Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1991, Az.: BVerwG 2 B 48.91
Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bei einem Dienstunfall im Stadium der Ausbildung; Dienstunfälle im Rahmen einer Ausbildung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 48.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.01.1991 - AZ: 12 A 2008/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die von der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entwickelten Grundsätze bei einem Dienstunfall im Stadium der Ausbildung, hier in einem Lehrgang für Feuerwehrtaucher, in gleicher oder modifizierter Form zu gelten haben, als wenn sich ein Beamter im routinemäßigen Dienst bzw. im Einsatz befände, sowie ob
an das Erfordernis der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten Tatbestandsmerkmale bei Dienstunfällen, die sich im Rahmen einer Ausbildung ereignen, geringere Anforderungen zu stellen sind, als dies üblicherweise der Fall ist.
Indessen ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 37 BeamtVG, daß für Dienstunfälle im Rahmen einer Ausbildung - auch hinsichtlich der von der Beschwerde weiter angesprochenen Frage der Umkehr der Beweislast - rechtlich keine besonderen Regeln oder Grundsätze gelten. Zu welchem Ergebnis die Anwendung der genannten Grundsätze auf Gefahrensituationen führt, die sich im Rahmen einer Ausbildung ergeben, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgebender Heranziehung und Würdigung der konkreten Umstände der jeweiligen Situation entscheiden, wie im angefochtenen Urteil auch geschehen.
Letzteres gilt auch für die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
welche Besonderheiten sich bei der Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergeben, wenn ein Dienstunfall mitursächlich dadurch herbeigeführt worden ist, daß seitens anderer mit der Diensthandlung befaßter Beamter, hier des für den Tauchlehrgang verantwortlichen Lehrtauchers, Dienstvorschriften, hier die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 "Tauchen", mit unmittelbaren Folgen für den verunfallten Beamten zu seinen Lasten nicht eingehalten worden sind, und
welche Besonderheiten bei der Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in bezug auf dienstliche Tätigkeiten unter Wasser zu stellen sind.
2.
Die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - (Buchholz 232 § 141 a Nr. 4 = ZBR 1978, 334) liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß jenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu § 37 BeamtVG, sondern zum früheren § 141 a BBG ergangen ist, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit jenem Urteil die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts für gegeben erachtet, wenn der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr bewußt wird und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein Entkommen möglich ist, wenn er also unter Hintanstellung der eigenen Rettung es unternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen. Dies hat es jedoch hier unter näherer Würdigung des von ihm festgestellten konkreten Sachverhalts verneint. Daß das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil in einem anderen Falle die Entscheidung des dortigen Berufungsgerichts unbeanstandet gelassen hat, das unter Würdigung der dortigen Tatumstände die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts bejaht hatte, begründet keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- bzw. versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag des streitigen Unterschiedes, berechnet jeweils aus dem Endgrundgehalt, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald