Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 65.90
Fahren ohne Fahrerlaubnis eines Beamten außerhalb des Dienstes; Disziplinarmaßnahme bei länger andauernden den Betriebsablauf störenden Dienstverspätungen; Verletzung der Pflicht zu pünktlichem Dienstantritt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.06.1990 - AZ: II VL 8/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1991, 152-154
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Gertrud Siewi, Postbetriebsassistent Klaus Mielert als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 27. Juni 1990 im Disziplinarmaßaufgehoben.
Das Gehalt des Postbetriebsassistenten ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht ... durch Strafbefehl vom 29. März 1988 gegen den Beamten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein - Vergehen gemäß §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafrechtlich geahndeten Sachverhalt sowie verspäteten Dienstantritt in acht Fällen und im vollen Umfang unterlassene Dienstleistung in einem weiteren Fall als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten vom Vorwurf schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst freigestellt, hat im übrigen die Anschuldigungsvorwürfe aber für erwiesen gehalten. Es hat durch Urteil vom 27. Juni 1990 auf eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von 12 Monaten erkannt. Es hat der Verurteilung des Beamten folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
- 1.
Fahren ohne Führerschein:
Obwohl der Beamte die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, befuhr er am 10. Februar 1988 bis gegen 8.53 Uhr mit einem Pkw öffentliche Straßen ...
- 2.
Verspäteter Dienstantritt:
Der Beamte trat den ihm vorgeschriebenen Dienst an acht Tagen verspätet an, und zwar
am 24. Januar 1989 mit einer Verspätung von 60 Minuten, am 25. Januar 1989 " " " " 40 Minuten, am 28. Januar 1989 " " " " 55 Minuten, am 7. Februar 1989 " " " " 90 Minuten, am 11. Februar 1989 " " " " 40 Minuten, am 14. Februar 1989 " " " " 30 Minuten, am 16. März 1989 " " " " 60 Minuten und am 8. Mai 1989 " " " " 60 Minuten.
Die nach Angabe des Beamten auf Verschlafen beruhenden Verspätungen dauerten im einzelnen deshalb so lange, weil er auf dem Weg zum Dienst zunächst etwa 2,5 km zu Fuß gehen und dann mit der Straßenbahn fahren muß, die nur alle 60 Minuten verkehrt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie als mindestens fahrlässige Mißachtung seiner Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) und zur Dienstleistung (§ 73 BBG) gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt, das vor allem deshalb von nicht unerheblicher Bedeutung sei, weil der Beamten wegen ähnlicher Verfehlungen schon mehrfach disziplinarrechtlich vorbelastet sei, sich dies aber nicht habe zur Warnung dienen lassen. Da die früheren Verfehlungen jedoch schon längere Zeit zurücklägen und auch seit den jetzt angeschuldigten Pflichtwidrigkeiten, die zudem nicht den Kernbereich innerdienstlicher Pflichten berührten, wiederum eine geraume Zeit vergangen sei, reiche eine auf 12 Monate bemessene Gehaltskürzung auch unter Berücksichtigung dessen aus, daß der Beamte möglicherweise alkoholkrank sei.
Zur Begründung seiner ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkten und auf angemessene Verschärfung der verhängten Disziplinarmaßnahme gerichteten Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Das Bundesdisziplinargericht unterschätze die disziplinare Bedeutung des häufig verspäteten Dienstantritts des Beamten. Sein Fehlverhalten deute auf seine Unzuverlässigkeit hin, was insbesondere aus der zweimaligen disziplinaren Verurteilung wegen gleichartiger Verfehlungen hervorgehe. Das erneute Versagen lasse danach ein ungewöhnliches Maß an Uneinsichtigkeit erkennen.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zu einer in der Laufzeit verlängerten Gehaltskürzung.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden ist wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Im Vordergrund der Überlegungen zum Disziplinarmaß steht der Vorwurf, in den Monaten Januar bis Mai 1989 in acht Fällen mit Verspätung von durchschnittlich je etwa einer Stunde zum Dienst erschienen zu sein. Das wiegt disziplinarrechtlich recht schwer. Denn häufige und insbesondere auch jeweils länger dauernde Dienstverspätungen stören den Betriebsablauf bei der Deutschen Bundespost erheblich. Dieser ist, um zweckmäßig und insbesondere aufgabengerecht gestaltet werden zu können, von einer vorausschauenden Personalplanung abhängig. Eine solche ist jedoch nicht möglich, wenn Dienstkräfte unangekündigt verspätet zum Dienst erscheinen und sich das auch noch häufiger wiederholt. Auch hier haben sich, wie aus der Meldung der Dienststelle über die Verspätung des Beamten am 16. März 1989 hervorgeht, beim Postamt E. dienstliche Nachteile ergeben, da durch den Ausfall des Beamten jeweils ein Zusteller von der Vorsortierung abgezogen werden mußte, um die anfallenden Arbeiten in der Zuschreibestelle zu übernehmen. Dadurch bedingt hat sich die Vorsortierung der zuzustellenden Sendungen verzögert.
