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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1991, Az.: BVerwG 1 D 73.90

Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Veruntreuung eines Nachnahmebetrages durch einen Postbeamten; Verletzung von Dienstvorschriften betreffend die Aufbewahrung und Ablieferung von eingenommenen Nachzahlungsbeträgen als Dienstvergehen; Angemessenheit der Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Vermögensdelikt gegen den Dienstherrn als Dienstvergehen; Berücksichtigung einer objektiv gegebenen, unverschuldeten, unausweichlich erscheinenden finanziellen Notlage im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 73.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.08.1990 - AZ: XV VL 6/90

Fundstelle

  • DokBer B 1992, 49-52

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Aloysius Brüning, Postbetriebsassistent Klaus Holzweißig als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV ... vom 2. August 1990 im Disziplinarmaß und in der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... stellte mit Verfügung vom 27. Januar 1989 ein gegen den Beamten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue eingeleitetes Strafverfahren nach Zahlung eines Geldbetrages von 600 DM an das Deutsche Rote Kreuz gemäß § 153 a StPO endgültig ein.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XV ..., hat den Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... wegen des strafgerichtlich verfolgten Verhaltens und dreier weiterer Untreuehandlungen eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 2. August 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat im wesentlichen festgestellt:

4

1. Anschuldigungspunkt (verspätete Abrechnung eines Nachnahmebetrages von 1.012,11 DM)

5

Der Beamte stellte am 30. oder 31. März 1988 das Nachnahmepaket Nr. 527 aus ... M., das von der Firma t. an die Firma Z. in N., adressiert war, an die Empfängerin zu. Er zog den Nachnahmebetrag von 1.012,11 DM ein und rechnete ihn nach Rückkehr von dem Zustellgang nicht mit der Postkasse ab. Zu dieser Zeit befand er sich vor allem dadurch in finanziellen Schwierigkeiten, daß in den Monaten zuvor von seiner Frau im Hinblick auf den bevorstehenden Eintritt der Mutterschutzregelung ein ihr früher gewährter Lohnkostenvorschuß von 810 DM in Teilbeträgen von 410 DM und 400 DM zurückgefordert und von ihrem entsprechenden Arbeitseinkommen einbehalten worden war. Dadurch konnte seine Frau, die bis dahin die monatlichen Tilgungsbeträge von 220 DM für ein von der ... Landesbausparkasse gewährtes Darlehen über 30.000 DM entrichtet hatte, diese nicht mehr aufbringen, weshalb die Bausparkasse ihr am 11. März 1988 mitgeteilt hatte, sie werde unverzüglich Zwangsmaßnahmen einleiten. Der Beamte konnte die fälligen Beträge ebenfalls nicht zahlen; sein Postgirokonto war wegen Überziehung bereits gesperrt. Von diesem Konto wurden die Beträge abgebucht, die für die Vorfinanzierung von BHW-Bausparverträgen durch den Post-, Spar- und Darlehensverein R. geleistet werden mußten. In dieser Lage entschloß sich der Beamte, dem von seiner Mutter ein Betrag von 2.000 DM innerhalb der nächsten 14 Tage nach entsprechender Kreditzusage versprochen worden war, den Nachnahmebetrag nicht ordnungsgemäß mit der Zustellkasse abzurechnen, sondern zurückzubehalten, um damit einen Teil seiner Schulden zu decken. Nach seinen insoweit nicht zu widerlegenden Angaben verbrauchte er 600 DM für private Zwecke, wobei er den größten Teil an die Bausparkasse überwies und von einem weiteren Teil vor allem Gebrauchsgegenstände für den Säugling kaufte; einen nicht verbrauchten Restbetrag will er in seiner Zustelltasche aufbewahrt haben.

6

Als er nach etwa 14 Tagen von seiner Mutter 2.000 DM erhalten hatte, rechnete er den Nachnahmebetrag am 15. April 1988 mit der Zustellkasse unter Verwendung der Originalnachnahmepaketkarte ab. Dabei gab er auf der Nachnahmepaketkarte wahrheitswidrig als Auslieferungsdatum des Nachnahmepaketes den 15. April 1988 an.

7

2. Anschuldigungspunkt (Nachnahmepaket G.)

8

Am 13. April 1988 stellte der Beamte das Nachnahmepaket Nr. 010 für den Empfänger G., zu, dessen Absender die Firma B. in S. war. Der Nachnahmebetrag betrug 63,99 DM. Weil die Ehefrau G. das erforderliche Geld nicht zu Hause hatte, überließ er ihr das Paket unter Verstoß gegen die dies untersagende Vorschrift des § 27 Abs. 7 der Dienstanweisung Post III aus Gefälligkeit. Den Nachnahmebetrag wollte Frau G. am nächsten Tag zahlen. Zur Rückschrift am 13. April 1988 nahm der Beamte eine andere Nachnahmepaketkarte, die überzählig war und die er zurückbehalten hatte. Die Originalnachnahmepaketkarte G. verwahrte er in einer Schublade seines Schreibtisches unter anderen dienstlichen Unterlagen.

