Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 45.90
Entfernung eines Posthauptschaffners aus dem Dienstverhältnis; Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.04.1990 - AZ: XVII VI 20/89
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postbetriebsassistent Wilhelm Schmidt,
Bundesbahnbetriebsassistent Alwin Pfeiffer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 11. April 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Amtsgericht ... hat durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Juni 1989 gegen den Beamten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. April 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Im Jahre 1985 war der Beamte in der Packkammer und beim Paketzustelldienst des ... Postamtes eingesetzt. Gemeinsam mit dem Posthauptschaffner V. öffnete er in mehreren Fällen verschlossene unbeschädigte Postpakete in der Hoffnung, in ihnen Lebensmittel zum Verzehr zu finden. In drei bis vier Fällen entwendete er aus von ihm geöffneten Paketen Lebensmittel, die er gemeinsam mit V. verzehrte. Dabei handelte es sich insbesondere um Marzipan, Schokolade und Obst. In weiteren ein bis zwei Fällen fand der Beamte nach Öffnung der Pakete nichts, was er gebrauchen konnte. Diese Pakete legte er in den Behälter für beschädigtes Postgut zurück, ohne etwas zu entwenden.
Das Gericht hat den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und zur Befolgung der Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der angefochtenen Entscheidung könne er durchaus im Dienst bleiben, weil das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung noch nicht endgültig zerstört sei. Das müsse jedenfalls aus dem Umstand geschlossen werden, daß auf seinem Beschäftigungspostamt in ... in bezug auf die Beraubung von Sendungen Verhältnisse geherrscht hätten, die seine Widerstandsfähigkeit untergraben hätten. In der Packkammer dieses Postamts seien seit 1983 durch den Postbetriebsassistenten L., der als Packmeister für die ordnungsgemäße Abwicklung des Paketdienstes verantwortlich gewesen sei, zahlreiche Pakete beraubt worden. Dieser habe Leitbildfunktion für das Verhalten aller Beamten mit einem geringeren Dienstgrad gehabt. Aufgrund der in dessen Verantwortungsbereich liegenden Vorfälle und des "Gewöhnungsprozesses", der durch L.s Verhalten im Postamt ... eingetreten gewesen sei, sei auch sein Unrechtsbewußtsein in einem solchen Maße getrübt worden, daß die Entfernung aus dem Dienst nicht als gerechtfertigt gewertet werden könne. Zudem habe er die Pakete nie allein, sondern stets mit seinem Kollegen V. geöffnet, der ihm aufkommende Bedenken ausgeredet habe. Auch seine langjährige gute Führung rechtfertige die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und über einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.
Die Berufung bleibt erfolglos und führt darüber hinaus zum Wegfall des Unterhaltsbeitrags.
Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Beförderungsgut vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Er zerstört dadurch das in ihn von seiner Verwaltung und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen unheilbar und ist deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil vom 4. September 1990 - BVerwG 1 D 61.89-, vom 25. April 1989 - BVerwG 1 D 32.88-, vom 25. November 1987 - BVerwG 1 D 54.87-, vom 8. August 1984 - BVerwG 1 D 59.84-, vom 11. Januar 1984 - BVerwG 1 D 23.83 - und vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 93.82 -).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutmacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben und werden von der Berufung auch nicht dargetan.
Auf mangelndes Unrechtsbewußtsein kann sich der Beamte nicht berufen, denn es geht hier um die Verletzung einer wesentlichen und ohne weiteres einsehbaren Grund- und Kernpflicht. Im übrigen trägt er selbst in der Berufung sinngemäß vor, daß er Bedenken hatte, die ihm aber der Kollege V. ausgeredet habe. Auch hat er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in seiner Strafsache erklärt, ihm sei auch "ein bißchen mulmig" dabei gewesen. Allein der Umstand, daß auch andere Postbeamte derartige Verfehlungen begingen, ist kein Milderungsgrund. Jeder Beamte trägt für sich selbst und für sein Verhalten die volle persönliche Verantwortung (vgl. § 56 Abs. 1 BBG). Es ist unerheblich, wer hier wen zur Tat angestiftet oder auch nur verleitet hat (ebenso Urteil vom 4. September 1990 - BVerwG 1 D 61.89 -). Auch ist für das Disziplinarmaß nicht von Bedeutung, daß der Beamte nicht allein, sondern in Mittäterschaft mit einem anderen Postbeamten handelte.
Auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO muß der Unterhaltsbeitrag entfallen, weil der Beamte inzwischen ein anderes Einkommen hat und daher nicht mehr unterstützungsbedürftig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz