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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1991, Az.: BVerwG 1 DB 9.91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ohne eigenes Verschulden; Alleinverschulden oder mitwirkendes Verschulden des Beamten oder seines erstinstanzlichen Verteidigers bei der Verursachung einer Fristversäumung; Eingang des Urteilsabdrucks beim erstinstanzlichen Verteidiger im Rahmen der Fristberechnung; Pflicht zur Fristüberwachung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 9.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 21336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.12.1990 - AZ: V VL 18/90

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Dem Bundesbahnobersekretär ... wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 6. Dezember 1990 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - Nürnberg -, hat den Beamten durch ihm am 29. Dezember 1990 zugestelltes Urteil vom 6. Dezember 1990 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Am 2. Januar 1991 erhielt der damalige Verteidiger des Beamten, Gewerkschaftssekretär H. eine Abschrift des Urteils.

2

Der Beamte legte durch seinen gegenwärtigen Verteidiger, Rechtsanwalt ..., mit Schriftsatz vom 31. Januar 1991 Berufung ein, die am 1. Februar 1991 bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer V - Nürnberg - des Bundesdisziplinargerichts einging. Nach gerichtlichem Hinweis auf den fristverspäteten Berufungseingang hat der Beamte durch Schreiben seines Verteidigers vom 12. Februar 1991, beim Bundesdisziplinargericht eingegangen am 18. Februar 1991, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Gewerkschaftssekretärs H. trägt er vor, die Fristversäumung sei nicht von ihm selbst verschuldet, sondern beruhe auf einem Verschulden seines erstinstanzlichen Verteidigers, welches ihm nicht zuzurechnen sei. Er habe den Gewerkschaftssekretär H. beauftragt, gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts fristgerecht Berufung einzulegen; mit seinem Einverständnis habe dieser den Auftrag an den gegenwärtigen Verteidiger übertragen. Dabei habe der erstinstanzliche Verteidiger versäumt, auf die bereits am 29. Dezember 1990 erfolgte Zustellung des Urteils an den Beamten hinzuweisen, und habe dem gegenwärtigen Verteidiger nur den ihm übersandten Urteilsabdruck mit dem Eingangsstempel "2. Januar 1991" zur Verfügung gestellt. Daraus sei irrtümlich gefolgert worden, die Berufungsfrist laufe am Montag, dem 4. Februar 1991, ab.

3

II.

Der gemäß § 25 BDO in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO zulässige Antrag ist begründet, denn der Beamte war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert.

4

Mit Eingang der Berufungsschrift am 1. Februar 1991 bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer V - Nürnberg - des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte die in seinem Fall am 29. Januar 1991 endende Ausschlußfrist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO versäumt. Für die Fristberechnung ist der Eingang des Urteilsabdrucks bei dem erstinstanzlichen Verteidiger unbeachtlich, weil insoweit keine förmliche Zustellung erfolgte (§ 23 a Abs. 3 BDO).

5

An der Verursachung der Fristversäumung trifft den Beamten weder ein Alleinverschulden noch ein mitwirkendes Verschulden.

6

Ein mögliches Mitverschulden des Beamten begründet insbesondere nicht der Umstand, daß dieser den Gewerkschaftssekretär H. im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelauftrag nicht über das Datum der fristmaßgeblichen Urteilszustellung am 29. Dezember 1990 unterrichtete. Denn der Beamte erteilte die Weisung zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung lange vor Ablauf der Berufungsfrist. Dies ergibt sich aus der Vollmacht vom 21. Januar 1991 für den später beauftragten zweitinstanzlichen Verteidiger. Bei dieser Sachlage darf der Rechtsmittelführer nach der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 145 a StPO darauf vertrauen, daß sein Verteidiger vom Gericht über die Zustellung informiert wird, so daß ihn selbst kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes (Mit-)Verschulden trifft, wenn er seinerseits seinem Verteidiger die an ihn erfolgte Zustellung nicht mitteilt (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, NJW 1982, 1297; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1965, 2216 [OLG Hamm 09.09.1965 - 4 Ss 964/65] <2217>; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, NJW 1973, 1338; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, Band I, § 44, Rz. 51; Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Auflage, § 44, Rz. 32).

7

Im Disziplinarrecht kann nichts anderes gelten, denn die insoweit heranzuziehende Vorschrift des § 23 a Abs. 1, Abs. 2 BDO weist eine zu § 145 a Abs. 1, Abs. 3 StPO parallele Systematik auf. Hier durfte der Beamte gegenüber dem Gewerkschaftssekretär Hepf entsprechend den Regelungen in § 23 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BDO davon ausgehen, daß diesem als dem bevollmächtigten erstinstanzlichen Verteidiger die Tatsache der förmlichen Zustellung an den Beamten durch das Gericht übermittelt werde. Erst recht muß sich die Pflicht zur Fristüberwachung auf den Verteidiger verlagern, wenn die Benachrichtigung nach § 23 a Abs. 2 Satz 2 BDO - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich geschehen ist.

8

Der abweichenden, im übrigen teilweise zur früheren strafprozessualen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1952, 243 <244>; 1962, 237; vgl. auch Wendisch, a.a.O., § 44, Rz. 51) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie dem hinter § 23 a Abs. 3 BDO stehenden Rechtsgedanken nicht Rechnung trägt. Diese Bestimmung setzt ausdrücklich die Möglichkeit der Doppelzustellung voraus und läßt dann das Datum der zuletzt bewirkten Zustellung für den Fristbeginn entscheidend sein. Da der Beamte bei Zustellung des Urteils an ihn selbst nicht erfährt, ob daneben eine Doppelzustellung oder nur eine Benachrichtigung an seinen Verteidiger erfolgt, genießt er mit Rücksicht auf die in § 23 a Abs. 3 BDO vorgesehene begünstigende Rechtsfolge einen gesteigerten Vertrauensschutz.

9

Die Fristversäumung beruht daher auf einem Alleinverschulden des erstinstanzlichen Verteidigers des Beamten. Dieser hat seine prozessuale Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er das fristmaßgebliche Zustellungsdatum nicht feststellte und dem zweitinstanzlichen Verteidiger insoweit unvollständige bzw. unrichtige Unterlagen für das Berufungsverfahren übermittelte.

10

Dieses Verschulden ist dem Beamten nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zuzurechnen (vgl. zuletzt Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 DB 1.91 -). Die grundsätzlich eine wirksame Prozeßvertretung voraussetzende Nichtzurechnung des Verschuldens wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gewerkschaftssekretär H. im Berufungsverfahren nicht mehr als Verteidiger des Beamten auftreten kann. Die besondere Qualifikation nach § 40 Abs. 2, 2. Halbsatz BDO ist nur für die Rechtshandlungen erforderlich, die dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bewirkt werden müssen. Nach § 81 BDO gehört die Einlegung der Berufung noch nicht dazu. Bis zu diesem Zeitpunkt ist deshalb der Beamte durch einen nicht gemäß § 40 Abs. 2. 2. Halbsatz BDO qualifizierten Gewerkschaftssekretär als Verteidiger wirksam vertreten (BDHE 3, 90 <92>; Claussen/Janzen, BDO, 6. Auflage, § 40 Rz. 4 d; Hardraht in Behnke, BDO. 2. Auflage, § 40. Rz. 14).

11

Die Verspätung des Berufungseingangs ist dem Beamten durch die am 8. Februar 1991 abgesandte Verfügung des Bundesdisziplinargerichts bekanntgeworden, so daß mit dem am 18. Februar 1991 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die Frist des § 25 Satz 2 BDO und des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO in Verbindung mit § 25 BDO.

Bermel
Sträter
Dr. Seibert