9

Am 14. April 1988 kassierte er den noch ausstehenden Betrag. Er verwahrte das Geld entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 2 DA P III nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung in seiner Jackeninnentasche, wo er den Betrag vergaß und erst nach seinem vom 18. bis 23. April 1988 dauernden Urlaub am 24. April 1988 beim Herrichten seiner Dienstkleidung wieder entdeckte. Nach seiner ebenfalls nicht zu widerlegenden Einlassung ist ihm erst bei dieser Gelegenheit die Originalnachnahmepaketkarte G. in seiner Schublade wieder eingefallen. Zu der von ihm für den ersten Arbeitstag nach dem Urlaub beabsichtigten Abrechnung des Nachnahmebetrages mit der Postkasse kam es dann nicht mehr, weil die Ermittlungen einsetzten.

10

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich darauf berufen, den am 14. April 1988 kassierten Nachnahmebetrag G. ebenso wie die am Vortag in die Schublade gelegte Nachnahmepaketkarte vergessen zu haben.

11

3. Anschuldigungspunkt (Fall H.)

12

Am 15. April 1988 lieferte der Beamte das Nachnahmepaket Nr. 99.701 aus W. an die Empfängerin Gabriele H., aus. Dabei kassierte er den Nachnahmebetrag von 135,50 DM, den er seiner nicht widerlegten Einlassung zufolge unter Mißachtung der Bestimmung des § 27 Abs. 2 DA P III über die gesicherte Unterbringung von Bargeld in der Weise aufbewahrte, daß er das Papiergeld in seine Hemdtasche und das Münzgeld in seine Hosentasche steckte. Als er nach Beendigung der Zustellung entsprechend seiner ebenso nicht zu widerlegenden Einlassung feststellte, daß ihm von dem eingenommenen Geld 130 DM fehlten, wollte er diesen Minderbetrag in seiner Abrechnung nicht erscheinen lassen. Deshalb wies er ihn entgegen der Vorschrift des § 19 Abs. 5 DA P III in der Zustellerabrechnung nicht als solchen aus. Bei der Rückschrift schrieb er die zum Nachnahmepaket H. gehörende Nachnahmepaketkarte wahrheitswidrig als nicht zugestellt aus.

13

Der Beamte hat auch diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er habe das Geld deshalb in die Hemd- und Hosentasche gesteckt, weil er die Geldtasche im Auto zurückgelassen habe; sie sei ihm bei der Zustellung hinderlich gewesen. Den Minderbetrag habe er nicht ausweisen wollen, weil er befürchtet habe, sein Stellenvorsteher, der von seinen finanziellen Schwierigkeiten gewußt habe, werde ihm das Auftreten eines Minderbetrages nicht abnehmen. Aus diesem Grund sei er entschlossen gewesen, das fehlende Geld für den Fall, daß sich der Minderbetrag nicht aufklären würde, aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Er hätte dies nach der Rückkehr aus dem Urlaub auch getan, wenn ihm hierzu noch die Gelegenheit geblieben wäre.

14

4. Anschuldigungspunkt (Fall P.)

15

Am 16. April 1988 stellte der Beamte das Nachnahmepaket Nr. 022 aus A. der Empfängerin, Firma T. zu und kassierte den Nachnahmebetrag von 85,12 DM, den er diesmal in der Geldtasche verwahrte. Als er nach Beendigung der Zustellung nach seiner insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung bei der Abrechnung feststellte, daß ihm etwa 80 DM fehlten, wies er diesen Minderbetrag aus denselben Gründen, die er beim Anschuldigungspunkt 3 vorgebracht hat, nicht aus und verschleierte ihn dadurch, daß er wiederum eine andere überzählige Nachnahmepaketkarte bei der Rückschrift verwendete.

16

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und zum Gehorsam gegenüber Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unabweisbar gehalten, weil er mit dem Zugriffsdelikt am 30. oder 31. März 1988 im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt habe. Zwar habe er in diesem Fall in einer unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt, den Schaden auch freiwillig gutgemacht, bevor er von der Entdeckung der Tat durch seine Vorgesetzten gewußt habe. Durch die übrigen Dienstpflichtverletzungen habe er jedoch eine Persönlichkeit offenbart, die das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses berufserforderliche Vertrauen nicht verdiene.

17

3.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung macht der Beamte geltend, die Entfernung aus dem Dienst sei eine zu harte Disziplinarmaßnahme. Die Untreuehandlung im Fall 1 gebiete für sich allein diese Maßnahme nicht, weil er den Schaden rechtzeitig wiedergutgemacht, zudem in einer aus seiner Sicht unabwendbaren, unverschuldeten Notlage gehandelt habe. Die übrigen ihm zur Last gelegten Handlungen lägen hinsichtlich der Höhe der der Post zunächst vorenthaltenen Beträge teilweise innerhalb der Grenze, bis zu der nach der Praxis der Deutschen Bundespost Beamte nicht persönlich zu haften hätten. Insoweit fehle es bei ihm an einer Bereicherungsabsicht. Das ermögliche auch angesichts der ihm zur Last gelegten Verschleierungshandlungen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses.

18

II.

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie von dessen Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen auszugehen und nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

20

1.

Der für den Senat zum ersten Anschuldigungspunkt feststehende Sachverhalt hätte nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld auch nur vorübergehend privaten Zwecken zuführt, stört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Bediensteten nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und damit insgesamt seine Vertrauensunwürdigkeit, so daß er mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen muß. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 43.90 -).

21

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage gehandelt hat.

22

a)

Diese Voraussetzungen sind bei der am 30./31. März 1988 begangenen Untreuehandlung gegeben. Wie schon das Bundesdisziplinargericht hierzu zutreffend erkannt hat, befand sich der Beamte zur Tatzeit in einer unverschuldeten finanziellen Notlage. Das Einkommen seiner Ehefrau war zu dieser Zeit wegen für den Beamten nicht vorhersehbarer Rückzahlungsverpflichtungen gänzlich entfallen. Von seinem eigenen Einkommen standen ihm zur Tatzeit nur etwa 560 DM zur Verfügung. Hiervon konnte er, auch wenn er keine Miete zu zahlen hatte, mit seiner damals noch dreiköpfigen Familie nicht leben. Die verbleibenden Einkünfte lagen unterhalb der ... geltenden Sozialhilfesätze. Die unverschuldete Notlage mußte dem Beamten aus seiner Sicht auch unausweichlich erscheinen. Die Gläubiger seiner Ehefrau hatten kurz zuvor mit Zwangsmaßnahmen gedroht, so daß der Beamte um sein Eigenheim fürchten mußte. Ihm ist nicht zu widerlegen, daß er dadurch in Panik geraten ist, zumal er glaubhaft vorgetragen hat, daß er die Probleme mit seiner sich zur gleichen Zeit wegen der Schwierigkeiten der Schwangerschaft im Krankenhaus befindlichen Ehefrau nicht besprechen konnte, weil ihm die Ärzte dringend empfohlen hatten, seiner hochschwangeren Frau Aufregungen zu ersparen, über den ihm von seiner Mutter zugesagten Betrag von 2.000 DM konnte er Ende März noch nicht verfügen. Der Senat glaubt dem Beamten auch, daß er nichts von der Möglichkeit wußte, bei seinem Dienstvorgesetzten um einen Gehaltsvorschuß zu bitten. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu prüfen, ob auch einer der anderen Ausnahmegründe hier durchgreifen könnte.

23

b)

Im zweiten Anschuldigungspunkt ist der Senat, da die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, an die Wertung des Bundesdisziplinargerichts gebunden, daß hier ein Zugriffsdelikt nicht vorliegt, daß vielmehr lediglich ein Verstoß gegen innerdienstliche Anordnungen zur ordnungsgemäßen Auslieferung von Nachnahmesendungen und zur sicheren Aufbewahrung eingenommener Beträge gegeben ist. Diese Pflichtverletzung würde für sich allein die Entfernung aus dem Dienst ebenfalls nicht rechtfertigen.

24

c)

Auch bei dem dritten und vierten Anschuldigungspunkt ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, daß dem Beamten die Zueignungsabsicht bei den Beträgen von 135,50 DM sowie von 85,12 DM nicht nachzuweisen war. Damit sind diese Pflichtverstöße des Beamten ebenfalls nicht nach der Rechtsprechung zu Zugriffsdelikten zu beurteilen. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß der Beamte die von ihm eingeräumten Minderbeträge bei seinen Abrechnungen am 15. und 16. April 1988 zeitweilig verschleiern wollte. Ein derartiges Vorgehen kann nur dann einem rechtswidrigen Zugriff auf anvertrautes Geld mit der Folge des endgültigen Vertrauensverlustes gleichgestellt werden, wenn der Beamte durch sein unredliches Verhalten sich endgültig einer bestehenden Ersatzpflicht entziehen will (Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 - mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht angeschuldigt und folgerichtig nicht festgestellt. Damit stellen sich die Pflichtwidrigkeiten des Beamten lediglich als Verletzung der ihm durch die Dienstanweisung Post III nach § 27 auferlegten Sorgfaltspflichten dar und können disziplinar milder beurteilt werden.

25

3.

Insgesamt wiegt das Dienstvergehen aber so schwer, daß - vor allem wegen des Anschuldigungspunktes 1 - die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt notwendig ist. Er muß wissen, daß er bei einer erneuten Pflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hätte.

26

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Sträter
Dr. Seibert