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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1991, Az.: BVerwG 4 B 153.90

Anspruch auf Folgenbeseitigung bei einem für nichtig erklärten Bebauungsplan; Unmöglichkeit der Herstellung des ursprünglichen Zustands; Ausschluss des Anspruchs infolge vollendeter Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 153.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 23.05.1989 - 3 A 283/87
OVG Niedersachsen - 28.06.1990 - AZ: 12 L 177/89
nachfolgend
BVerwG - 26.08.1993 - AZ: BVerwG 4 C 24/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juni 1990 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet.

2

Die von der Beschwerde dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der vorliegende Rechtsstreit gibt Gelegenheit, die Reichweite des Anspruchs auf Folgenbeseitigung bei einem für nichtig erklärten Bebauungsplan im Zusammenhang mit einer auf seiner Grundlage durchgeführten Straßenplanung in einem Revisionsverfahren näher zu klären und damit das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs weiterzuentwickeln.

3

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mehrfach mit Voraussetzungen und Inhalt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung beschäftigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366; Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 34.88 - BVerwGE 82, 24; Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <95>[BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 2 B 12.87 - BayVBl. 1987, 541; vgl. ferner auch Fiedler NVwZ 1986, 969; Broß VerwArch 1985, 817; Redeker DÖV 1987, 194; Maaß BayVBl. 1987, 520; Schoch VerwArch 1988, 1; Köckerbauer JuS 1988, 782; Horn DÖV 1989, 976; Schenke JuS 1990, 370 ff.; vgl. auch Bad.-Württ. VGH NJW 1985, 1482). Dabei ist bislang weitgehend ungeklärt geblieben, unter welchen näheren Voraussetzungen ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ausgeschlossen sein kann, weil es der anspruchsverpflichteten öffentlichen Hand aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, den ursprünglichen Zustand so herzustellen, wie er im Zeitpunkt vor dem rechtswidrigen Eingriff bestand, und unter welchen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang sog. vollendete Tatsachen einem an sich bestehenden Anspruch auf Folgenbeseitigung entgegengesetzt werden können. Erörterungsbedürftig kann auch sein, ob sich in einem derartigen Falle der Anspruch auf Folgenbeseitigung darauf richten könnte, für geeignete ausgleichende Maßnahmen zu sorgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 [BVerwG 06.09.1988 - 4 C 26/88] = NJW 1989, 118) und welche diese sein könnten, oder - sollte auch dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein - ob sich für den Anspruchsberechtigten aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen alsdann ein Anspruch auf angemessene Entschädigung ergeben könnte (sog. Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch).

4

Dem Berufungsurteil wäre im Ergebnis zu folgen, wenn die Beklagte zumindest inzwischen einen neuen (rechtmäßigen) Bebauungsplan in Kraft gesetzt hätte, der die vom Berufungsgericht im Verfahren der Normenkontrolle festgestellten Mängel beseitigte und damit den materiellen Rechtsverstoß, den sich die Beklagte zurechnen lassen muß, "heilte". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte indes das von ihr begonnene Planaufstellungsverfahren seit einiger Zeit nicht mehr betrieben. Bereits deshalb erscheint zweifelhaft, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß derzeit dem klägerischen Begehren der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Die rechtliche Möglichkeit einer Legalisierung ist - für sich genommen - nicht ausreichend, um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - a.a.O. -). Ob ein rechtmäßiges erneutes Planverfahren wiederum zur planerischen Ausweisung der Straße "E." als Durchgangsstraße führt, läßt sich zudem erst als Ergebnis der planerischen Festsetzung feststellen. Es ist also grundsätzlich unverändert Aufgabe der Beklagten, insoweit für rechtmäßige Zustände zu sorgen.

5

Welche rechtlichen Folgen in diesem Zusammenhang der Bestandskraft der von dem Kläger nicht angegriffenen (ersten) Widmung vom 9. Februar 1981 zukommt, läßt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht abschließend entscheiden, sondern wirft vielmehr seinerseits Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; auch dies hat die Beschwerde hinreichend dargetan. Auch wenn im Rahmen einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine Widmungsverfügung richtet, die Gültigkeit des Bebauungsplans hätte inzident geprüft werden können, muß daraus noch nicht umgekehrt folgen, daß bereits aus diesem Grunde ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ausgeschlossen ist. Zwar wird für die Feststellung der Nichtigkeit im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vielfach eine entsprechende Anwendung des § 1.83 VwGO befürwortet (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - DVBl. 1987, 1276<1278>). Das bedeutet zunächst aber nur, daß der Widmungsakt, der seine materielle Grundlage in dem angegriffenen und als nichtig festgestellten Bebauungsplan hat, nicht ohne weiteres obsolet geworden ist. Es bedarf aber näherer revisionsgerichtlicher Klärung, ob sich der Anspruch auf Folgenbeseitigung in einem derartigen Falle zumindest inhaltlich darauf richten könnte, daß die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast das ihr rechtlich noch Mögliche zu unternehmen hat, zu einer Einziehung der Durchgangsstraße beizutragen. Würde sich der Anspruch auf Folgenbeseitigung insoweit auf ein bestimmtes Verhalten der Beklagten richten, käme es jedenfalls nicht darauf an, daß für die Einziehung selbst eine andere Behörde zuständig ist. Nach § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein - StrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1979 (GVOBl. S. 163) kann der Träger der Straßenbaulast bei der Straßenaufsichtsbehörde beantragen, daß eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, eingezogen wird.

6

Ob und in welcher Weise sich die vom beschließenden Senat mithin für angezeigt erachtete nähere revisionsgerichtliche Klärung letztlich zugunsten des klägerischen Begehrens auswirken wird, ist im derzeitigen Verfahrensstand nicht zu beantworten und muß daher ausdrücklich als offen bezeichnet werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat behält sich eine anderweitige Festsetzung nach Erörterung im Revisionsverfahren vor.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel