eine Übergangsbeihilfe erdient, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Dienstgrad Hauptmann 24.149,58 DM betrug. Diese Übergangsbeihilfe wurde gemäß § 75 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) zunächst in voller Höhe einbehalten, auf Antrag des früheren Soldaten vom Wehrdisziplinaranwalt am 31. August 1989 in Höhe von 17.000 DM zur Zahlung freigegeben und am 6. September 1989 dem früheren Soldaten ausgezahlt.

3

3.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1991 beantragten die Verteidiger des früheren Soldaten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - die Auszahlung des bisher einbehaltenen Restes der Übergangsbeihilfe in Höhe von 7.149,58 DM. Durch Entscheidung vom 20. Juni 1991 lehnte der Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1991 überzeuge nicht und widerspreche der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren nach § 75 Abs. 2 Satz 4 und 6 WDO, der stets davon ausgegangen sei, daß eine rechtskräftige Degradierung eines früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gelte, auch dessenÜbergangsbeihilfe mindere. Das Truppendienstgericht habe in der vorliegenden Sache - vorbehaltlich des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung - den Sachverhalt, der dem früheren Soldaten als Dienstvergehen vorgeworfen worden sei, auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme und nach gründlicher Beweiswürdigung zutreffend festgestellt, ihn insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zumindest im wesentlichen überzeugend gewürdigt und die nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessene Disziplinarmaßnahme verhängt. Bei Bestätigung dieses Urteils in der Berufungsinstanz sei der Anspruch des früheren Soldaten aufÜbergangsbeihilfe um 2.063,34 DM zu kürzen. Rechne man die voraussichtlich den früheren Soldaten treffenden Verfahrenskosten von rund 4.000 DM zu diesem Betrag hinzu, so erscheine es rechtens, den noch verbleibenden Rest der dem früheren Soldaten zustehendenÜbergangsbeihilfe nicht zur vorzeitigen Zahlung freizugeben.

4

Gegen diesen ihm am 22. Juni 1991 zugestellten Bescheid hat der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 28. Juni 1991, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 1. Juli 1991, die Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats beantragt.

5

II

1.

Der Antrag des früheren Soldaten auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts ist gemäß § 75 Abs. 2 Satz 4 und 6 WDO statthaft, da der Bundeswehrdisziplinaranwalt über dessen Begehren vom 11. Juni 1991 zur Sache entschieden hat und die Antragsfrist gewahrt ist. Über den Antrag hat der 2. Wehrdienstsenat zu befinden, nachdem das disziplinargerichtliche Verfahren durch Vorlage der Akten am 7. Mai 1991 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist (§ 114 WDO).

6

2.

Für die Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats, ob und in welcher Höhe die dem früheren Soldaten zustehendeÜbergangsbeihilfe vor rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens noch gezahlt werden darf, ist maßgebend, ob sich im Falle einer Zurückweisung der Berufung des früheren Soldaten dessen Übergangsbeihilfe mindern wird.

7

a)

Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO darf eine Übergangsbeihilfe vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens nicht gezahlt werden. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 WDO kann auf Antrag des Soldaten der Wehrdisziplinaranwalt oder - nach dessen Ablehnung - das Wehrdienstgericht es für zulässig erklären, daß die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat aus dieser Regelung in gefestigter Rechtsprechung gefolgert, daß das Gesetz eine vorzeitige Zahlung derÜbergangsbeihilfe ohne Rücksicht auf die soziale oder wirtschaftliche Lage des früheren Soldaten nur insoweit zuläßt, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist (vgl. auch Dau, WDO, 2. Aufl., § 75 RdNr. 11). Das Verfahrensergebnis ist dazu im Wege einer summarischen Prüfung anhand des Verfahrensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung zu ermitteln: "Bei der Prüfung, ob dem Antrag auf Auszahlung der Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise entsprochen werden kann, muß also das zuständige Wehrdienstgericht berücksichtigen, ob ein bei der Eigenart und Schwere des Vorwurfs mögliches Verfahrensergebnis nicht durch die vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen oder weitgehend seiner Wirkung entkleidet werden kann" (Urteil vom 20. November 1973 - BVerwG 2 WD 39.73 -).

8

b)

Da der frühere Soldat hier noch einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung in Gestalt des Restbetrags der Übergangsbeihilfe hat, gilt er gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistung im Sinne der Wehrdisziplinarordnung als Soldat im Ruhestand. Gegen ihn sind deshalb als Disziplinarmaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 WDO nach § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO nur die Kürzung des Ruhegehalts, und zwar hier in Form der Kürzung der Übergangsbeihilfe (§ 60 Abs. 2 Satz 1 WDO), die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. Die zuletzt genannte Maßnahme scheidet hier aus, weil lediglich der frühere Soldat gegen das auf Herabsetzung um einen Dienstgrad lautende Urteil der Truppendienstkammer Berufung eingelegt hat und der Senat diese Maßnahme nicht zum Nachteil des früheren Soldaten ändern darf (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO). Ob die Berufung zurückzuweisen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und auf Kürzung des Ruhegehalts, auf Einstellung des Verfahrens oder auf Freispruch zu erkennen sein wird (§ 116 Abs. 1 und§ 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 bis 3 WDO), ist bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht abzusehen. Infolge der in vollem Umfang geführten Berufung des früheren Soldaten wird in der Berufungshauptverhandlung eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Vernehmung mehrerer Zeugen erforderlich sein. Der Senat hat daher bei der Entscheidung der Frage, in welchem Umfang er eine weitere Zahlung der Übergangsbeihilfe vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens für zulässig erklären darf, auch die Herabsetzung des früheren Soldaten im Dienstgrad und deren Auswirkungen in Betracht zu ziehen. Die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO "verfolgt als eine Art gesetzliches Zurückbehaltungsrecht den Zweck, dem früheren Soldaten, auf Zeit den Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu erhalten, damit er gemäß § 1 Abs. 3 WDO im Sinne dieses Gesetzes als Soldat im Ruhestand gilt, und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten disziplinargerichtlichen Maßnahme, z.B. der Kürzung derÜbergangsbeihilfe, zu sichern oder - wie im Falle der Degradierung - deren Auswirkung auf die dem früheren Soldaten zustehenden Versorgungsansprüche zu ermöglichen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 WDO verliert nämlich der Soldat durch eine Dienstgradherabsetzung alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den niedrigeren Dienstgrad zurück, und seine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 WDO)". Diese Rechtsfolge ergibt sich nach Auffassung des 2. Wehrdienstsenats, die er bisher in ständiger Rechtsprechung (so schon Urteil vom 11. Oktober 1967 - BVerwG 2 WD 47.67 = BVerwGE 33, 39; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 2 WDB 1.84 -; zuletzt Beschluß vom 9. April 1991 - BVerwG 2 WDB 9.91 -) inÜbereinstimmung mit Dau (a.a.O. § 75 RdNr. 6,§ 57 RdNr. 7) vertreten hat, unmittelbar aus dem Gesetz.

9

3.

Demgegenüber hat der 6. R-Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - erkannt, daß die Dienstgradherabsetzung bei einem Soldaten auf Zeit, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, ohne eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung des Disziplinargerichts nicht die Übergangsbeihilfe mindere; diese sei nach dem Dienstgrad zu berechnen, den der Soldat bei Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr innegehabt habe. Um eine einheitliche Rechtsprechung in dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zu sichern, ist daher gemäß § 11 Abs. 4 VwGO die Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.

10

a)

Der 2. Wehrdienstsenat stimmt der Entscheidung des 6. R-Senats zu, soweit darin ausgeführt wird, daß die in § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO zwingend vorgeschriebene Einbehaltung derÜbergangsbeihilfe bis zum rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens den Anspruch auf diesen Dienstzeitversorgungsbezug dem Grunde und der Höhe nach bestehen läßt, und zwar so, wie er mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist, sowie daß die genannte Regelung dem Dienstherrn das Recht einräumt, aber auch die Pflicht auferlegt, die Zahlung der Übergangsbeihilfe vorläufig zu verweigern (vgl. BVerwGE a.a.O. [41]). Im übrigen steht jedoch die Entscheidung des 6. R-Senats nach Auffassung des 2. Wehrdienstsenats mit den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung nicht in Einklang, erweist sich vielmehr als in sich widersprüchlich und hätte gar nicht im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergehen dürfen.

11

b)

Wie § 12 Abs. 8 SVG statuiert § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO ein gesetzliches Verbot für die Zahlung der Übergangsbeihilfe eines Soldaten auf Zeit, gegen den im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein disziplinargerichtliches Verfahren schwebt, dessen Fortsetzung gemäß § 75 Abs. 1 WDO durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt wird. Allein diesen Sachverhalt erfaßt § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO; denn bei einem rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens vor Beendigung des Dienstverhältnisses berechnen sich die "Dienstbezüge des letzten Monats" im Sinne des § 12 Abs. 2 SVG im Falle der Degradierung des Soldaten ohnehin aus dem niedrigeren Dienstgrad (§ 57 Abs. 2 Satz 3 WDO), wenn nicht gar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge bewirkt hat (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WDO). Während nun § 12 Abs. 8 SVG ausdrücklich vorsieht, daß die - bei Beendigung des Dienstverhältnisses erdiente - Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden darf, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist, enthält § 75 Abs. 2 WDO keine entsprechende Bestimmung. Eine solche Verdeutlichung ist auch nicht erforderlich, weil sich der Verlust des Anspruchs "auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe", mithin der Verlust des Anspruchs aufübergangsbeihilfe dem Grunde nach, im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts aus § 60 Abs. 5 Satz 2 WDO und der Anspruch auf Dienstzeitversorgung aus dem niedrigsten Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die der frühere Soldat zurücktritt, mithin der Anspruch auf Übergangsbeihilfe der Höhe nach, im Falle der Dienstgradherabsetzung aus § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO ergeben. Der durch das Verbot des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO begründete Aufschub wandelt sich durch den rechtskräftigen Urteilsspruch des Wehrdienstgerichts in eine Einwendung, welche der Geltendmachung des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung bei einer Aberkennung des Ruhegehalts dem Grunde nach, bei einer Dienstgradherabsetzung - soweit das Urteil reicht - der Höhe nach dauernd entgegensteht. Andernfalls wäre die Erwähnung des Anspruchs "auf Dienstzeitversorgung" in § 57 Abs. 2 Satz 3 WDOüberflüssig und sinnlos. Das ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. In der Begründung zu der dem § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO entsprechenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung vom 2. März 1956 (BT-Drucksache II/2181) heißt es: "Absatz 1 Satz 2 soll ungerechtfertigte Auszahlungen verhindern"; und die Begründung zu der dem§ 57 Abs. 2 Satz 3 WDO entsprechenden Vorschrift des§ 47 Abs. 3 des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 9. Februar 1971 (BT-Drucksache VI/1834) lautet: "Wurde sie" (die Übergangsbeihilfe) "nach § 60 Abs. 2 WDO einbehalten, berechnet sie sich nach seinem neuen Dienstgrad. Die Höhe der Übergangsgebührnisse richtet sich ebenfalls nach seinem neuen Dienstgrad. Dies folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 3." Der 2. Wehrdienstsenat vermag nicht zu erkennen, daß diese Auffassung "im Gesetz keine Stütze findet und auch imübrigen nicht zu überzeugen vermag".

12

Der 6. R-Senat sieht den Zweck der Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO in "der Sicherung der Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen" und bejaht selbst "den Verfall der einbehaltenenÜbergangsbeihilfe", mithin den Verlust des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung dem Grunde nach, "im Fall der rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehalts". Warum sich dann ein Verlust des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung der Höhe nach durch die rechtskräftige Degradierung eines als Soldat im Ruhestand geltenden früheren Soldaten nicht auf die eingehaltene Übergangsbeihilfe auswirken und damit die rechtskräftige Dienstgradherabsetzung insoweit ins Leere gehen soll, ist nicht einzusehen. Ein derartiges Ergebnis läßt sich auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 121 WDO rechtfertigen. Denn diese setzt eine Einbehaltung von Betragen nach § 120 WDO voraus und erfaßt jene Teile der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, die durch Anordnung der Einleitungsbehörde einbehalten werden können, "wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird".

13

Würde man der Auffassung des 6. R-Senats folgen, so wäre die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, aber keinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse mehr haben, allein darauf ausgerichtet, den Einzug der ihnen auferlegten Kosten des Verfahrens zu sichern. Eine derart einseitige Betrachtungsweise zugunsten des Dienstherrn würde indessen die berechtigten Interessen des betroffenen früheren Soldaten außer Betracht lassen und damit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO verfehlen (vgl. BVerwGE a.a.O. [42]).

14

Der 6. R-Senat hat das sich aus seinem Urteil ergebende Dilemma erkannt, daß "die Höhe der Übergangsbeihilfe im Falle einer Degradierung von dem zufälligen Ergebnis" abhinge, "ob das Disziplinarverfahren vor oder nach dem Ausscheiden aus dem Soldatendienstverhältnis abgeschlossen worden ist". Er hat gemeint, dies lasse "sich über die Spruchpraxis der Disziplinargerichte bereinigen", indem das Disziplinargericht, wenn es bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, eine niedrigere Übergangsbeihilfe festsetzen will, neben der Dienstgradherabsetzung auch auf die Kürzung des Ruhegehalts erkennt. Eine solche Verbindung mehrerer gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen verbietet aber die Wehrdisziplinarordnnng ausdrücklich. Zwar sind gemäß § 60 Abs. 1 WDO bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, die Disziplinarmaßnahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO, d.h. nur die Kürzung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig; gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 WDO darf jedoch wegen desselben Dienstvergehens nur eine dieser gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. In § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO werden die gegen Soldaten im Ruhestand und gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, möglichen Disziplinarmaßnahmen lediglich enumerativ aufgeführt; allein neben der Kürzung des Ruhegehalts "kann" gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 WDO - kumulativ - auf Kürzung des Ausgleichs erkannt werden.

15

c)

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 4 WDO obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im disziplinargerichtlichen Verfahren verhängt worden sind, den Wehrdisziplinaranwälten. Diese ersuchen nach einem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. August 1976 - VR I 5 - Az 25-01-01-05 - zur Vollstreckung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen mit besoldungs- oder versorgungsrechtlicher Auswirkung das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt um die Vollstreckung der Maßnahme (vgl. auch Dau, a.a.O., § 127 RdNr. 3). Entstehen Zweifelüber die Auslegung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarurteils oderüber die Berechnung der erkannten Disziplinarmaßnahme, so sind - mangels einer dem § 122 BDO entsprechenden Vorschrift in der Wehrdisziplinarordnung - gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden mit der Folge, daß nach § 458 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen ist (ebenso Dau, a.a.O.,§ 127 RdNr. 2 a.E.). Dieses Gericht ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 462 a Abs. 2 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges, mithin das Truppendienstgericht (§ 62 WDO), und nicht das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es sich insoweit um Streitigkeiten über die Maßnahmevollstreckung handelt, gehen nach Auffassung des 2. Wehrdienstsenats die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung als leges speciales denen des § 87 Abs. 3 SVG vor.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier