Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1991, Az.: BVerwG 2 WD 18/91
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Richter; Urteilsunterschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 18/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 11.12.1990 - AZ: M 7 VL 30/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 97 GG
- § 65 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 90 - 92
- NJW 1991, 2657 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 1085 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1991, 309
Amtlicher Leitsatz
Ein ehrenamtlicher Richter im disziplinargerichtlichen Verfahren kann nach Ablauf seiner Amtszeit das mit Gründen versehene Urteil, bei dem er mitgewirkt hat, nicht mehr wirksam unterschreiben.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth
am 8. Mai 1991
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 11. Dezember 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Soldat leistet Wehrdienst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit; seine auf zwölf Jahre und drei Monate festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 28. Februar 1995 enden.
In dem am 5. April 1990 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte ihn die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte am 11. Dezember 1990 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten. Das ordnungsgemäß verkündete Urteil wurde laut Verfügung der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer am 9. Januar 1991 an die ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant E. und Unteroffizier B., die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten, zur Unterschrift versandt. Versehen mit Gründen und den Unterschriften des Vorsitzenden sowie beider ehrenamtlicher Richter wurde es am 23. Januar 1991 zu den Akten gebracht und in Ausfertigung am 28. Januar 1991 dem Soldaten zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Februar 1991 am 11. Februar 1991 dagegen eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte, ordnungsgemäß begründete Berufung eingelegt.
II
1.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO) führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO).
Gemäß § 106 Abs. 1 WDO ist das mit Gründen versehene Urteil von den Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, mithin auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bezeugen die Mitglieder des Gerichts, daß die schriftlichen Urteilsgründe die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben. Ist die schriftliche Fassung des Urteils Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten, müssen die auftauchenden Fragen von den zur Unterschrift berufenen Mitgliedern des Gerichts in einer Beratung geklärt und durch Abstimmung mehrheitlich entschieden werden (BGHSt 26, 92). Die Unterzeichnung des mit Gründen versehenen Urteils ist demnach der letzte Akt der Urteilsfällung und damit ein richterlicher Akt. Die Urteilsgründe kann deshalb wirksam nur unterschreiben, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung Richter ist (BayObLG NJW 1967, 1578).
Gemäß § 68 Abs. 1 WDO werden die nach § 65 Abs. 2 WDO bei den Truppendienstgerichten mitwirkenden ehrenamtlichen Richter für ein Kalenderjahr berufen. Die an der Entscheidung vom 11. Dezember 1990 beteiligten ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant E. und Unteroffizier B. hatten mithin im Januar 1991 ihre Eigenschaft als unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) verloren und waren rechtlich nicht mehr in der Lage, das mit Gründen versehene Urteil zu unterschreiben (BVerwG Urteil vom 26. November 1981 - 2 WD 67/80). Da sie es dennoch getan haben, ist das - zwar ordnungsgemäß verkündete - Urteil verfahrensrechtlich nicht vollständig und verfassungsrechtlich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) zustande gekommen.
Bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung, wie sie hier vorliegt, ist der Wehrdienstsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer sowie an deren rechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten als Dienstvergehen gebunden. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, weil die angefochtene Entscheidung im Rechtssinne einem Urteil ohne Gründe gleichsteht, so ist eine Grundlage für die Rechtsfindung des Senats nicht vorhanden.
2.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt und der Soldat hatten nach § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ist der Endentscheidung vorzubehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).
Dr. Schwandt
Roth