Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 2 C 7/90
Verletzung der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Pflicht zur Beiziehung eines Dolmetschers bei der Vernehmung; Pflicht zur Beiziehung weiterer Beweismittel trotz fehlender Beweisanträge; Antrag auf Gewährung von Witwengeld; Eheschließung in der überwiegenden Absicht zur Versorgung des Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 7/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 18529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.09.1988 - AZ: VG A 63/88
- OVG Niedersachsen - 18.12.1989 - AZ: OVG A 147/88
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SGb 1992, 257 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1989 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Witwe des im April 1928 geborenen Bundesbahnobersekretärs a.D. G.... Dieser ist, nachdem er am 4. Februar 1987 wegen einer Hepatitis mit schwerer Koagulopathie und Encephalopathie in ein Krankenhaus in G... eingeliefert worden war, am 2. März 1987 dort verstorben. Die Klägerin hat mit dem Beamten am 26. Februar 1987 die Ehe geschlossen.
Ihr Begehren auf Gewährung von Witwengeld lehnte die Beklagte ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der dagegen eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben, nachdem es die Klägerin, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, über ihren Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angehört hatte.
Zur Begründung stützt sich das Berufungsgericht maßgeblich auf die Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, indem es ausführt, es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Eheschließung eine überwiegende Absicht zur Versorgung der Klägerin zugrunde gelegen habe. Etwa in der zweiten Januarwoche 1987 sei das Aufgebot bestellt worden, das sechs Wochen hätte aushängen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer akuten Erkrankung des Beamten noch nichts bekannt gewesen. Dieser sei auch nicht wegen einer akuten Erkrankung ins Krankenhaus eingeliefert worden, sondern habe sich vielmehr zum Zwecke der Untersuchung dorthin begeben; daran habe sich ein stationärer Aufenthalt angeschlossen. Zwar habe es sich ausweislich mehrerer ärztlicher Gutachten bei der Krankheit des Beamten um eine zum Tode führende alkoholbedingte Leberschädigung, die mit schweren Blutgerinnungsstörungen, geistigen Abbauerscheinungen und einer alkoholtoxischen Hirnschädigung einhergegangen sei, gehandelt. Es spreche aber nichts dafür, daß auch der Klägerin diese ärztliche Sicht bekannt gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin angenommen habe, ihr Ehemann werde wieder gesund werden. Sie habe bekundet, auf ihre wiederholten Fragen hätten die behandelnden Ärzte ihr dies versichert. Schließlich habe die Klägerin wegen der Erkrankung des Beamten von der für den 26. Februar 1987 geplanten Heirat absehen wollen, die Ehe sei lediglich auf Drängen ihrer Brüder, die der Verbindung lange Zeit abgeneigt gewesen seien, gleichwohl zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte die Klägerin eine abermalige Verschiebung des Hochzeitstermins nicht erwogen, wenn sie das wahre Ausmaß der Krankheit gekannt und überwiegend den Zweck verfolgt hätte, durch die Ehe versorgt zu werden. Der Senat sehe keine Veranlassung, an der Wahrheit der von der Klägerin vorgetragenen Angaben zu zweifeln, auch wenn die Umstände, die zur Eheschließung geführt hätten, ausführlich erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden seien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung an das Berufungsgericht begehrt. Sie rügt die Verletzung formellen Rechts. Das Berufungsgericht hätte zur Vernehmung der Klägerin im Hinblick auf ihre schlechten deutschen Sprachkenntnisse einen Dolmetscher beiziehen müssen, ferner hätte es die Klägerin, wenn es ihre Erklärungen habe verwenden wollen, als Partei vernehmen müssen. Schließlich habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. In Anbetracht der Umstände, die sich bei der Anhörung der Klägerin ergeben hätten, habe sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufgedrängt. Die Klägerin habe erklärt oder erklären lassen, die Trauung sei im Krankenhaus von drei Beamten in Anwesenheit von sechs Zeugen vorgenommen worden. Das Gericht hätte bei dieser großen Zahl von Beamten und Zeugen den Gründen hierfür nachgehen müssen. Hätte es eine Auskunft des Standesamts G... eingeholt, hätte es erkannt, daß wesentliche Teile des Sachverhalts, der für die Klägerin vorgetragen worden sei, nicht zuträfen. Nach der eingeholten Auskunft des Standesamts G... sei es zu der Eheschließung ohne Aufgebotsfrist wegen Sterbensgefahr mit besonderer Zustimmung des Staatsanwalts in G... gekommen. Ausweislich der Aufgebotsurkunde habe die Klägerin das Aufgebot am 26. Februar 1987 bestellt, also am Tag der Eheschließung. Aus dem Protokoll der Eheschließung ergebe sich zudem, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Protokoll zu unterzeichnen. Angesichts dessen habe es sich dem Gericht aufdrängen müssen, die Ärzte des Krankenhauses dazu zu hören, was sie der Klägerin zu der weiteren Lebenserwartung des Beamten gesagt hätten, insbesondere ob sie der Klägerin, wie von dieser vorgetragen, mehrfach versichert hätten, der Beamte werde wieder gesund werden.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Erforschung des für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Auf dieser Verletzung formellen Rechts beruht das angefochtene Urteil.
Maßgebend für die Frage, welche Tatsachen der Tatrichter nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären hat, ist seine eigene materiellrechtliche Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl. u.a. Urteile vom 25. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N. und vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 22>). Das Berufungsgericht hat es materiellrechtlich als entscheidungserheblich angesehen, ob eine ernsthafte Heiratsabsicht ohne den Zweck einer Versorgung der Klägerin bestanden habe, und dafür maßgeblich darauf abgestellt, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung von der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des kurz darauf verstorbenen Beamten Kenntnis gehabt habe. Insoweit hat es als bedeutsam angesehen, daß das Aufgebot bereits Anfang Januar 1987, also vor Einlieferung des Beamten in das Krankenhaus, bestellt und der Hochzeitstermin auf den 26. Februar 1987 festgesetzt worden sei, der Beamte sich (lediglich) zu einer Routineuntersuchung und nicht aus akutem Anlaß in die Klinik begeben habe und die behandelnden Ärzte der Klägerin versichert hätten, der Beamte werde wieder gesund; schließlich, daß die Klägerin erwogen habe, die Heirat bis zur Entlassung des Beamten aus dem Krankenhaus zu verschieben. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß mangels Kenntnis von der Schwere der Krankheit und mangels Erwartung des baldigen Ablebens des Beamten die Ehe seitens der Klägerin nicht in Versorgungsabsicht geschlossen worden sei. Dabei hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung allein die Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt, ohne sich durch Beiziehung eines Dolmetschers davon zu überzeugen, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin deren Äußerungen zutreffend wiedergegeben hat.
Mit der Beschränkung auf die Aussagen der Klägerin ist das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend nachgekommen. In Anbetracht des Krankheitsbefundes sowie der bei den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten und der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten ungewöhnlichen Umstände ihrer Eheschließung hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, zur weiteren Aufklärung der Kenntnis der Klägerin um den Ernst der Krankheit des Beamten weitere Ermittlungen anzustellen. Hier wäre insbesondere die Einholung einer Auskunft des Standesamts G... geboten gewesen; dies auch deshalb, weil das als Zeugen gehörte, mit der Klägerin und ihrem Mann eng befreundete Ehepaar P... übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, daß ein Hochzeitstermin nicht festgestanden habe (Bl. 7 und 8 der Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 1989). Im Blick auf den Krankheitsbefund und die ärztlichen Gutachten, die in erkennbarem Widerspruch zu der von der Klägerin behaupteten Einschätzung der niederländischen Ärzte standen, hätte es sich dem Gericht gleichfalls aufdrängen müssen, diese dazu zu vernehmen, welche Auskünfte sie der Klägerin zum gesundheitlichen Zustand des Beamten gegeben hatten.
Daß der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, konnte unter den dargelegten Umständen das Berufungsgericht nicht von seiner Pflicht befreien, die sich aufdrängende Aufklärung vorzunehmen.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensmangel. Es ist nicht auszuschließen, daß die rechtlich gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts zu der Feststellung geführt hätte, die Klägerin habe sehr wohl Kenntnis davon gehabt, daß der Beamte lebensbedrohlich erkrankt war. Damit wären die Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Überzeugung maßgeblich gestützt hat, die Klägerin habe den Beamten nicht in Versorgungsabsicht geheiratet, hinfällig. Im Hinblick darauf bedarf es keiner Erörterung der geltend gemachten weiteren Verfahrensrügen. Da das Revisionsgericht die unterbliebene Sachaufklärung hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).