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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1990, Az.: BVerwG 1 D 61.89

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Vorliegen eines Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.08.1989 - AZ: XVII VL 11/89

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hans-Joachim Kuhnert,
Postbetriebsassistent Paul König als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 8. August 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Januar 1989 gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM. Der Beamte hatte seit 1983 bei seinem Beschäftigungspostamt aus unbefugt geöffneten Paketen stammende Schuhe sowie eine Tafel Schokolade entnommen und für sich verbraucht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVII - ... - hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... mit Verfügung vom 5. April 1988 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. August 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der seit etwa zehn Jahren im Paketzustelldienst des Postamts F. beschäftigte Beamte nahm seit 1983 während eines Zeitraums von etwa einem halben Jahr nacheinander in sieben Fällen insgesamt sechs Paar Ecco-Schuhe und eine Tafel Schokolade, die, wie er wußte, aus von Postbediensteten unberechtigt geöffneten Paketsendungen stammten, zur Befriedigung des eigenen Bedarfs an sich.

5

Er gibt den Sachverhalt zu.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten im Dienst sowie zum Gehorsam gegenüber Anordnungen und Richtlinien der Vorgesetzten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst gebiete, zumal ausreichende Milderungsgründe nicht erkennbar seien.

7

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend, die Entfernung aus dem Dienst sei angesichts der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt. Haupttäter sei sein früherer Kollege und Vorgesetzter L. gewesen, der ihn und andere Kollegen zu den Diebstählen animiert habe. Er, der Beamte, habe dessen Machenschaften offenbart.

Entscheidungsgründe

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden, wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld oder Gut vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit regelmäßig derart nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Gut angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis deshalb auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflicht- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu völliger Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß die einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses geboten ist. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei Diebstählen von Beförderungsgut durch mit der Beförderung betraute Postbeamte regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

11

2.

Nach ebenso ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen von der hiernach grundsätzlich verwirkten Entfernung aus dem Dienst nur möglich bei einmaligen, unbedachten Gelegenheitstaten sonst tadelfreier Beamter oder wenn der Beamte im Zuge einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage bzw. in einer psychischen Zwangssituation gehandelt oder den Schaden vor Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht oder offenbart hat. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben: Der Beamte hat wiederholt gehandelt. Eine Notsituation, die ihn zu den Diebstählen hätte veranlassen können, hat nicht vorgelegen. Er hat die Schuhe zudem zur Linderung von Not nicht benutzen können. Zur Tatzeit war er weder psychisch belastet noch hat er den Schaden gutgemacht. Er wußte, daß er Beförderungsgut aus Paketen an sich nahm. Es ist unerheblich, wer hier wen zur Tat angestiftet oder auch nur verleitet hat.

12

3.

Der Senat hat auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO dem einer Unterstützung nicht unwürdigen Beamten den ihm vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag mit Rücksicht darauf entziehen müssen, daß ihm inzwischen aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes etwa 2.494 DM netto monatlich zufließen. Es steht dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotz entgegengesetzter intensiver und glaubhaft zu machender Bemühungen wesentlich verschlechtern sollten.

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter