Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 1 D 85.90
Straffälligkeit eines Zustellbeamten der Deutschen Bundespost; Unterschlagung von Nachnahmebeträgen und Gebühren sowie Paketzustellgebühren; Strafmaß bei eigensüchtiger Zueignung amtlich anvertrauten Geldes durch einen Postbeamten; Notlage eines Beamten als Milderungsgrund für eine Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 85.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.09.1990 - AZ: VII VL 13/90
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Mai 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Manfred Schüder, Postbetriebsassistent Wolfgang Schimpf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 20. September 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Mai 1990 wegen fortgesetzter Untreue eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten, weil der Beamte von Mai bis September 1989 fortgesetzt handelnd in zwölf Fällen Nachnahmebeträge und Zustellgebühren nicht sogleich an die Postkasse abgeliefert, sondern für sich verbraucht hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht. Kammer VII - ... -, hat den Beamten in dem auch wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 20. September 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist - teilweise aufgrund seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
In seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt L. behielt der Beamte in der Zeit von Juni bis September 1989 in mindestens zwölf Fällen aufgrund seines vorgefaßten Planes Nachnahmebeträge. Paketgebühren sowie die Paketzustellgebühren, die er für von ihm zugestellte Postsendungen eingezogen hatte, für sich. Dadurch entstand der Deutschen Bundespost ein Vermögensschaden in Höhe von 3.407,62 DM.
Entgegen seiner Verpflichtung, die bei seiner Tätigkeit als Paketzusteller eingezogenen Nachnahmebeträge und Zustellgebühren unverzüglich mit der Postkasse abzurechnen, führte der Beamte seit Mai 1989 in 27 Fällen Beträge erst mit mehrtägiger oder sogar mehrwöchiger Verspätung ab. Dabei verfälschte er in zahlreichen Fällen Tagesstempelabdrucke, damit die Verzögerung nicht bemerkt wurde, oder machte in seinen Unterlagen falsche Angaben. In zwei Fällen vermerkte er auf den Nachnahmepaketkarten zu Unrecht, die Empfänger hätten sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub befunden. In anderen Fällen änderte er in den Tagesstempelabdrucken jeweils das Datum, um die durch die verspätete Abrechnung aufgetretenen langen Laufzeiten nicht auffallen zu lassen.
Außerdem verbrauchte er bei drei weiteren zugestellten Nachnahmepaketen die eingezogenen Nachnahmebeträge und Zustellgebühren zunächst für sich, doch ließ er später die Nachnahmebeträge durch private Einzahlungen bei der Poststelle 1 L. 142 den Berechtigten zukommen. Die Paketzustellgebühren in Höhe von insgesamt 6,60 DM rechnete er jedoch nicht mit der Postkasse ab.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er habe nur wegen seiner äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage die festgestellten Manipulationen begangen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Dienstvergehen mache die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar; ausreichende Milderungsgründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere habe zur Tatzeit eine existentiell bedrohliche wirtschaftliche Notlage bei dem Beamten nicht vorgelegen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung erstrebt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zur Begründung macht er geltend: Er habe sich entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil zur Tatzeit in einer existentiell bedrohlichen Situation befunden. Seine Dienstbezüge seien bis zur pfändungsfreien Grenze gepfändet gewesen. Er habe am 31. Juli 1989 vorrangigen Forderungen in Höhe von 117.167,53 DM gegenübergestanden, die mit monatlich 531,75 DM getilgt worden seien. Seinen Dispositionskredit von 1.000 DM habe er voll ausgeschöpft, teilweise sogar überzogen. Unterhaltsleistungen seiner geschiedenen Ehefrau für den aus der ersten Ehe stammenden und bei ihm lebenden Sohn im Umfang von 250 DM könnten ihm nicht als Einkommen zugerechnet werden.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Deshalb hat er nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Der für den Senat bindend feststehende Sachverhalt hat grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld privaten Zwecken auch nur vorübergehend zuführt, stört im allgemeinen das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über die hiernach aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Daher hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der eigensüchtigen Zueignung amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 43.90 - mit weiteren Nachweisen).
2.
Gründe, die nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Im Ergebnis zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht die Annahme einer existentiellen Notlage für den Beamten im Zeitpunkt seines Dienstvergehens verneint. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Notlage objektiv nicht schon dadurch gegeben, daß ein Beamter eine hohe Schuldenlast zu tragen hat. Sie ist vielmehr nur dann anzuerkennen, wenn die finanzielle Situation so gestaltet ist, daß der Beamte den für sich und seine Familie notwendigen Lebensunterhalt, für dessen Bemessung sich der Senat an den Sozialhilfesätzen orientiert, nicht mehr aufbringen kann (vgl. Urteil vom 20. November 1989 - BVerwG 1 D 8.89 -). Die Situation des Beamten im Tatzeitraum erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ihm stand damals ein Nettoeinkommen von 2.285 DM zur Verfügung, das durch Einkünfte der Ehefrau von 250 DM und den Unterhaltsbetrag, den seine erste Ehefrau für den bei ihm lebenden Sohn aus der ersten Ehe in Höhe von 250 DM zahlte, verbessert wurde.
An Sozialhilfe hätte die Familie im damaligen Zeitpunkt unter Hinzurechnung möglicher Zuschläge von 20 % für ihn und seine Ehefrau insgesamt 1.543 DM erhalten können, wozu noch die Mietkosten hinzuzurechnen wären, insgesamt also einen Betrag von 2.395 DM. Zieht man diesen Betrag von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen von 2.835 DM ab, so blieb der Familie ein Betrag von 442 DM über dem Sozialhilfesatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts übrig. Rechnet man hiervon noch den Betrag ab, den der Beamte an Gläubiger im Wege der Gehaltspfändung in Höhe von 106 DM monatlich abführte, so standen immer noch 336 DM oberhalb des Sozialhilfesatzes zur Verfügung. Als Schuldner, der Erfahrung im Umgang mit Gläubigern hatte und über die Pfändungsfreigrenzen Bescheid wußte, hätte der Beamte davon absehen können, über den Pfändungsbetrag hinaus weitere Schulden abzudecken. Jedenfalls kann die insofern freiwillige Schuldentilgung keine Rechtfertigung dafür sein, in strafbarer Weise auf amtlich anvertrautes Geld zuzugreifen. Sie muß deshalb hier unberücksichtigt bleiben. Bei dieser Sachlage kann eine objektiv gegebene Notlage nicht anerkannt werden. Dementsprechend brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob der Beamte ohne eigenes Verschulden in seine mißliche Lage geraten ist und ob er seine Situation als aus seiner Sicht unausweichlich ansehen konnte.
Anhaltspunkte dafür, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten sonstigen Ausnahmegründe hier Platz greifen könnte, lassen sich weder den Akten entnehmen noch sind sie in der Hauptverhandlung geltend gemacht worden. Deshalb mußte es bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts sein Bewenden haben. Dies gilt auch für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Lemhöfer
Sträter