Derart nachteilige Folgen nicht auf ganz kurze Zeiten beschränkter Dienstausfälle durch Verspätung oder andere unvorhergesehene Ausbleibensgründe sind jedem Betriebsbeamten der Deutschen Bundespost bei genügender Gewissensanspannung bekannt. Auch der Beamte wußte um ihre Bedeutung, hatte er sich doch in einem früheren Verfahren zu seiner Verteidigung darauf berufen, er habe nicht gewollt, daß ihn Kollegen hätten vertreten müssen, weil dies - insbesondere an Wochenenden - "für die Betroffenen nicht angenehm" sei. Die Verletzung der Pflicht zu pünktlichem Dienstantritt deutet deshalb auch im vorliegenden Fall auf eine erhebliche Unempfindlichkeit des Beamten gegenüber den dienstlichen Notwendigkeiten hin. Es läßt sich daher auf die bisherige Rechtsprechung des Senats in Fällen erheblicher Verspätung beim Dienstantritt verweisen, die sogar die Androhung der Dienstentfernung im Falle weiterer einschlägiger Pflichtverletzungen enthält (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 128.85 -). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte seine Verspätungen begangen und fortgesetzt hat, obwohl wegen der Straftat bereits Vorermittlungen gegen ihn veranlaßt worden waren, er also unter dem Druck eines anhängigen Disziplinarverfahrens stand.
Demgegenüber fällt das auf einen Fall beschränkte Fahren ohne Führerschein schon im Hinblick darauf nicht erheblich ins Gewicht, daß der Beamte früher im Besitz eines Führerscheins und deshalb des Fahrens kundig war. Die mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis 1982 verbundene Sperrfrist von 12 Monaten war auch längst abgelaufen; der Beamte hätte sich um den Neuerwerb eines Führerscheins deshalb seit längerem wieder bemühen können; er stellte keine besondere Gefahr mehr für die Allgemeinheit dar und hat konkreten Schaden bei seiner Fahrt am 10. Februar 1988 nicht angerichtet. Dennoch hat es sich keineswegs um ein Bagatelldelikt gehandelt.
Mit Recht hat bereits das Bundesdisziplinargericht in den Gründen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß Verkehrsteilnehmer, die sich um die zum Schutz anderer erlassenen - meist gerichtlichen - Anordnungen nicht kümmern, einen bedenklichen Mangel an Einsichtsfähigkeit und an Interesse gegenüber den Belangen der Allgemeinheit erkennen lassen. Ein Beamter, der sich derartiger Delikte schuldig macht, untergräbt regelmäßig nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das seiner Behörde und der Beamtenschaft allgemein, weil in der Öffentlichkeit von einem Beamten als der sozialen Repräsentanz des Staates ein vorbildliches und gesetzestreues Verhalten erwartet werde. Den Beamten belastet außerdem, daß er ebenfalls wegen Vergehens im Straßenverkehr und in einem Fall auch bereits wegen mehrfach verspäteten Dienstantritts um jeweils 40 Minuten bis 1 1/2 Stunden 1979 mit einer Gehaltskürzung von 7 Monaten und 1983 mit einer solchen von 8 Monaten Dauer belangt werden mußte. Daraus ergibt sich ein beachtliches Maß an Unempfindlichkeit auch gegenüber Disziplinarmaßnahmen, die nur gerichtlich verhängt werden können. Der auf Seite 9 des angefochtenen Urteils angestellten Überlegung, der nicht von der Hand zu weisende Eindruck von dem Beamten als eines unverbesserlichen Pflichtenverweigerers lasse sogar an eine Herabsetzung im Amt denken, kann deshalb ohne weiteres gefolgt werden.
Von dieser Überlegung als Ausgangspunkt dann aber auf eine Gehaltskürzung zu erkennen, die mit 12 Monaten Laufzeit nur wenig über den beiden bereits früher verhängten Disziplinarmaßnahmen liegt, die sich letztlich nicht als genügend wirksam erwiesen haben, auf eine Disziplinarmaßnahme zudem, die den gesetzlichen Zeitrahmen der gegenüber der zunächst vorgestellten Degradierung bereits nächstniedrigeren Disziplinarmaßnahme nur zu einem Fünftel ausschöpft, erscheint dem Senat hingegen nicht schlüssig und daher nicht überzeugend. Er hält aus all den bereits erörterten Gründen vielmehr jetzt eine wesentlich deutlichere Disziplinarmaßnahme für geboten, um dem Beamten nunmehr unmißverständlich klarzumachen, daß er sein Amt, wenn nicht gar seine Stellung als Beamter aufs Spiel setzen würde, wenn er sich jetzt wiederum nicht beeindrucken und auf Dauer von weiteren Pflichtverletzungen abbringen lassen würde. Dem Beamten muß die Bedeutung des Dienstvergehens unmißverständlich vor Augen geführt werden.
Nur unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für den Beamten die ihm sonst stets bescheinigten guten dienstlichen Leistungen und seine stets hervorgehobene Einsatzbereitschaft sprechen und daß nicht er die Dauer des Disziplinarverfahrens zu vertreten hat, erscheint es dem Senat angängig, die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung nicht auf mehr als zwei Jahre festzusetzen. Wegen der von der Norm abweichenden starken finanziellen Belastung des Beamten legt der Senat den Bruchteil der Gehaltskürzung aber in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht auf ein Dreißigstel der jeweiligen Dienstbezüge fest.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz